TE Vwgh Beschluss 1997/6/3 97/08/0087

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

L00013 Landesverfassung Niederösterreich;
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §9;
B-VG Art105 Abs1;
B-VG Art15a;
B-VG Art17;
F-VG 1948 §2;
L-VG NÖ 1979 Art34 Abs2;
L-VG NÖ 1979 Art34;
L-VG NÖ 1979 Art43 Abs1;
L-VG NÖ 1979 Art43;
SHG NÖ 1974 §40 Abs1;
SHG NÖ 1974 §40;
SHG Wr 1973 §44 Abs1;
SHG Wr 1973 §44 Abs3;
SHG Wr 1973 §44;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des Landes Niederösterreich gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1997, Zl. MA 47-HK 97/1411, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe gemäß § 44 Abs. 3 WSHG (mitbeteiligte Partei: Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die namens des Landes Niederösterreich eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Wiener Landesregierung einen "Antrag der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.1.1993 auf Rückersatz des gemäß Bescheid vom 20. Jänner 1993 von der Bezirkshauptmannschaft geleisteten Sozialhilfe" abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde unter anderem auf § 44 Abs. 3 WSHG, wonach das Land (sc. Wien) zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens für fünf Monate in Wien aufgehalten hat und wenn das Land nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verneinte die belangte Behörde die Kostentragungspflicht des Landes Wien im wesentlichen mit der Begründung, daß "private Heime außerhalb von Wien ... schon deshalb für Pflegeleistung nicht herangezogen werden" könnten, weil der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde wegen örtlicher Unzuständigkeit keine Kontrolle möglich sei. Das Land Wien als Sozialhilfeträger übernehme "deshalb keine Kosten für Personen, die im Marienheim Klosterneuburg gepflegt werden". Daher könne gemäß § 44 Abs. 3 WSHG Wien für Leistungen, die das Land Wien als Sozialhilfeträger nicht übernehme, auch keinen Rückersatz leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Landes Niederösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

1. Die Beschwerde wird namens des Landes Niederösterreich "vertreten durch Frau LR T vertreten durch: Amt der NÖ Landesregierung" (es folgt eine weitere Namensbezeichnung einer Beamtin) eingebracht und dazu eine Vollmacht der genannten Landesrätin an die Beamtin vorgelegt.

Mit Berichterverfügung vom 25. März 1997 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert u.a. zu folgender Frage Stellung zu nehmen:

"Ersatzberechtigt gegenüber dem Land Wien ist gemäß § 44 Abs. 1 WSHG der (jeweilige) "Träger der Sozialhilfe", d.i. gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 und unter Berücksichtigung von § 50 Abs. 2 zweiter Satz NÖ-SHG, LGBl. Nr. 9200, das Land Niederösterreich. Dieses wird gemäß Art. 43 Abs. 1 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 0001, vom Landeshauptmann bzw. bei dessen Verhinderung von seinen gemäß Art. 43 Abs. 2 Landesverfassung bestellten Stellvertretern vertreten. Die vorliegende ... in Vertretung von LR T erhobene Beschwerde scheint daher nicht dem Land Niederösterreich zuzurechnen zu sein und dürfte daher auch nicht als vom Land Niederösterreich erhoben angesehen werden können (zur fehlenden Verbesserungsmöglichkeit in solchen Fällen vgl. den hg. Beschluß vom 16.2.1983, Zl. 83/17/0225)."

In der fristgerecht erstatteten Stellungnahme wird dazu

folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 40 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 1974, LGBl. 9200-13, ist Träger der Sozialhilfe das Land NÖ. Die Vollziehung des NÖ Sozialhilfegesetzes fällt in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

Nach Art. 43 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. Nr. 0001-5, wird das Land NÖ durch den Landeshauptmann vertreten. Diese Bestimmung regelt nur die STAATSRECHTLICHE VERTRETUNG des Landes nach außen.

Nach Art. 34 Abs. 2 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001-5, ist die Landesregierung das oberste Organ des Landes Niederösterreich als Träger von Privatrechten. Im konkreten Fall ist das Land NÖ Beschwerdeführer gegen einen behördlichen Hoheitsakt; es befindet sich als Bescheidadressat in derselben Rechtsposition wie eine Privatperson. Das Land NÖ fordert als Beschwerdeführer die Durchsetzung eines zwischen den Ländern im Rahmen einer Art. 15a-Vereinbarung ausbedungenen "Quasi-Finanzausgleiches" und wird daher als Träger der Sozialhilfe IM RAHMEN DER PRIVATWIRTSCHAFTSVERWALTUNG tätig. Sein oberstes Organ ist in diesem Falle die Landesregierung."

Die weiteren Ausführungen beschäftigen sich mit dem Ermächtigungszusammenhang zwischen der Landesregierung und einem Mitglied derselben einerseits und legen andererseits dar, in welchen Angelegenheiten ein Mitglied der Landesregierung Angelegenheiten der Landesverwaltung anstelle der Landesregierung selbständig wahrnehmen kann, ohne eine kollegiale Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung einholen zu müssen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung der (namens des Landes Niederösterreich auch in der Stellungnahme eingeschrittenen) Landesrätin, es handle sich vorliegendenfalls um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung (woraus alle weiteren Folgerungen abgeleitet werden) nicht zu folgen:

2.1. Die Sozialhilfe ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.Soweit daher einem Bundesland in Vollziehung eines Sozialhilfegesetzes (etwa durch Unterbringung einer Person zur Pflege) Aufwand entsteht, so ist es ein Aufwand, der sich aus der Besorgung der Aufgaben des Landes ergibt und daher gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 von diesem Land zu tragen ist.

2.2. Die zwischen allen Bundesländern gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossene "Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe" sieht nun - davon abweichend - einen Kostenersatz jenes Sozialhilfeträgers vor, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat (Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung). Der Kostenersatz findet gemäß Art. 1 der Vereinbarung immer zwischen dem Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes (nämlich des Wohnsitzvertragslandes während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe) an den Sozialhilfeträger des anderen Vertragslandes (der Kosten tatsächlich aufgewendet hat) statt. Gemäß Art. 7 dieser Vereinbarung entscheidet über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg.

2.3. Diese Vereinbarung ist im Land Wien durch § 44 WSHG transformiert worden. Als ersatzpflichtig wurde in dieser Bestimmung das "Land Wien" bestimmt und nähere Regelungen getroffen. § 44 Abs. 7 leg. cit. bestimmt - analog zur zuvor zitierten Bestimmung der Ländervereinbarung -, daß über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden hat. Die Wiener Landesregierung hat den Streitfall daher auch nicht gleichsam für das Land Wien als Sozialhilfeträger zu entscheiden, sondern als Behörde ein Verfahren mit zwei Parteien (nämlich den beteiligten Sozialhilfeträgern) abzuführen.

2.4. Da in Niederösterreich Träger der Sozialhilfe gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und unter Berücksichtigung von § 50 Abs. 2 zweiter Satz NÖ-SHG, LGBl. Nr. 9200, das Land Niederösterreich ist, sind Parteien des Verfahrens auf Kostenersatz nach der genannten Ländervereinbarung bzw. § 44 Abs. 1 WSHG das Land Wien (ersatzverpflichtet gemäß § 44 Abs. 1 WSHG) und das Land Niederösterreich als ersatzberechtigter Träger der Sozialhilfe. Der Anspruch, um den es im Verfahren geht, ist ein der Sache nach finanzausgleichsrechtlicher, da ihm eine von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 abweichende, gesetzliche Kostentragungsregelung zugrunde liegt. In der (paktierten) Umsetzung der Ländervereinbarung durch die jeweiligen Landesgesetze liegt insoweit eine Regelung durch "die zuständige Gesetzgebung" im Sinne der genannten Finanz-Verfassungsbestimmung.

3. Finanzausgleichsrechtliche Ansprüche der vorliegenden Art stehen dem Land Niederösterreich somit nicht "als Träger von Privatrechten" zu und zwar unabhängig davon, ob der Aufwand, der zwischen zwei Gebietskörperschaften ersetzt werden soll, im Rahmen der Hoheits- oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung entstanden ist (maW ob - im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 lit. a der Ländervereinbarung - das ersatzberechtigte Land Niederösterreich die Leistung "Pflege" in der einen oder der anderen Form erbracht hat).

3.1. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Prozeßvoraussetzungen des Art. 137 B-VG: Voraussetzung dafür, daß ein vermögensrechtlicher Anspruch zwischen Gebietskörperschaften gemäß Art. 137 B-VG vor den Verfassungsgerichtshof gebracht werden kann, ist nämlich, daß eine Rechtssache vorliegt, die weder gemäß § 1 JN im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, noch ausdrücklich dem Verwaltungsverfahren zur bescheidmäßigen Erledigung zugewiesen ist. In jenen Fällen, in denen weder eine ausdrückliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch jene eines Gerichtes vorgesehen ist, stellt sich daher die gleiche Abgrenzungsproblematik: Der Verfassungsgerichtshof hat immer dann, wenn der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch (ausschließlich) im öffentlichen Recht wurzelt und durch Gesetz weder den Verwaltungsbehörden noch den Gerichten ausdrücklich zur Erledigung übertragen ist, seine Zuständigkeit gemäß Art. 137 B-VG (und nicht jene der ordentlichen Gerichte im Sinne des § 1 JN) angenommen; dies insbesondere in Fällen von Ansprüchen finanzausgleichsrechtlicher Art (vgl. dazu VfSlg. 7875, betreffend Aufwandvergütung nach dem Kraftfahrgesetz, VfSlg. 8578, betreffend Ertragsanteile an veranlagter Einkommens- und Umsatzsteuer, VfSlg. 9033, betreffend Aufwandersatz für den Betrieb von Mutterberatungsstellen, VfSlg. 10221, betreffend Kostenteilung nach Schulorganisationsrecht, aber auch VfSlg. 8178, betreffend den Verwendungsanspruch einer Gemeinde gegen den Bund für Aufwendungen nach dem Bundesstraßengesetz u.a.).

3.2. Der Umstand, daß der Anspruch ausschließlich im öffentlichen Recht wurzelt, schließt somit hier

- folgerichtig - aus, daß das Land Niederösterreich am vorliegenden Verfahren über einen gegenüber dem Land Wien geltend gemachten Anspruch finanzausgleichsrechtlicher Art als "Träger von Privatrechten" beteiligt ist.

3.3. Es ist auch nicht kennzeichnend für die Privatwirtschaftsverwaltung - wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme meint - daß sie sich "als Bescheidadressat in derselben Rechtsposition wie eine Privatperson" befindet, da es auf die Rechtsnatur des strittigen Anspruchs und nicht auf die formell-organisatorische Art ankommt, in der dieser nach dem Gesetz durchzusetzen ist. Die Zuständigkeit folgt vielmehr - in Ermangelung ausdrücklicher Zuordnungen zu Gerichtsbarkeit oder Verwaltung im Einzelfall - der Rechtsnatur des Anspruchs.

4. Das Land Niederösterreich wird daher in einer solchen Angelegenheit gemäß Art. 43 Abs. 1 Landesverfassung, LGBl. Nr. 0001, vom Landeshauptmann bzw. bei dessen Verhinderung von seinen gemäß Art. 43 Abs. 2 Landesverfassung bestellten Stellvertretern vertreten.

Die vorliegende, von einem Mitglied der Landesregierung, das nicht Landeshauptmann-Stellvertreter ist, namens des Landes Niederösterreich eingebrachte Beschwerde, ist daher dem Land Niederösterreich aus den genannten Gründen nicht zuzurechnen. Anders als der bloße Mangel des Nachweises einer Bevollmächtigung führt die fehlende Rechtsmacht zum Einschreiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dazu, daß die Beschwerde der Partei, für welche eingeschritten werden sollte, nicht zuzurechnen ist. Fehlt es aber an einer während der Beschwerdefrist eingelangten, zurechenbaren Beschwerde, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden, da eine erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist der Partei zuzurechnende Beschwerde einer verspäteten Beschwerde gleichzuhalten wäre. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war daher bei dieser Sache ausgeschlossen (vgl. auch den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0225). Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

5. Ergänzend wird dazu bemerkt, daß der angefochtene Bescheid überdies noch gar nicht erlassen sein dürfte: Nach der Zustellverfügung auf der vorgelegten Bescheidabschrift erging dieser Bescheid (dessen Adressat "Land Niederösterreich" auch im Spruch des Bescheides nicht genannt wird) an "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales - Abteilung Sozialhilfe, Postfach 6, 1014 Wien". Diese Zustellverfügung ist insoweit rechtswidrig, als mit "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" der Hilfsapparat sowohl des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird und daher selbst dann, wenn man das Land Niederösterreich als Bescheidadressat hinter dieser Bezeichnung erkennen wollte, offenbliebe, wem dieser Bescheid zuzustellen wäre. Überdies ist "Postfach 6" keine nach dem Zustellgesetz zulässige Abgabestelle (vgl. z.B. 10 ObS 221/92 = SSV NF 6/128). Im übrigen wurde dieser Bescheid keiner anderen Partei (also auch nicht der ersatzpflichtigen Verfahrenspartei "Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann" zugestellt. Eine nähere Prüfung dieser Frage konnte aber im Hinblick auf den oben genannten Zurückweisungsgrund unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080087.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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