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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mangels InstanzenzugserschöpfungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG richtet sich gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Juni 1995, mit dem über den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf §18 Abs1 und Abs2 Z7 Fremdengesetz ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und gemäß §64 Abs2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der angefochtene Bescheid kann zufolge §70 Abs1 Fremdengesetz mit Berufung an die Sicherheitsdirektion bekämpft werden; das gilt auch für den auf §64 Abs2 AVG gestützten Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung, weil dieser demselben Rechtszug unterliegt wie der Ausspruch in der Hauptsache (vgl. VfSlg. 8607/1979). Da eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG), ist die vorliegende Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG infolge Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Bei dieser Verfahrenslage ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit den bekämpften Bescheid tragender Gesetzesbestimmungen einzugehen; ihre Beantwortung käme vielmehr nur im Rahmen einer Entscheidung über eine solche Beschwerde in Betracht, die sich gegen einen der Berufung nicht Folge gebenden (letztinstanzlichen) Bescheid richtet.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Fremdenrecht, Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2284.1995Dokumentnummer
JFT_10049075_95B02284_00