TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/3 95/08/0058

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
SHG Stmk 1977 §33 Abs2;
SHG Stmk 1977 §33 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Graz gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1995, Zl. 9-05-33/44-1995, berichtigt mit Bescheid vom 23. Jänner 1995, Zl. 9-05-33/45-1995, betreffend Vorauszahlungsbeträge gemäß § 33 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung lautete zunächst wie folgt:

"An den Magistrat Graz

Sozialamt

Schmiedgasse 26

8011 Graz

GZ. 9-05-33/44-1995 Graz, am 12.01.1995

Ggst: Vorauszahlungsbeträge gemäß § 33 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes

B e s c h e i d

Spruch

Der Sozialhilfeverband Bruck an der Mur hat an das Land Steiermark gemäß § 33 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, im Rechnungsjahr 1995 einen Vorauszahlungsbetrag von S 78,342.006,-- zu leisten.

Gemäß § 33 Abs. 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind bei der Errechnung dieser Vorauszahlung die Unterschiedsbeträge aus dem Jahr 1993 zu berücksichtigen.

Diese ergeben ein Guthaben von S 9,959.784,--,

sodaß sich ein Vorauszahlungsbetrag von S 73,423.302,-- ergibt.

Dieser ist in vier Teilbeträgen zu je S 18,355.825,50 jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember 1995 fällig.

Diese Beträge sind auf das Konto: 2014-1005201 "Land Steiermark" der Landes-Hypothekenbank Steiermark, BLZ: 56.000, zu überweisen.

Begründung:

Der Vorauszahlungsbetrag für das Jahr 1995 ergibt sich aus der Addition der Ansätze 411008, 411018, 411038 und 411048 des Landesvoranschlages. Davon sind die voraussichtlichen Einnahmen von Selbstzahlern und Drittverpflichteten im Ausmaß von S 55,000.000,-- beim Ansatz 411005 zu berücksichtigen. 50 % dieser Summe sind sodann den Sozialhilfeträgern 1. Instanz vorzuschreiben. Der Ansatz 411045-8141 "Ersätze aus dem Landespflegegeld" ist im Landesbudget 1995 nur mit S 1.000,-- ausgewiesen. Diese Beträge werden daher erst im Budgetjahr 1996 wirksam.

Der nun errechnete Betrag wird in vier gleichen Teilbeträgen vorgeschrieben. Die Zuteilung auf die einzelnen Bezirke erfolgte nach der Finanzkraft des vorvergangenen Jahres. Ein Beiblatt des Bescheides dient der näheren Information."

Die Beilage hatte folgendes Aussehen:

"Sozialhilfe- Vorschrei-  Gutschrift Vorzuschrei-  Vierteljähr-

verbände der  bung auf    aus 1993   bender Netto- licher Teil-

Bezirke       Grund des   in Schil-  betrag für    betrag

              VA 1995     ling       1995 in       für 1995 in

              nach                   Schilling     Schilling

              Finanz-

              kraft 1993

              in Schilling

Bruck an      16,131.893  2,051.345  13,052.086    3,263.021,50

der Mur

Deutsch-      10,864.705  1,379.313  10,075.003    2,518.750,75

landsberg

    ...

Magistrat Graz 78,342.006  9,959.784  73,423.302  18,355.825,50

Gesamtsumme  258,069.000 32,816.275 231,229.725"

    Einige Tage später erließ die Steiermärkische

Landesregierung folgenden, an insgesamt

16 Bezirkshauptmannschaften und den Magistrat Graz gerichteten

Bescheid:

"GZ.: 9 - 05 - 33/45 - 1995             Graz, am 23.1.1995

Ggst: Vorauszahlungsbeträge gemäß § 33 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes

B e s c h e i d

Spruch

Die Bescheide der Rechtsabteilung 9 vom 12.1.1995, GZ.: 9 - 05 - 33/44 - 1995, mit welchem die Vorschreibungen der Teilbeträge gemäß § 33 Abs. 2 SHG erfolgten, werden gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt.

In der ersten Zeile des Spruches ist der Satzteil "Der Sozialhilfeverband Bruck an der Mur ..." durch die Bezeichnung des Sozialhilfeverbandes (Stadt Graz) zu ersetzen, der in der Adresse des berichtigten Bescheides angeführt ist.

B e g r ü n d u n g :

Durch die korrekte Adressierung der Bescheide und die korrekte Darstellung der Gesamt- bzw. Teilbeträge ist offensichtlich, daß bei der Ausfertigung der Bescheide ein Fehler unterlaufen ist, der somit berichtigt wird.

Die korrekte Vorschreibung der Beträge kann anhand der dem berichtigten Bescheid beigelegten Aufstellung überprüft werden."

Die Beilage war diesmal wie folgt gestaltet:

"Voranschlag 1995 - Berechnung der Ersätze an das Land gemäß § 33 des Sozialhilfegesetzes

Sozialhilfe-  % (nach   Vorschreibung  Rechnungs-   Guthaben

verband       Steuer-      1993        abschluß       1993

              IST 1991)                  1993

                                         Land

Bruck an       6,251     16,131.893    14,080.548   2,051.345

der Mur

Deutsch-       4,211     10,864.705     9,485.392   1,379.313

landsberg

    ...

Summe         69,642    179,726.994   156,870.503  22,856.491

Verbände

Magistrat     30,358     78,342.006    68,382.222   9,959.784

Graz

Gesamtsumme      100    258,069.000   225,252.725  32,816.275

-------------------------------------------------------------

Steuer-        = %      Vorschrei-    Zu zahlender  Viertel-

IST-Auf-                bung 1995     Betrag        jährlicher

kommen 1993                           (Saldo) 1995  Betrag für

                                                    1995 in

                                                    Schilling

636,002.400     5,720    15,103.431  13,052.086   3,263.021,50

482,313.198     4,338    11,454.316   10,075.003   2,518.750,75

    ...

7.607,089.456  68,421   180,662.914  157,806.423  39,451.605,75

3.511,041.675  31,579    83,383.086   73,423.302  18,355.825,50

11.118,131.131    100   264,046.000  231,229.725  57,807.431,25"

Gegen den erstgenannten Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landeshauptstadt Graz. Geltend gemacht wird - nach längeren Ausführungen zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin - die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie gegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin keine Einwände erhebt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 33 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 1/1977, lauteten bis zu ihrer Aufhebung mit 1. Juli 1996 durch das Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1977 geändert wurde, LGBl. für die Steiermark Nr. 53/1996, wie folgt:

(2) Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung von Hilfeempfängern in Anstalten oder Heimen für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige oder Trinker trägt das Land. Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt 50 v. H. dieser Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid vom 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Finanzkraft ist jeweils sinngemäß in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Sozialhilfeumlage.

(3) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlages für das laufende Haushaltsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen der Rechnungsabschlüsse des Landes für das betreffende Haushaltsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen; sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen."

Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit in (u.a.) "deutlicher Fassung" zu erledigen. Gibt der Spruch eines Bescheides für sich genommen Anlaß zu Zweifeln, so kann die Begründung zur Auslegung mitherangezogen werden (vgl. dazu im einzelnen die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 444 ff, wiedergegebene Rechtsprechung). In der Begründung des Bescheides sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage "klar und übersichtlich" zusammenzufassen. Das Ausmaß der Begründungspflicht orientiert sich am Rechtsschutzinteresse der Partei. Ist die Begründung so mangelhaft, daß dies einer inhaltlichen Überprüfung des Bescheides entgegensteht, so ist der Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. dazu die a. a.O., Seite 463 und 466 f wiedergegebene Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ergibt der Spruch des (berichtigten) Bescheides hinsichtlich der darin genannten Zahlen keinen Sinn. Es wird nämlich ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe "im Rechnungsjahr 1995 einen Vorauszahlungsbetrag von

S 78,342.006,-- zu leisten", und zugleich ausgesprochen, die vorschriftsmäßige Errechnung "dieser" Vorauszahlung ergebe einen "Vorauszahlungsbetrag von S 73,423.302,--", der in vier gleichen Raten im Laufe des Jahres 1995 zu entrichten sei. Damit werden zwei Beträge, die um etwa 4,9 Millionen Schilling auseinanderliegen, miteinander gleichgesetzt.

Die Differenz stimmt nicht mit dem zu "berücksichtigenden" Guthaben überein, sodaß auch die - wegen der Formulierung "Errechnung dieser Vorauszahlung" vom Wortlaut des Spruches abweichende - Auslegung, es solle sich beim zweiten der Beträge um das Ergebnis der in § 33 Abs. 3 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz in der hier noch anzuwendenden Fassung vorgeschriebenen Aufrechnung gegen den im ersten Satz des Spruches genannten Betrag handeln, zu keinem vernünftigen Ergebnis führt. Die Annahme, daß der Bescheidspruch so gemeint sein müsse, erlaubt aber auch in Verbindung mit der weiteren Annahme, daß zumindest einer der genannten Beträge auf einem Versehen beruhen müsse, keine eindeutige Sinnermittlung. Selbst unter der zusätzlichen Annahme, daß im Ergebnis jedenfalls S 73,423.302,-- gezahlt werden sollten, bliebe offen, ob der für das Guthaben angeführte Betrag zu hoch oder der für die (unverminderte) Vorauszahlung angeführte Betrag zu niedrig ist. Der in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde, aus der Anführung der vier Teilbeträge könne geschlossen werden, der solchermaßen "richtig" geteilte und damit im Spruch gewissermaßen wiederholt angeführte Betrag müsse deshalb auch richtig sein, kann aber ohnehin nicht gefolgt werden.

Die Bescheidbegründung des ursprünglichen Bescheides trägt weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Spruch zur Klärung bei, weil die Ansätze, aus denen sich nach Abzug der (bezifferten) Einnahmen das Doppelte der Gesamtsumme der Vorauszahlungen ergeben soll, nicht beziffert sind und auch der Anteil der Beschwerdeführerin an der Summe der Vorauszahlungen nicht zum Ausdruck kommt.

Schließlich ergibt sich der intendierte Inhalt des Bescheides auch nicht aus der zur "näheren Information" beigegebenen (ersten) Beilage. Dieser ist zwar (aus der Überschrift: "vorzuschreibender Nettobetrag") entnehmbar, daß der kleinere Betrag sich offenbar aus dem größeren durch Abzug der Gutschrift ergeben soll, und wie hoch die Gesamtsummen der Vorschreibungen, Gutschriften und Nettovorschreibungen sein sollen, die Unvereinbarkeit der Beträge ist in bezug auf die Gesamtsummen in der Beilage aber ebenso gegeben wie sie in bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffenden Beträge derjenigen im Spruch des Bescheides gleicht.

Die Begründung des Berichtigungsbescheides hebt in bezug auf den zu berichtigenden Bescheid "die korrekte Darstellung der Gesamt- bzw. Teilbeträge" hervor. Anhand der nun mitübermittelten Aufstellung könne "die korrekte Vorschreibung der Beträge" "überprüft" werden.

Nach dieser Aufstellung würde es sich bei dem Betrag von S 78,342.006,-- um die Vorschreibung 1993 handeln, während die Vorschreibung 1995 S 83,383.086,-- betrüge, was nach Abzug von S 9,959.784,-- tatsächlich S 73,423.302,-- ergäbe. Dies widerspräche aber der Beilage zum ursprünglichen Bescheid, wo der Betrag von S 78,342.006,-- wie im Spruch des ursprünglichen Bescheides ausdrücklich als "Vorschreibung aufgrund des VA (Voranschlages) 1995" ausgewiesen ist. Eine diesbezügliche Berichtigungsabsicht wird in der Begründung des Berichtigungsbescheides mit dem Hinweis auf die "korrekte Darstellung" im ursprünglichen Bescheid ausdrücklich verneint. Zieht man die Beilagen als Begründungselemente heran, so steht dem widersprüchlichen Bescheidspruch daher eine in ihrer Gesamtheit in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Begründung gegenüber.

Dieser von Amts wegen wahrzunehmende, von der Beschwerdeführerin aber auch gerügte Mangel belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit den Verwaltungsakten hat die belangte Behörde auch die Kopie zweier Seiten aus dem Steiermärkischen Landesvoranschlag für 1995 vorgelegt. Aus ihnen ergibt sich die Aktenwidrigkeit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides erhobenen, für sich genommen mangels ziffernmäßiger Angabe der Höhe der Ansätze nicht überprüfbaren Behauptung, der Vorauszahlungsbetrag (gemeint: die Summe der Vorauszahlungsbeträge) ergebe sich nach Abzügen und Halbierung des Restes "aus der Addition der Ansätze 411008, 411018, 411038 und 411048 des Landesvoranschlages". Die Summe dieser Ansätze hätte Vorauszahlungen in der Höhe von wenig mehr als einem Drittel der nach der Beilage zum Berichtigungsbescheid für 1995 ins Auge gefaßten Vorauszahlungen zur Folge. Nur unter Einbeziehung auch des in der Bescheidbegründung nicht genannten, sachlich aber offenbar in Betracht kommenden Ansatzes 411028 ("Pflegegebühren in Landeskrankenanstalten") ergibt sich als Summe der Vorauszahlungen ein Betrag von S 263,653.000,--, was zwar noch nicht genau der Summe der nach der erwähnten Aufstellung ins Auge gefaßten Vorauszahlungen (S 264,046.000,--), aber wenigstens dem etwas geringeren Betrag entspricht, den der Landesvoranschlag selbst in Ansatz 411015 für "Ersätze der Sozialhilfeverbände" vorsieht. Die für sich genommen nicht nachvollziehbare Bescheidbegründung erweist sich anhand des Akteninhaltes daher überdies als falsch.

Die Beschwerdeführerin macht noch geltend, sie sei an dem Verfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt habe, nicht in angemessener Weise beteiligt worden.

Diese Kritik ist insoweit unberechtigt, als sie sich darauf

bezieht, daß die Beschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt

worden sei, wie die zugrunde gelegten Ansätze des

Landesvoranschlages kalkuliert seien, und insoweit die

Beschwerdeführerin auch von der Vorstellung auszugehen scheint,

sie müsse schon vor dem Zustandekommen dieser Ansätze gehört

werden. Nicht die Kalkulation und (der Beschlußfassung des

Landtages vorbehaltene) Genehmigung des Landesvoranschlages

oder einzelner seiner Ansätze, sondern die Errechnung der

Vorauszahlungsbeträge aus den "bezüglichen Ansätzen" dieses

Voranschlages war der Gegenstand des Verfahrens, an dem die

Beschwerdeführerin zu beteiligen war. Daß sich dies, wie die

belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint, erübrigt hätte,

weil die Ansätze des Voranschlages "unstrittig" seien oder

"sichtbar zutage" lägen und die "ausschließliche

Bescheidgrundlage zu sein" hätten, trifft nicht nur wegen der

beschränkten Publizität des Landesvoranschlages nicht zu. Es

ist auch aus den im Erkenntnis vom 22. März 1983,

Zl. 82/11/0306, auf das sich die Beschwerdeführerin zu Recht

beruft und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu

§ 13 Abs. 4 und 5 Tiroler Sozialhilfegesetz dargelegten, auf

§ 33 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz in der

hier noch anzuwendenden Fassung sinngemäß übertragbaren Gründen verfehlt.

Der angefochtene Bescheid war jedoch schon im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel seines Spruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080058.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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