TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/3 W137 2218367-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch


W137 2218367-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2019, Zahl: 1227793105/190429165, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 27.04.2019 bis 08.05.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Er wurde in Österreich am 26.04.2019 beim unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln betreten. Laut Anzeige vom selben Tag habe er dabei erklärt, mittellos zu sein. Bei einer Personsdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer neben 10 „Baggies“ an (mutmaßlichem) Suchtmittel auch knapp 330€ sowie ein italienischer Aufenthaltstitel und ein gambischer Reisepass gefunden. Laut Amtsvermerk vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, das Suchtmittel für den eigenen Gebrauch zu besitzen. Konkrete Angaben zur Regelmäßigkeit des Konsums und der Finanzierung machte er dabei nicht.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 27.04.2019 gab er an, am 17.03.2019 mit dem Bus nach Österreich gekommen zu sein. Das Ticket habe er nicht mehr; ein Retourticket habe er nicht gebucht. Geplant sei ein touristischer Aufenthalt von einem Monat gewesen. Er habe mangels Unterkunft in Clubs und auf der Straße genächtigt. Er sei mit 240€ nach Österreich gekommen; hier habe er dann auch die Straßenzeitung „MO“ verkauft. Auch die „Baggies“ mit Suchtmittel habe er zur Finanzierung seines Aufenthalts verkauft. In Österreich habe er „einige Freunde, deren Namen ich nicht kenne“. Er lebe seit 2015 in Italien und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Den gambischen Reisepass habe er beantragt, um „in Europa reisen zu können“. Einsicht in die Länderfeststellungen betreffend Gambia benötige er nicht.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 27.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf die Anzeigen wegen illegalen Aufenthalts und Suchtmitteldelikten sowie den unsteten Aufenthalt im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt.

4. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 02.05.2019 wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Feststellungen zu seiner Situation im Bundesgebiet und zur Situation in Gambia übermittelt. Dazu wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

5. Mit Schreiben vom 03.05.2019 übermittelte die im Spruch angeführte bevollmächtigte Vertreterin dem Bundesamt eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme des Bundesamtes rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und auch sein Aufenthalt rechtmäßig sei.

Unabhängig davon hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer (bei rechtswidrigem Aufenthalt) gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur Ausreise nach Italien verpflichten müssen. Auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar begründet. Schließlich wolle der Beschwerdeführer ohnehin freiwillig nach Italien zurückkehren und würde auch der Auflage eines gelinderen Mittels nachkommen. Insgesamt bestehe somit weder Fluchtgefahr noch eine Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.

Beantragt werde daher a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; c) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) die Behörde zum Ersatz der Aufwendungen zu verpflichten.

6. Das Bundesamt legte am 06.05.2019 den Verfahrensakt vor. Ausgeführt wird, dass derzeit ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme laufe; dieses werde in Kürze abgeschlossen. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben sich aus den Übertretungen des Suchtmittelgesetzes. Dementsprechend sei § 52 Abs. 6 nicht anwendbar.

Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.05.2019, GZ W137 2218367-1/4E festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia. Er verfügt über einen am 29.05.2018 in Banjul/Gambia ausgestellten Reisepass seines Herkunftsstaates (gültig bis 2023). Er verfügt zudem über einen italienischen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen („motivi umanitari“). Dem Beschwerdeführer wurde in Italien weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich beim Umgang mit illegalen Suchtmitteln betreten und festgenommen. Dabei gab er ein falsches Geburtsdatum an. Er hielt sich seit seiner Einreise nach Österreich unstet und im Verborgenen auf; ging nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügte zu keinem Zeitpunkt während eines Aufenthalts von zumindest sechs Wochen über eine Unterkunft oder gar einen gesicherten Wohnsitz. Er reiste mit lediglich 240€ in das Bundesgebiet ein und verbrachte die Nächte „in Clubs und auf der Straße“ – finanzielle Mittel für einen Aufenthalt von gut einem Monat waren damit schon bei der Einreise nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und ist in Österreich in keiner Form integriert; er verfügt über keinerlei familiäre oder substanzielle Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich in Österreich im Suchtgiftmilieu auf und finanzierte seinen Aufenthalt in Österreich wesentlich durch die entgeltliche Weitergabe von Suchtmitteln.

Der Beschwerdeführer ist in hohem Maße nicht vertrauenswürdig.

In Österreich wurde nach seiner Festnahme ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia eingeleitet. Von einer tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über Barmittel in Höhe von knapp 330 €. Er war grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gab keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl Zl. 1227793105/190429165 (Schubhaft). An der gambischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden keine Zweifel und ist diese auch unstrittig. Ein gültiger Reisepass (ausgestellt im Mai 2018 in Abuja/Gambia) liegt vor. Die rechtliche Qualität des italienischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie. Dass dieser nach wie vor gültig ist, wurde vom Bundesamt bestätigt und ist somit unstrittig.

1.2. Die Feststellungen betreffend die Festnahme, Familiensituation, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Insbesondere gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.04.2019 selbst an, er habe die Cannabis-„Baggies“ „verkauft, um mir den Aufenthalt zu finanzieren“. Zudem habe er die Straßenzeitung „MO“ verkauft. Er sprach von „Freunden“ in Österreich, erklärte aber, deren Namen nicht zu kennen. Er gab weiter an, Mitte März mittels one-way-Ticket im Bus nach Österreich gekommen zu sein. Ausdrücklich verneinte er das Bestehen einer Unterkunft während des gesamten bisherigen Aufenthalts und gab an, „in Clubs und auf der Straße“ genächtigt zu haben.

Deutschkenntnisse wurden nie behauptet und es gibt auch keine entsprechenden Hinweise. Dass die entgeltliche Weitergabe von Suchtmitteln den klar überwiegenden Einnahmenanteil gegenüber dem Verkauf einer Straßenzeitung gemacht hat, ergibt sich aus den notorischen Wissen über diesbezügliche Gewinnspannen und Einzelverkaufspreise. Das vom Beschwerdeführer angegebene falsche Geburtsdatum ist aus den Polizeiprotokollen vom 26.04.2019 (die Bestandteil des Verwaltungsaktes sind) ersichtlich.

1.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus den oben dargestellten Umständen, die unstrittig sind, weil sie auf den authentischen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.04.2019 beruhen. Deren Richtigkeit hat der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch in der Beschwerde wird die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls nicht in Zweifel gezogen. Dazu kommt die Angabe eines falschen Geburtsdatums beim polizeilichen Erstkontakt.

1.5. Da kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erforderlich ist, bestanden bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keine Zweifel, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorausgesetzt – tatsächlich möglich ist.

1.6. Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2.3 wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2019 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen sowie dem Fehlen familiärer sowie substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG, es hat diese auch im Einzelnen konkret begründet.

3.3. Die belangte Behörde erachtet § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 1 zutreffend als erfüllt, da der Beschwerdeführer zu nicht touristischen Zwecken in das Bundgebiet eingereist ist, nicht über die notwendigen Mittel für einen Aufenthalt sowie über keinen Wohnsitz verfügt und sich seit seiner Einreise im Verborgenen hielt.

Die Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt noch über einen Wohnsitz oder familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auch sonst keine Integrationsschritte im Bundesgebiet vorgebracht hat. Auch stellen die zum Zeitpunkt der Festnahme vorhandenen Barmittel von knapp 330€ keine ausreichenden Existenzmittel dar.

Die Behörde geht auch richtigerweise von einer, aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers abgeleiteten, mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung aus.

3.5. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

Dem konnte auch mit dem Verweis auf eine freiwillige Ausreise nach Italien nicht wirkungsvoll entgegengetreten werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob eine hinreichende Sicherheit besteht, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig dem Zugriff der Behörden nicht entziehen würde. Davon kann angesichts seines Vorverhaltens und der daraus resultierenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit jedoch nicht ausgegangen werden.

3.6. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch seinen bisherigen Aufenthalt im Verborgenen, fehlende Unterkünfte, das Fehlen jeglicher Verankerung im Bundesgebiet sowie der Finanzierung seines Aufenthaltes (auch) durch Umgang mit Suchtmitteln nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.7. Das Bundesamt konnte zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia (oder allenfalls Italien) in zumutbarer Frist möglich ist, da dieser über einen gültigen Reisepass (und einen humanitären italienischen Aufenthaltstitel) verfügte und ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet wurde. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung – sowohl nach Gambia wie auch nach Italien - war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Hinweise auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Gambia bestanden nicht.

3.8. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.9. Soweit in der Beschwerde ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet behauptet wird ist festzuhalten, dass weder ein (rein national gültiger) humanitärer italienischer Aufenthaltstitel noch ein gambischer Reisepass ohne entsprechendes Visum zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt. Die Behauptung hinreichender finanzieller Mittel ist vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben am 27.04.2019 – er habe die Nächte seit seiner Einreise am 17.03.2019 (one-way-ticket) in Clubs und auf der Straße verbracht und „keine Unterkunft“ gehabt – nicht nachvollziehbar. Dass sich der Beschwerdeführer in diesen 40 Tagen abseits einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich zusätzliche finanzielle Mittel beschaffen konnte ist vor dem Hintergrund, dass er (unbestritten) bei seinem polizeilichen Aufgriff im Besitz von Suchtmittel war, zwar glaubhaft, belegt aber dennoch keine hinreichende finanzielle Absicherung.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG „hat“ das Bundesamt in solchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Schon aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht zur umgehenden Rückkehr nach Italien verhalten werden. Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen auch nicht entscheidungsrelevant, ob das Bundesamt sich nach dem gerichtlichen Fortsetzungsausspruch vom 08.05.2019 für eine Rückkehrentscheidung bezüglich Gambia oder Italien entschieden hat – in beiden Fällen war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten. Und für eben ein solches Verfahren wurde auch die Schubhaft angeordnet.

3.10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 27.04.2019 bis zum 08.05.2019 abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Feststellungen ergaben sich, wie oben ausgeführt, aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Insbesondere ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen gambischen Reisepasses (ohne Visum für Österreich oder den Schengenraum) sowie eines humanitären Aufenthaltstitels für Italien befand. Hinsichtlich der Unterkunftnahme während des 40-tägigen Aufenthalts vor Anordnung der Schubhaft wurden die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der vorgebrachten Kooperationsbereitschaft und Ausreichen eines gelinderen Mittels steht das unstrittige Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise gegenüber.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei in gegenständlichem Erkenntnis, sowie im vorangegangenen Erkenntnis über die Fortsetzung der Schubhaft vom 08.05.2019, GZ W137 2218367-1/4E, Anspruch auf Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2218367.1.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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