TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 W265 2234129-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W265 2234129-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.07.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 v. H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 21.07.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. Seit 23.08.2017 ist darüber hinaus die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingetragen.

Mit Eingabe vom 21.04.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dabei gab er an, dass zahlreiche zusätzliche Diagnosen vorliegen würden. Bisher sei jeder Behandlungsversuch gescheitert und jeder stationäre Aufenthalt abgebrochen worden. Er ersuche daher, den Grad der Behinderung deutlich zu erhöhen. Dem Antrag schloss er ein Konvolut an medizinischen Befunden und Gutachten an.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2020 basierenden Gutachten vom 10.06.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

Aktengutachten 05.08.2015:

komb. Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Depressio GdB 60% keine Zusatzeintragung
Sachverständigengutachten 22.08.2016:

komb. Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Depressio GdB 60% keine Zusatzeintragung

Erkenntnis BVwG 10.07.2017:

"Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor........

.......Ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, stellt nämlich keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat.......

....Das psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers wirkt sich aufgrund der maßgebenden Verhaltensauffälligkeiten in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist vor dem Hintergrund der vorwiegend paranoiden, narzisstischen, zwanghaften und emotional instabilen Anteile der kombinierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführer einerseits damit zu rechnen, dass sein Verhalten durch die herabgesetzte Impulskontrolle bei hoher Konfrontationsbereitschaft und instabiler Affektlage zu Konfrontationen mit anderen Fahrgästen führt, andererseits ist aufgrund seiner misstrauischer Grundhaltung davon auszugehen, dass er das Verhalten anderer Personen missversteht und er sich - wenn auch unbegründet - provoziert fühlt und er dadurch in eine Konfliktsituation gerät. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Fahrgäste im Falle einer Konfrontation zueinander emphatisch und wohlwollend verhalten, weshalb zu befürchten ist, dass es bei dem Beschwerdeführer zu emotionaler Entgleisung kommt, wodurch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich eingeschränkt wird. Therapieoptionen sind ausgeschöpft, der Beschwerdeführer befindet sich laufend in Behandlung. Da festgestellt worden ist, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen vorliegen und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. " ........  

aktuell: Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung  

Anamnese

Die "Unzumutbarkeit" sei 2x abgelehnt worden. Der Bundesverwaltungsgericht habe gesagt, es sei eine rechtliche Entscheidung und keine medizinische und deswegen habe er die Zusatzeintragung 2017 zuerkannt bekommen.
Seit 2012 in fachärztlicher Behandlung, damals mehrfache Kündigungen bei hochqualifizierten Jobs, er habe ein Problem mit Konflikten.

Mehrfache stat. Behandlungen (psychiatrische Tagesklinik, Beginn Psych Rehab und stat. Psychotherapie, XXXX , XXXX ), zuletzt psychiatrisch stationär im Winter 2019 ( XXXX Psychosomatik).

Die Krankenhäuser hätten oft die Behandlung verfrüht beendet, weil sie ihm nicht helfen haben können.

Er habe mehrfache posttraumatische Belastungsstörungen von getrennten Ereignisse, zusätzliche sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden mit verschiedene Anteilen.

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund stehe Einsamkeit, ständiges Gedankenkreisen, ständig Flash backs, Tagträume.

Die Neufestsetzung habe er gestellt, da sich die Krankheit für ihn verschärft habe.

Er habe Probleme mit Behörden.

Das KH Tulln habe ihn mehrfach angezeigt, die Behörden versuchen ihm den Führerschein zu entziehen, er habe ihn dann befristet bekommen, jetzt habe er wieder einen unbefristeten FS.

Die Polizei habe seine Wohnungstür aufgesprengt, er habe sich davor über die Polizei beschwert.
Er sei offensichtlich therapieresistent.

Er habe 2 posttraumatische Belastungsstörungen und auch eine Angsterkrankung. Er habe auch Angst vor dem Schlafen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Citalopram 60 1-0-0, Trileptal 300 2x1, Quetialan XR 150 mg-0-800mg Psych FA alle 2-3 Monate
Psychotherapie bis Jänner 2020 (Therapeut verstorben)

Sozialanamnese:

VS, HS, 1a HTL, 3 jährige Schule für Datenverarbeitungskaufleute, arbeitete im kaufm. EDV Bereich.

Berufsbegleitende Matura und Studium Fachhochschule (Europäische Wirtschaft und Unternehmesführung) und Zweitstudium (MsC) Exekutivmanagement mit Coaching und Trainigsausbildung.

Die letzte Arbeitsstelle sei in der Erwachsenenbildung beim AMS gewesen, zuletzt Anfang 2013.
Dann krankheitsbedingte Pension.

Ledig, alleine lebend, keine Kinder
Tagesablauf: Er sei die meiste Zeit zu Hause, schaue fern.

Haushalt und Einkäufe mache er selbst. Er vertrete sich auch vor Behörden selbst oder beauftrage einen Rechtsanwalt.
kein Erwachsenenvertreter

Führerschein: jetzt wieder unbefristet, bis Ende letzen Jahres befristet Zivildienst: abgelegt

soziale Kontakte: Die einzigen Personen die er sehe sind seine Eltern. Er habe auch früher keine Freunde gehabt.

Hobby: keine mehr; ganz früher Badminton spielen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Privatgutachten Psychiater XXXX 15.06.2015:

.....Ich soll dabei vor allem zu der folgenden Frage Stellung beziehen:

Ist XXXX durch die stattgehabte Behandlung durch Herrn Prim. XXXX , Herrn OA XXXX und Frau Ass XXXX während des stationären Aufenthaltes im Landesklinikum XXXX (25.9.-26.11.2013) an der Abt. für stationäre Psychotherapie in seiner Gesundheit geschädigt worden?.......
.....aus der Sicht der psychiatrisch/psychotherapeutischen Diagnostik als an einer

Persönlichkeitsstörung leidend zu bezeichnen. Es bestehen Zeichen einer erhöhten

Kränkbarkeit und zugleich narzisstischer Abwehrmechanismen, vieles weist auf eine frühe Traumatisierung hin, so der in sozialen Drucksituationen aufkommende Arrousal, das hohe Kontrollbedürfnis, die emotionale Instabilität......
Nervenfachärztliches Gutachten XXXX 13.10.2015:

......Fragestellung: ob der Beschuldigte im Tatzeitraum 17. März 2014 bis laufend im Sinne des §11 StGB zurechnungsfähig war oder nicht.....

.....FACHSPEZIFISCHE DIAGNOSEN:

wahnhafte Störung früher Paranoia, latenter Alkoholismus, Lumbalgie und mildes Cervicalsyndrom ohne Funktionseinschränkung, Nikotinmißbrauch

BEURTEILUNG:

Zur Fragestellung ob der Beschuldigte im Tatzeitraum 17. März 2014 bis laufend im Sinne der § 11 StGB zurechnungsfähig war oder nicht wird ausgeführt, dass beim Betroffenen eine Geisteskrankheit, d.h. eine krankhafte Veränderung der geistes- und seelischen Funktion vom 17. März 2014 bis laufend Vorgelegen hat. Eine geistige Behinderung, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere gleichwertige schwere seelische Störung liegt beim Betroffenen nicht vor. Insbesondere wird ausgeführt, dass der Untersuchte zum Zeitpunkt 17. März 2015 bis laufend nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Durch die Wahnerkrankung war die Willensbildung des Untersuchten maßgeblich beeinflußt, insbesonders sind auch die Behandlungsaussichten problematisch.

Gutachten Psychiaterin XXXX PV zum Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension 12.11.2015:

Dg.:
kombinierte Persönlichkeitsstörung

Der psychische Zustand konnte sich zwischenzeitlich nicht stabilisieren. Es besteht unverändert die kombinierte Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau. Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wird in Anspruch genommen. Einordenbarkeit ist auch weiterhin nicht gegeben. Die Prognose für eine kalkülsrelevante

Zustandsveränderung ist ungünstig, sodass nun die dauernde Pensionierung empfohlen wird.
Neuropsychologische Testung XXXX 12.11.2015:
Die Ergebnisse der psychologischen Leistungsuntersuchung (inklusive

Verhaltensbeobachtung) ergeben bei guter Mitarbeits- und Anstrengungsmotivation und einem durchschnittlichen prämorbiden Intelligenzniveau psychogen bedingte mittelgradig

ausgeprägte Einbußen der Reaktionsgeschwindigkeit, der motorischen Leistung, der Vigilanz und der geteilten Aufmerksamkeit. Die Werte zur Merkfähigkeit sind unauffällig. (Anmerkung: In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 19.10.15 finden sich eine durchschnittliche Reaktionsfähigkeit bei einer über der Norm liegenden motorischen Zeit bei Durchführung des selben Verfahrens (RT). Persönlichkeitsdiagnostisch ergeben sich Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil/ paranoid/zwanghaft) mit mangelhafter Emotionsmodulation, widersprüchlicher "Wahrnehmung bzw. paranoider Interpretation im Bereich der Objektbeziehungen, Projektionsmechanismen, Wahrnehmungsverzerrungen („Ich habe schon einmal seltsame Gestalten oder Visionen gesehen, obwohl niemand da war,“), einer Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Hemmung, impulshaftes Verhalten aufgrund innerer emotionaler Zerrissenheit zu kontrollieren. Für die Diagnose einer wahnhaften Störung konnten keine ausreichenden Hinweise gefunden werden.

Gutachten NervenFA XXXX 30.05.2016:

....betreffend Entziehung der Lenkberechtigung .... Dg.:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung, F61.0 (paranoide, narzisstische, zwanghafte, emotional instabile Anteile)
Z.n. depressiven Episoden,

Vorbeschriebene posttraumatische Belastungsstörung

Anamnestisch Lumbalgie

Anamnestisch Cervikalsyndrom

.....Rein vom momentanen klinischen Eindruck ist es aktuell möglich und zu befürworten, dass XXXX ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 lenken kann.

Angesichts der Diagnose Persönlichkeitsstörung, der laufenden und notwendigen Medikation sowie in der Vergangenheit jedenfalls stattgefundener

manipulativquerulatorischer Verhaltensweisen auch in Zusammenhang mit der

Führerscheinangelegenheit und nicht zuletzt angesichts des Vorfalles auf der Autobahn im Juni 2015 der der konkrete Grund ist die Lenkerberechtiqunq jedenfalls befristet zu erteilen, unter der entsprechenden Auflage vierteljährlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer fachärztlicher Stellungnahmen nach amtsärztlicher Einschätzung allenfalls zusätzlicher Harnkontrollen,.....

Befund Psychiaterin XXXX 22.11.2016:

Diagnose:

komb. Persönlichkeitsstörung
Depressio
Gutachten Psychiaterin XXXX 12.02.2017:

Erbeten wird ein Gutachten zur Frage der Geschäfts- und Prozessfähigkeit.

....Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, narzisstischen und paranoiden Anteilen F 61.0  

Befund Psychiater XXXX 04.04.2017:

Fachärztliche Äußerung betreffend XXXX : Die Frage der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

......Meine Hauptdiagnosen lauten: generalisierte Soziophobie, posttraumatische Belastungsstörung

Die Störung, insbesondere die Phobie wirkt sich täglich, einschneidend und hoch belastend für die betroffene Person aus

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Fortsetzung Befunde, da die Menge den dafür vorgesehenen Rahmen sprengt:

Arztbrief XXXX 12.03- 22.03.2018:

Aufnahmegrund:

Stationäre Psychotherapie, vorzeitige Entlassung aus therapeutischen Gründen.

Diagnosen bei Entlassung:

Paranoide Persönlichkeitsstörung F60.0

Rez. depressive Störung, ggw remittiert F33.4

Generalisierte Angststörung F40.1

Pollenallergie

Differentialdiagnostisch wäre eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen bzw. eine wahnhafte Störung (soweit nicht bereits unter F60.0 subsummiert) zu überlegen.

.....In weiterer Folge kam es zu Konflikten mit dem therapeutischen Team, die bedauerlicherweise nicht lösbar Aus unserer Sicht liegt im Moment keine ausreichende Vertrauensbasis für eine Fortführung der Therapie vor. Daher wurde die Entscheidung getroffen, den Aufenthalt von XXXX vorzeitig zu beenden.  

Gutachten Psychiater XXXX 17.09.2018:

....ob......zurechnungsfähig war oder nicht......

Diagnosen:

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen auf mittlerem Borderline-Niveau (F61.0)

2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell nur leichtgradige depressive Episode (F33.0)

3. Z. n. posttraumatischer Belastungsstörung

.....Insgesamt ergibt sich, dass zu dem angeführten Tatzeiträumen Oktober bis Dezember 2017 XXXX im Sinne des § 11 Strafgesetzbuch unzurechnungsfähig war. Er konnte das Unrecht der Tat zwar einsehen, die Diskretionsfähigkeit lag zwar vor, er konnte jedoch nicht dieser Einsicht nach handeln, da er affektiv überschwemmt war (nicht vorhandene Dispositionsfähigkeit). Eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades liegt nicht vor.......  

Privatgutachten Psychiater XXXX 29.01.2018:

.....Eine akute Belastungsreaktion in unmittelbarem Ereigniszusammenhang mit dem für den Betroffenen unvorhersehbaren Ereignissen des Eindringens einer Polizeieinheit in seiner Wohnung, frühmorgens und aus dem Schlaf heraus: ICD-10 F43.0, von einer maximalen Dauer von 3 Tagen, zu bewerten als 3 Tage seelischer Schmerzen schweren Ausmaßes........

Arztbrief Gesundheitszentrum XXXX 20.02- 07.03.2019: Diagnosen:

unt. CVS

Omalgien

posttraumat. Belastungsstörung. Persönlichkeitsstörung NNB  

Befund Psychiaterin XXXX 08.05.2019:

Diagnose:

Depressio

komb. Persönlichkeitsstörung  

Bescheid PV 18.12.2015: Die bis 30. November 2015 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension wird für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt.
05.06.2020: AW faxt ein 2 seitiges Schreiben in dem nochmals lebensgeschichtliche Daten, Grund der Antragstellung und aktuelle Beschwerden dargelegt werden - dieses wird eingesehen.

44 jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 178,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Voll mobil, Brille

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung

Führerschein: ja , kommt mit eigenem PKW

Er fahre nicht mit den ÖVM weil es in 2 von 3 Fällen immer zu Streitereien komme

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage dysphor, stabil, im Positiven wenig affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung

Mittlerer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und soziale Isolation, aber im Alltag selbstständig und keine schwerwiegenden kognitiven Leistungseinbussen

03.04.02

60

 

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

--

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Änderung zum Vorgutachten 22.08.2016, da keine relevante Veränderung der Funktionseinschränkungen nachvollziehbar ist, die im Rahmen der zur Anwendung kommenden Einschätzungsverordnung bewertet werden.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

s.o.

[x] Dauerzustand

[…]

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

lt. Erkenntnis BVwG 10.07.2017 stellt die Frage ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar. Das psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers wirkt sich aufgrund der maßgebenden Verhaltensauffälligkeiten in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Daher liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

[…]“

Mit Schreiben vom 15.06.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 24.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergebe sich bei mehreren seiner Diagnosen ein Schweregrad von 80-100 %. Die Sachverständige habe die Gesetze massiv falsch angewendet, indem sie mehrere Diagnosen zusammengefasst habe, die mit getrennten Positionsnummern zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer beschrieb die Auswirkungen der Behinderung auf seine Lebensführung und widersprach der Feststellung im Gutachten, dass es zu keiner relevanten Änderung im Vergleich zum Vorgutachten gekommen sei. Das genannte Vorgutachten habe sich mit dem Grad der Behinderung gar nicht auseinandergesetzt. Auch seien seit 2015 unzählige, näher genannte Diagnosen hinzugekommen. Aufgrund seiner völligen sozialen Isolation liege in seinem Fall eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen iSd Position 03.04.03 vor, der Grad der Behinderung sei mit 100 % festzusetzen, da es keine Steigerung zur absoluten sozialen Isolation gebe. Zudem bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung schweren Grades iSd Position 03.05.06 ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 100 %, und eine depressive Störung mittleren Grades iSd Position 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Insgesamt ergebe sich daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 %, und er beantrage, den Grad der Behinderung vom 100 %, in eventu mit 90 % festzulegen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor.

Die befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nahm in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.07.2020 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt:

„Antwort(en):

Sachverständigengutachten 04.06.2020: kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung GdB 60%

Mittlerer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und soziale Isolation, aber im Alltag selbstständig und keine schwerwiegenden kognitiven Leistungseinbussen

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Änderung zum Vorgutachten 22.08.2016, da keine relevante Veränderung der Funktionseinschränkungen nachvollziehbar ist, die im Rahmen der zur Anwendung kommenden Einschätzungsverordnung bewertet werden.

aktuell: Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben XXXX vom 24.06.2020- wurde eingesehen.

Die Funktionseinschränkungen, die sich aus den Krankheiten ergeben werden nach Einschätzungsverordnung bewertet und nur diese sind für eine Einschätzung relevant. Daher ist, auch bei verschiedenen, aber letzendlich dem gleichen Fachgebiet zuzuordnenden Diagnosen, die Summe der Funktionseinschränkungen unter einer Positionsnummer bewertbar.

Die aufgezählten Fehler im Gutachten vom 04.06.2020 (Schreiben Seite 5/12) liegen nicht vor, da bei der Datumsangabe das tatsächliche Untersuchungsdatum korrekt angeführt wurde.

Die aus den Befunden zitierten Passagen können nur eine Auswahl sein, da die vollständige Zitierung aller vorliegenden Befunde durch eine, zwar sehr umfangreiche, aber doch vorliegende Begrenzung der Zeichenzahl, dies völlig unmöglich machen würde und den dafür vorgesehenen Raum sprengen würde.

Der Bezug zum Vorgutachten mit Untersuchung vom 22.08.2016 ist möglich, da hier ein psychiatrischer Status erhoben und dokumentiert wurde, ebenso die Anamnese und derzeitige Beschwerden, sodass ein Vergleich sehr wohl möglich ist.

Die Aussage der Therapieresistenz auf Seite 3 des Gutachtens wurde von der Gutachterin nie gestellt, sondern es werden unter der Rubrik "derzeitige Beschwerden" die Aussagen des AW zitiert.

Es werden nun weitere 2 Befunde, die beim Gutachten vom 04.06.2020 nicht vorlagen beigebracht:

1. gutachterliche Stellungnahme Psychiater XXXX ( XXXX 18.02.2016) betreffend eigene Gutachten vom 07.05.2014 und 15.06.2015

2. Befund psychiatrische Tagesklinik LK XXXX 27.11.2013

Diese beiden Befunde sind älteren Datums und daher aktuell nur insofern von Relevanz, als sie die angeführten Diagnosen und den Verlauf dokumentieren mit daraus resultierenden und dokumentierten Funktionseinschränkungen, die mit dem aktuellen Zustand zu bewerten sind.

Eine Änderung zum Gutachten vom 04.06.2020 lässt sich daraus nicht ableiten.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegen. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Seine Einwände seien nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung der Entscheidung zu bewirken. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Gutachten und die Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 09.08.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, die rechtliche Beurteilung des Bescheides falle äußerst minimalistisch aus, eine inhaltliche Diskussion oder Begründung finde sich im gesamten Bescheid nicht. Er könne dem Bescheid daher gar nicht substantiiert entgegentreten. Die Stellungnahme der Sachverständigen gehe auf viele seiner Vorbringen und Kritikpunkte nicht ein. Die Einschätzung, dass verschiedene Diagnosen unter einer Positionsnummer bewertbar wären, sei rechtlich nicht begründbar, vielmehr sei eine Trennung sogar vorgeschrieben. Das Gutachten weise diverse Fehler auf und zitiere frühere Gutachten und Befunde unvollständig, mehrere schwerwiegende Diagnosen würden einfach übergangen. Ein Vergleich zum Vorgutachten sei nicht möglich, da diesen keinen Grad der Behinderung festgesetzt habe. Aufgrund seiner völligen sozialen Isolation liege in seinem Fall eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen iSd Position 03.04.03 vor, der Grad der Behinderung sei mit 100 % festzusetzen, da es keine Steigerung zur absoluten sozialen Isolation gebe. Zudem bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung schweren Grades iSd Position 03.05.06 ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 100 %, eine depressive Störung mittleren Grades iSd Position 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 70 % und eine schizophrene Störung mit mittelschwerer Verlaufsform iSd Position 03.07.02 mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Er beantrage die Festsetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 80 % und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Behindertenpasses und medizinische Befunde vor.

Mit Schreiben vom 18.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 21.07.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H.

Der Beschwerdeführer brachte am 21.04.2020 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.06.2020 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 60 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.06.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2020.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Dem grundlegenden methodischen Einwand des Beschwerdeführers, es sei rechtlich unzulässig, mehrere Diagnosen unter einer Positionsnummer zusammenzufassen (vgl. AS 145, 179), kann nicht gefolgt werden. Da nach § 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen sind, können zusammenhängende und dem gleichen Fachgebiet zuordenbare Leiden, die sich beim Betroffenen im Wesentlichen gleich auswirken, auch zusammen bewertet werden. Der Gesamtgrad der Behinderung verändert sich dadurch nicht.

Insoweit der Beschwerdeführer moniert, im Sachverständigengutachten würden wesentliche, sich aus vorgelegten Befunden ergebende Diagnosen ignoriert, ist zu entgegnen, dass sämtliche von ihm genannten Befunde (vgl. AS 176), soweit sie im jeweiligen Zeitpunkt bereits vorlagen, im Gutachten bzw. in der Stellungnahme als relevante Vorbefunde erkennbar berücksichtigt sind. Der Befund von XXXX vom 14.12.2017 wurde erst mit der Beschwerde vorgelegt, den darin diagnostizierten „sozialen Phobien“ kommt jedoch kein über die bereits festgestellten Funktionseinschränkungen hinausgehender eigenständiger Krankheitswert zu. Ein ebenfalls erwähnter Befund von XXXX vom 22.09.2015 wurde bislang nicht vorgelegt. Bloß darin, dass die Sachverständige auf Grundlage ihrer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht alle genannten früheren Diagnosen objektivieren konnte, ist kein Fehler zu sehen. Die dem Gutachten von XXXX vom 07.01.2019 zufolge zu befürchtende „Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ wäre, wie der Beschwerdeführer selbst darlegt (vgl. AS 175), der Position 03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und daher als Aspekt der unstrittig vorliegenden Persönlichkeitsstörung zu beurteilen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ein Vergleich zum Vorgutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 26.08.2016 sehr wohl zulässig, auch wenn dieses primär die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen hatte und daher keine Einschätzung des Grades der Behinderung vornahm. Wie die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2020 bereits ausführte, wurden auch in diesem Gutachten ein psychiatrischer Status erhoben und dokumentiert, eine Anamnese durchgeführt und die aktuellen Beschwerden erhoben (vgl. AS 159). Der damalige Gutachter kam übereinstimmend mit dem nunmehrigen Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen „Kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Depressio“ leide (vgl. AS 187).

Im Einzelnen stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, in seinem Fall liege nicht eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit „maßgeblichen“ sozialen Beeinträchtigungen nach Position 03.04.02, sondern eine solche mit „schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen“ nach Position 03.04.03 vor, darauf, dass er in völliger sozialer Isolation lebe. Eine soziale Beeinträchtigung könne niemals schlimmer sein als bei völliger/absoluter sozialer Isolation, weshalb der Grad der Behinderung mit 100 v. H. zu bemessen sei (vgl. AS 173). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die sachverständige Gutachterin begründete die Wahl des Rahmensatzes (und der Position) nachvollziehbar damit, dass im Fall des Beschwerdeführers zwar eine „durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und soziale Isolation“ bestünden, er aber „im Alltag selbstständig“ sei und „keine schwerwiegenden kognitiven Leistungseinbussen“ aufweise. Die Selbstständigkeit im Alltag ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Sozialanamnese (vgl. AS 131), die kognitive Leistungsfähigkeit aus dem von der Sachverständigen befundeten Status psychicus (vgl. AS 127). Unter dem Aspekt der „sozialen Beeinträchtigungen“ ist nicht allein das Ausmaß zwischenmenschlicher Kontakte zu verstehen, sondern allgemein die Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese ist beim Beschwerdeführer in gewissem, eingeschränkten Ausmaß durchaus gegeben, da er etwa selbst seinen Haushalt führt, einkaufen geht und keine maßgeblichen kognitiven Einbußen aufweist. Aber auch in Bezug auf zwischenmenschliche Kontakt kann, da der Beschwerdeführer nach wie vor seine Eltern trifft (vgl. AS 131), nicht ohne weiteres von einer „absoluten“ sozialen Isolation gesprochen werden. Auch Hinweise auf eine „schwere Beeinträchtigung in allen Bereichen der Kommunikation“, die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung als zweites Kriterium der Position 03.04.03 genannt wird, liegen gegenständlich nicht vor. Insgesamt ist daher die Einschätzung der Sachverständigen, die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen seien der Position 03.04.02 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) zuzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 60. v. H. einzuschätzen, begründet und vertretbar.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, auch hinsichtlich seiner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handle es sich um eine solche „schweren Grades“ nach Position 03.05.06, bei der ein Grad der Behinderung von 100 v. H. anzunehmen sei (vgl. AS 172). Soweit der Beschwerdeführer dies wiederum mit seiner völligen sozialen Isolation begründet, wird auf die Ausführungen im vorherigen Absatz verwiesen. Die vorgebrachte hohe Dosierung seiner Medikation ist kein maßgebliches Kriterium für das Ausmaß der betreffenden Funktionseinschränkung. Ebenso wenig ist bei einer Beurteilung des aktuellen Zustands entscheidend, dass dem Beschwerdeführer eine PTBS schon mehrfach diagnostiziert wurde (vgl. AS 147). „Schwere“ affektive Persönlichkeitsveränderungen und Antriebsverlust sind im Fall des Beschwerdeführers nicht objektiviert. Schließlich ist das Kriterium der „mehrfach stationären Aufenthalte“, auf das er ebenfalls verweist, in der aktuellen, durch BGBl. II Nr. 251/2012 geänderten Fassung der Einschätzungsverordnung für die Position 03.05.06 nicht mehr vorgesehen.

Betreffend seine depressive Störung führt der Beschwerdeführer zwar zutreffend aus, dass mehrfach eine solche mittleren Grades nach Position 03.06.02 diagnostiziert worden sei. Er legt jedoch nicht überzeugend dar, weshalb diese in seinem Fall mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. zu bewerten wäre (vgl. AS 171). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zwar dauerhaft eingeschränkt, dies aber nicht durch seine Depression, sondern durch Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass er an einer wahnhaften Störung mit mittelschwerer Verlaufsform nach Position 03.07.02 leide, für die ebenfalls ein Grad der Behinderung von 70 v. H. anzunehmen sei (vgl. AS 170). Eine wahnhafte Störung wurde jedoch ausschließlich im Gutachten XXXX vom 13.10.2015 diagnostiziert, durch die zahlreichen weiteren vorliegenden psychiatrischen Befunde konnte diese ebenso wenig objektiviert werden zuletzt durch die sachverständige Gutachterin. Dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls angeführten Patientenbrief des XXXX vom 28.03.2018 zufolge wäre eine solche lediglich „differentialdiagnostisch […] zu überlegen“.

Zu zahlreichen weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme und der Beschwerde gerügten Fehlern im Sachverständigengutachten, insbesondere vermeintlich fehlerhaften Datumsangaben und unvollständigen Zitierungen, ist zu sagen, dass deren Relevanz für das Gutachtensergebnis und somit für die gegenständliche Entscheidung vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde und für den Senat auch nicht erkennbar ist.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (zum mit der Beschwerde vorgelegten neuen Befund vom 14.12.2017 siehe bereits oben).

Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.06.2020. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.06.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2020, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 60 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen – höheren – Grad der Behinderung als 50 v. H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2234129.1.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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