TE Bvwg Beschluss 2020/12/11 G314 2235682-2

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
VwGVG §12
VwGVG §20
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


G314 2235682-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des Dr. XXXX, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorsteherin des XXXX vom XXXX.2020 betreffend Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des XXXX):

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Tagsatzung vom XXXX.2020 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (Familienrechtssache der klagenden Partei XXXX gegen den Beschwerdeführer als beklagte Partei) mit EUR 300 (Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt. Der Bescheid wurde den Rechtsanwältinnen XXXX und XXXX als den damaligen Vertreterinnen des Beschwerdeführers am XXXX.2020 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des XXXX.2020.

Am XXXX.2020 brachte der Beschwerdeführer über seine nunmehrige Rechtsvertretung im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an das XXXX weiter, wo sie am XXXX.2020 einlangte. Daraufhin wurde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit dem Schreiben vom 12.11.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Vertretung des Beschwerdeführers am 16.11.2020 zugestellt. Bislang ist keine Stellungnahme eingelangt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 12, 20 VwGVG sind Beschwerden bei der belangten Behörde einzubringen. Die Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht war nicht fristwahrend. Die vom Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde weitergeleitete Beschwerde langte erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist dort ein, sodass sie gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2235682.2.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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