TE Vfgh Erkenntnis 2020/12/9 G304/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §81a Z3
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit einer Bestimmung des Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG betreffend die Festsetzung der Höhe einer Landschaftsschutzabgabe – geteilt durch 80 für ein Kalendervierteljahr – für den Abbau mineralischer Rohstoffe bei unbefristeter oder 20 Jahre übersteigender Abbaubewilligung; kein Eingriff von erheblichem Gewicht durch eine die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändernde, lediglich den Verteilungszeitraum verkürzende und insoweit "rückwirkende" Änderung der Teilbeträge

Spruch

§81a Z3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl Nr 27/1991, idF LGBl Nr 35/2018 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1642/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe im Bezirk Neusiedl am See und verfügte zum 1. Mai 2016 über unbefristet erteilte Abbaubewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz (in der Folge: MinroG).

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19. November 2018 wurde der Umfang der bis zum 1. Mai 2016 noch nicht konsumierten Bewilligungen der bestehenden Anlagen mit 2.297.000 m³ festgesetzt (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §81a Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (in der Folge: Bgld NG 1990) eine (in 80 Teilbeträgen zu je € 12.249,63 pro Kalendervierteljahr zu entrichtende) Landschaftsschutzabgabe iHv € 979.970,– vorgeschrieben (Spruchpunkt II.) und sie gemäß §81 Abs19 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 zu einer Sicherheitsleistung iHv € 11.100,– verpflichtet (Spruchpunkt III.).

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 18. März 2019 insoweit Folge gegeben, als die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Landschaftsschutzabgabe unter Zugrundelegung einer freigegebenen Kubatur von 1.621.832 m³ auf (in 80 Teilbeträgen zu je € 8.717,35 pro Kalendervierteljahr zu entrichtende) € 679.387,76 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art133 Abs4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend hielt das Landesverwaltungsgericht Burgenland fest, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Landschaftsschutzabgabe seit der Novelle LGBl 20/2016 nicht mehr auf die abgebaute Menge, sondern auf die zum Abbau bewilligte Kubatur abgestellt werde. Es stehe dem Landesgesetzgeber frei, ein von ihm geschaffenes Regelungssystem zu verlassen. Mit der neuen Regelung werde die vom Landesgesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung erzielt, zumal durch die einmalige Festsetzung der Bemessungsgrundlage ein geringerer Aufwand entstehe als im Fall einer laufenden nachträglichen Feststellung der abgebauten Mengen und einer darauf beruhenden Berechnung der Landschaftsschutzabgabe. Der Landesgesetzgeber habe in §75c Abs6 Bgld NG 1990 auch zukünftigen Entwicklungen hinreichend Rechnung getragen: Er habe einen Ausgleich der (zu viel) entrichteten Landschaftsschutzabgabe vorgesehen, wenn ein Abbaurecht eingeräumt, in der Folge aber überhaupt nichts oder weniger als das zum Abbau genehmigte Volumen abgebaut werde. Zudem habe er vorübergehende Schwankungen bei der Festsetzung der Abgabe berücksichtigt, indem er hinsichtlich der Festsetzung der Teilzahlungsbeträge von einem Mittelwert gehe.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Vertrauensschutzprinzips auf Grund einer rückwirkenden Gesetzesänderung verweist das Landesverwaltungsgericht Burgenland auf §81 Z20 Bgld NG 1990: Demnach würden für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl 20/2016 in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter gelten. Die Neuregelung nehme damit nur auf Abbauvolumen Bezug, die nach Inkrafttreten des Gesetzes noch vorhanden seien. Den Abgabepflichtigen sei durch die Einräumung einer sechsmonatigen Frist zur Vorlage entsprechender Unterlagen hinreichend Zeit eingeräumt worden darüber zu disponieren, ob sie trotz der Neuregelung der Landschaftsschutzabgabe von ihrer Bewilligung Gebrauch machen wollten.

3. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 12. Juni 2020 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

4. Der Verfassungsgerichtshof stellt im Prüfungsbeschluss zunächst den Regelungszusammenhang dar, in dem die Einhebung der Landschaftsschutzabgabe erfolgt:

"3.1. Das Bgld NG 1990 sah bereits in seiner Stammfassung LGBl 27/1991 die Möglichkeit vor, zur Förderung der Maßnahmen und Ziele dieses Gesetzes sowie der Ziele des Umweltschutzes eine zweckgewidmete Abgabe zu beschließen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber mit der durch LGBl 66/1996 erfolgten Novelle Gebrauch gemacht und eine Landschaftsschutzabgabe eingeführt. Diese Abgabe war für den Abbau von Bodenschätzen zu entrichten, wobei die Abgabe je Kalendermonat in Abhängigkeit vom abgebauten Material pro Tonne festgesetzt wurde.

3.2. Im Zuge der durch LGBl 20/2016 eingefügten Novelle wurden die Bestimmungen betreffend die Landschaftsschutzabgabe ua dahingehend geändert, dass die Höhe der Abgabe nunmehr an Hand der im Bewilligungsbescheid insgesamt zum Abbau freigegebenen Kubatur festgesetzt wird: Steuergegenstand der Landschaftsschutzabgabe ist gemäß §75a Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 der Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm oder Torf. Gemäß §75b Abs2 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 beträgt die Landschaftsschutzabgabe € 0,43 pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur.

Gemäß §75c Abs2 Bgld NG 1990 ist die Abgabe in gleich hohen Teilbeträgen vierteljährlich zu entrichten. Absatz 2 idF LGBl 20/2016 sah zunächst vor, dass die auf Grund der im Bewilligungsbescheid insgesamt freigegebenen Kubatur ermittelte Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre innerhalb der Laufzeit der Bewilligung den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit LGBl 35/2018 wurde die Rechtslage dahingehend geändert, dass dies nur für Bewilligungen gilt, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werden. Bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden, ergibt der Gesamtbetrag geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr.

Darüber hinaus hat §75c Abs5 Bgld NG 1990 bereits idF LGBl 20/2016 vorgesehen, dass im Fall des Erlöschens einer Bewilligung vor Ende der festgelegten Abbaulaufzeit der oder die Abgabepflichtige den Umfang des tatsächlichen Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen hat. Die Behörde stellt sodann mit Bescheid fest, ob bzw in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabensatz ergäbe. Nach dieser Bestimmung ist ein sich daraus ergebender Überschuss der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabenbehörde zu entrichten. Mit LGBl 35/2018 wurde diese Regelung in Absatz 6 des §75c Bgld NG 1990 überführt und die Durchrechnung (Aufrollung) auf den Fall erweitert, in dem das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

3.3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl 20/2016 bestehende Anlagen zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen und bereits erteilte Bewilligungen nach §5 litb Bgld NG 1990 haben gemäß §81a Z1 Bgld NG 1990 die Inhaber der Anlage innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie jene Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile der Bewilligung er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.

§81a Z3 idF LGBl 20/2016 sah dabei zunächst vor, dass die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit der Novelle LGBl 35/2018 wurde sodann geregelt, dass bei Anlagen mit unbefristeten Bewilligungen bzw bei Anlagen, bei denen die Laufzeit der Bewilligung mindestens 20 Jahre (gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016) beträgt, die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren endet, ergibt sich der Teilbetrag – wie schon nach der gemäß LGBl 20/2016 geltenden Rechtslage –, indem die Gesamtabgabe durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, geteilt wird."

4.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass das Regelungssystem der §§75a bis 75c Bgld NG 1990 als solches nicht gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen dürfte, und begründet dies wie folgt:

"5.2. Mit den §§75a bis 75d Bgld NG 1990 verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, die Einhebung der Landschaftsschutzabgabe in einer Weise auszugestalten, die aufwendige Kontrollen der in einer Zeitperiode abgebauten Mengen vermeidet (RV 210 BlgLT 21. GP). Für Bewilligungen, deren Laufzeit vor Ablauf von zwanzig Jahren endet, entspricht die Regelung der Annahme, dass die für einen bestimmten Bewilligungszeitraum genehmigte Abbaumenge über den Zeitraum der Bewilligung gleichmäßig abgebaut wird. Eine solche Annahme dürfte sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der sich die Gesetzgebung von verwaltungsökonomischen Überlegungen sowie der administrativen Handhabbarkeit einer Regelung leiten lassen kann (vgl zB VfSlg 15.202/1998, 19.633/2012, 19.933/2014, 20.096/2016), für Bewilligungszeiträume bis zu 20 Jahren nicht als unsachlich erweisen:

5.2.1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Inhaber der Anlage nachteilige Effekte eintreten können, wenn der tatsächliche Abbau hinter dem durchschnittlich nach der freigegebenen Menge vorgesehenen Abbau zurückbleibt und daher die Abgabe für das Kalendervierteljahr höher ist als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Auch ist bei vorgezogenem Abbau der Teilbetrag niedriger als dem tatsächlichen Abbau entspricht. Doch dürften sich diese Effekte angesichts einer für diesen Zeitraum von maximal zwanzig Jahren gegebenen Planbarkeit des Abbaus innerhalb jener Grenzen halten, die gemessen am Gleichheitssatz unbedenklich sind, zumal §75c Abs6 Bgld NG 1990 eine Durchrechnung unter Zugrundelegung der tatsächlich abgebauten Kubatur vorsieht.

5.2.2. Vor diesem Hintergrund scheint die gesetzliche Regelung des §75c Abs2 Bgld NG 1990, die für Bewilligungszeiträume von mehr als 20 Jahren oder für unbefristet erteilte Bewilligungen vorsieht, dass die Gesamtabgabe geteilt durch 80 den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt, zwar von der vereinfachenden Annahme eines während des Bewilligungszeitraumes gleichmäßigen Abbaus abzugehen. Ungeachtet dessen dürfte auch eine solche Regelung innerhalb jener Grenzen liegen, die aus verfassungsrechtlicher Sicht für verwaltungsökonomische Überlegungen zu beachten sind, zumal auch in diesen Fällen als Ziel erkannt werden kann, aufwendige laufende Kontrollen der tatsächlich abgebauten Menge zu vermeiden, wobei sich der Zeitraum von 20 Jahren nach den Materialien zu LGBl 35/2018 am Mittelwert der Abbaudauer bestehender Anlagen orientiert (vgl RV 1280 BlgLT 21. GP). Hinzu kommt, dass gemäß §75c Abs6 Bgld NG 1990 auch in den Fällen eines 20 Jahre überschreitenden Bewilligungszeitraumes eine Ermittlung der Gesamtabgabe auf Basis der tatsächlich abgebauten Menge erfolgt, wenn die Bewilligung vorzeitig erlischt oder das freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

5.2.3. Ein Abgabepflichtiger, der im System der geltenden Rechtslage eine neu zu bewilligende Anlage mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren beantragt, scheint daher durch die Regelung des §75c Abs2 Bgld NG 1990 nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt."

4.2. In weiterer Folge legt der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der mit LGBl 35/2018 novellierten, am 3. Juli 2018 in Kraft getretenen Regelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 und der damit geschaffenen Rechtslage für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl 20/2016 bestehende Anlagen zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen und bereits erteilte Bewilligungen nach §5 litb Bgld NG 1990 bestimmt haben, wie folgt dar:

"6.2. Mit LGBl 20/2016 hat der Landesgesetzgeber für Inhaber bestehender An-lagen bzw aufrechter Bewilligungen in §81a Z3 Bgld NG 1990 normiert, dass die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr ergibt. Mit LGBl 35/2018 änderte der Landesgesetzgeber §81a Z3 Bgld NG 1990, indem er für unbefristete Bewilligungen und solche mit einer Laufzeit der Bewilligung gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 von mehr als 20 Jahren bestimmt hat, dass sich der Teilbetrag aus der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt. […] Zugleich ordnet der vorletzte Satz des §81a Z3 idF LGBl 35/2018 an, dass mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten sind, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 vergangen sind.

In den Materialien führt der Landesgesetzgeber hiezu aus, dass die Vollziehung der mit LGBl 20/2016 novellierten Landschaftsschutzabgabe das Problem aufgezeigt habe, dass vor allem ältere Bewilligungen unbefristet erteilt worden seien und die Abbauzeiten sich über Jahrzehnte, in einem Fall über Jahrhunderte, erstreckten (RV 1280 BlgLT 21. GP). Deshalb würden Schätzungen zufolge die erhofften Einnahmen aus der neuen Landschaftsschutzabgabe hinter den Erwartungen zurückbleiben. Für die Festlegung des Zeitraumes, innerhalb dessen die nach Kalendervierteljahren zu bemessenden Teilbeträge zu entrichten seien, bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb die Novelle LGBl 35/2018 die Gesetzeslücke schließe, indem der Gesetzgeber ausgehend vom Median der angegebenen bzw errechneten Abbaudauern eine Entrichtung von gleichbleibenden Teilbeträgen auf Grundlage einer Abbaudauer von 20 Jahren vorsah.

6.3. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass die Rechtslage LGBl 20/2016 eine Gesetzeslücke für jene Fälle enthalten hätte, deren Laufzeit der Bewilligung ab Inkrafttreten unbefristet ist oder mehr als 20 Jahre beträgt, ordnet die Vorschrift des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 doch die Teilung der Gesamtabgabe 'durch die Anzahl der Kalendervierteljahre [...], die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016', an. Diese Anordnung gilt nicht nur für befristete Bewilligungen mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren, sondern auch für unbefristete Bewilligungen, für die vor dem Hintergrund der mit LGBl 20/2016 erfolgten Umstellung der Berechnung der Abgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung davon auszugehen gewesen sein dürfte, dass die Abgaben zumindest auf Grundlage einer voraussehbaren Abbaudauer zu entrichten sein würden.

Damit hat der Gesetzgeber mit LGBl 35/2018 nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an die vor Inkrafttreten dieser Novelle in der Zeit ab Inkrafttreten des LGBl 20/2016 liegenden Fälligkeiten von Teilbeträgen (für den Normunterworfenen) nachteilige Rechtsfolgen geknüpft und dürfte damit eine gesetzliche Anordnung auf Sachverhalte erstreckt haben, die vor Erlassung des Gesetzes verwirklicht worden sind. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob und in welcher Weise die Vorschrift nachträglich an bereits verwirklichte Tatbestände steuerrechtliche Folgen knüpft und dadurch die Rechtsposition von Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert.

6.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind rückwirkende nachteilige Änderungen der Rechtslage dann verfassungswidrig, wenn der Rechtsunterworfene durch einen Eingriff von erheblichen Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde und keine Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung verlangen oder rechtfertigen (vgl zB VfSlg 17.892/2006, 18.137/2007, 20.187/2017).

6.4.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorderhand solche Umstände nicht zu erkennen, zumal eine Gesetzeslücke hinsichtlich jener Fälle mit einer Laufzeit der Bewilligung von mehr als 20 Jahren nicht vorliegen und eine bloße Fehlkalkulation hinsichtlich erwartbarer Einnahmen eine Rückwirkung nicht rechtfertigen dürfte.

6.4.2. Eine solche Rückwirkung dürfte auch nicht der Umstand zu rechtfertigen vermögen, dass der Abgabepflichtige gemäß §81a Z1 Bgld NG 1990 auf Teile seiner Bewilligung verzichten kann. Zwar könnte durch einen solchen Verzicht die Abgabenbelastung innerhalb des Zeitraumes von 20 Jahren auf jenes Ausmaß reduziert werden, das dem Abbauvolumen entspricht. Doch erscheint der hiefür erforderliche Verzicht auf Teile der Bewilligung als ein Eingriff von erheblichem Gewicht. Ebenso wie durch die Abgabenerhöhung, die bei Bemessung des Teilbetrages unter Zugrundelegung eines Zeitraumes von 20 Jahren ohne Verzicht eintritt, dürfte der Abgabepflichtige auch durch einen Verzicht auf erhebliche Teile der Bewilligung in einem berechtigten Vertrauen auf die bestehende Rechtslage enttäuscht werden.

6.5. Ferner scheint es, dass eine Regelung, wie sie in §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 für Bewilligungen mit Laufzeiten von mehr als 20 Jahren vorgesehen ist, in Anbetracht der – gemessen an der bis zum LGBl 20/2016 geltenden Rechtslage – gegebenen Intensität des Eingriffes insbesondere in Konstellationen, in denen ein Abbau innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren – sei es aus faktischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen – nicht möglich ist, besonderer Übergangsvorschriften bedurft hätte. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, ob die Vorschrift des §75c Abs6 Bgld NG 1990, nach der eine Aufrollung der geleisteten Landschaftsschutzabgabe zu erfolgen hat, wenn das freigegebene Abbauvolumen nicht vollständig ausgeschöpft wurde, einer Auslegung zugänglich ist, die die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut."

5. Die Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

5.1. Der Landesgesetzgeber habe ursprünglich vorgesehen, dass die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Teilbeträge der Landschaftsschutz-abgabe aus der Höhe der Gesamtabgabe (ermittelt anhand der zum Abbau freigegebenen Kubatur) geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, zu errechnen sei (mit Verweis auf §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016). In der Folge habe sich jedoch gezeigt, dass diese Regelung insoweit eine planwidrige Lücke aufweise, als sie auf jene Konstellationen, in denen die Bewilligung unbefristet erteilt worden sei, nicht angewendet werden könne.

5.2. Vor diesem Hintergrund habe der Landesgesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Lückenschließung erwogen. Es sei angedacht worden, bei bestehenden Anlagen mit unbefristeter Laufzeit die Bewilligung anhand des bisherigen Abbaufortschrittes auf eine zu erwartende Laufzeit hochzurechnen. Diese Vorgehensweise wäre jedoch gesetzlich nicht gedeckt gewesen. Die Errechnung einer "fiktiven Laufzeit" hätte zu unsachlichen Ergebnissen geführt, zumal an ein faktisches Verhalten des Abgabepflichtigen (Abbaugeschwindigkeit) nachträglich normative Wirkungen geknüpft worden wären. In jenen Fällen, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen worden sei, hätten auch durch das Hochrechnen keine administrierbaren Ergebnisse erzielt werden können. Anders als vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss angenommen, habe vor dem Hintergrund der mit dem Gesetz LGBl 20/2016 erfolgten Umstellung der Berechnung der Abgabe sohin nicht davon ausgegangen werden können, dass die Abgabe zumindest auf Grundlage einer voraussehbaren Abbaudauer zu entrichten sein werde.

5.3. Um die beim Regelungsvollzug hervorgekommene Gesetzeslücke zu schließen, habe sich der Landesgesetzgeber daher für eine – für bestehende Anlagen und für neu erteilte Bewilligungen gleichermaßen geltende – Neuregelung der Einhebung der Landschaftsschutzabgabe entschieden. Es sei einheitlich eine maximale Anzahl von 80 Kalendervierteljahren zur Abgabenentrichtung vorgesehen worden (mit Verweis auf §75c Abs2 und §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018). Diese Regelung entfalte – entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes – jedoch keine Rückwirkungen. Es gebe keine Handlungen oder andere Dispositionen, die ein Abgabepflichtiger seit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 setzen oder unterlassen hätte können, an die nunmehr nachträglich bestimmte Rechtsfolgen geknüpft worden wären. Vielmehr sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 20/2016 klar gewesen, dass die anhand des zum Abbau freigegebenen Volumens berechnete gesamte Landschaftsschutzabgabe in kalendervierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten sein werde. Da die Regelung für unbefristet erteilte Bewilligungen nicht administrierbar gewesen sei, weil die Anzahl der innerhalb der Laufzeit liegenden Kalendervierteljahre nicht ermittelt werden habe können, sei die Höhe der Teilbeträge offen geblieben. Diese Frage sei erst mit dem Gesetz LGBl 35/2018 geklärt worden. Der Abgabepflichtige habe nur über einen Verzicht auf Teile seiner Bewilligung disponieren können und sei dies auch weiterhin möglich. Die Dispositionsfreiheit bestehe insoweit nach wie vor uneingeschränkt. Durch die in Rede stehende Regelung würden jedoch gerade nicht an Handlungen oder Unterlassungen, die in der Vergangenheit liegen, nachträglich nachteilige Rechtsfolgen geknüpft. Insofern liege keine verfassungswidrige rückwirkende Regelung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor.

5.4. Soweit es für Bewilligungen, die eine befristete, aber länger als 20 Jahre dauernde Laufzeit aufwiesen, zu einer Änderung der Höhe der kalendervierteljährlichen Teilbeträge gekommen sei, handle es sich um "Härtefälle", die im Sinne der Festlegung einer einheitlichen Maximaldauer des für die Entrichtung der kalendervierteljährlichen Teilbeträge vorgesehenen Zeitraumes hinzunehmen seien, zumal sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl 35/2018 (mit Verweis auf RV 1280 BlgLT 21. GP) an der durchschnittlichen Abbaudauer von 15,5 Jahren orientiert und diese sogar (um rund 30%) auf 20 Jahre erhöht habe.

5.5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung (in manchen Konstellationen) eine rückwirkende Dimension aufweise, sei diese Rückwirkung als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Eine klare Rechtslage, die ein Vertrauen in ihren unveränderten Fortbestand begründen hätte können, habe für unbefristete Bewilligungen nach dem Gesetz LGBl 20/2016 gerade nicht bestanden. Vielmehr sei offenkundig eine planwidrige gesetzliche Lücke vorgelegen, die einer Schließung bedurft hätte. Daran vermochten – angesichts des Vorliegens einer echten Gesetzeslücke – auch mögliche "Deutungsvarianten" (wie das Hochrechnen auf eine fiktive Laufzeit anhand des bisherigen Abbaufortschritts) nichts zu verändern.

5.6. Soweit der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss davon ausgehe, dass es insbesondere in Konstellationen, in denen ein Abbau innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren – sei es aus faktischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen – nicht möglich sei, besonderer Übergangsvorschriften bedurft hätte, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz LGBl 35/2018 dafür entschieden habe, als Maximalzeitraum für die Entrichtung der Landschaftsschutzabgebe einen Zeitraum von 20 Jahren festzulegen. Dabei habe sich der Landesgesetzgeber an der durchschnittlichen Laufzeit der Bewilligungen von 15,5 Jahren orientiert und damit eine für die Abgabepflichtigen günstigere Regelung geschaffen. Eine Berücksichtigung des Umstandes, ob bzw inwieweit bei Bewilligungen, die für mehr als 20 Jahre oder unbefristet erteilt worden seien, ein Abbau innerhalb von 20 Jahren möglich sei, sei nicht umsetzbar und würde dem Anliegen des Gesetzes diametral entgegenlaufen. Diese Prüfung wäre mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Es sei jedoch gerade das Ziel der in Rede stehenden Regelung, den mit der ursprünglichen Systematik der Einhebung der Landschaftsschutzabgabe verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern (mit Verweis auf RV 210 BlgLT 21. GP).

6. Die im Anlassfall beschwerdeführende Gesellschaft hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der mit näherer Begründung beantragt wird, die vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Bestimmung des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

1. Das Bgld NG 1990, LGBl 27/1991, idF LGBl 20/2016 lautet auszugsweise:

"§5

Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft

Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrs-flächen (§14 Abs3 lita bis i, §15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

[…]

b) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;

[…]

§75a

Landschaftsschutzabgabe

(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 60% dem Land Burgenland und zu 40% der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.

(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des §75 Abs2 litd und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.

(4) Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.

§75b

Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner, Ausmaß

(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach Maßgabe des Abs2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß §5 litb verpflichtet.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushub-material (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft beizubringen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs2 genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreis-index 2010.

§75c

Abgabenschuld, Fälligkeit, Neufestsetzung und Abrechnung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

(2) Die Höhe der Abgabe und die Laufzeit der Bewilligung sind im Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß des für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

(3) Der oder die Abgabepflichtige hat den Teilbetrag der Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten.

(4) Wird der Abgabensatz gemäß §75b Abs2 aufgrund einer Verordnung gemäß §75b Abs3 neu festgesetzt, ist die Abgabe für jene Teile der festgesetzten Landschaftsschutzabgabe, die bis zur Neufestsetzung des Abgabensatzes noch nicht fällig geworden sind, unter Heranziehung des neuen Abgabensatzes neu festzusetzen.

(5) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß §5 litb vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die oder der Abgabepflichtige hat den Umfang des Abbaus durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft bestätigen zu lassen. Die Behörde stellt mit Bescheid fest, ob bzw in welchem Umfang die entrichtete Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem geltenden Abgabesatz pro m³ ergäbe. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist der oder dem Abgabepflichtigen über Antrag zu erstatten und ein Fehlbetrag von der oder dem Abgabepflichtigen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Abgabebehörde zu entrichten.

§81

Übergangsbestimmungen

[…]

(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.

[…]

(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 in einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.

§81a

Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für bestehende Anlagen

Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß §81 Abs15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach §5 litb finden die §§75b und 75c mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw aufrechter Bewilligungen der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 bereits erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung sie oder er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.

2. Für Zwecke der Erhebung der Landschaftsschutzabgabe gilt der Bescheid über die Feststellung des ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 noch zu konsumierenden Bewilligungsausmaßes als Bewilligungsbescheid gemäß §75c Abs1.

3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Spätestens mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge zu entrichten, die sich für die (allenfalls nicht vollen) Kalenderviertel-jahre vor diesem Zeitpunkt ergeben."

2. Mit LGBl 35/2018 wurde in §75c Bgld NG 1990 der Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu eingefügt; Absatz 5 wurde ein neuer erster Satz vorangestellt, und die Bestimmung erhielt die Absatzbezeichnung "(6)". Zudem wurde in §81a Bgld NG 1990 die Ziffer 3 neu gefasst. Die novellierten Bestimmungen lauten:

"§75c

Abgabenschuld, Fälligkeit, Neufestsetzung und Abrechnung der Abgabe

[…]

(2) Die Höhe der Abgabe und die Höhe der kalendervierteljährlich zu entrichtenden Abgabenteilbeträge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Abgabe ist in gleich hohen Teilbeträgen zu entrichten. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder ohne Befristung erteilt werden (§51 Abs1). Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung (§51 Abs1) liegen, ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Bewilligungen, die für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren erteilt werden.

(3) Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgen-den 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils im Ausmaß des für das (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr vorgesehenen Teilbetrags fällig. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalender-vierteljahre zwischen dem Tag der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und dem ersten Fälligkeitstag liegen.

[…]

(6) Erlischt die Bewilligung für die Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß §5 litb vor dem Ende der im Bewilligungsbescheid festgelegten Abbaulaufzeit oder wurde das gemäß dem Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebene Volumen nicht vollständig ausgeschöpft, so hat die oder der Abgabepflichtige der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. […]

§81a

Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für bestehende Anlagen

Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß §81 Abs15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach §5 Abs2 Z1 litc finden die §§75b und 75c mit folgender Maßgabe Anwendung:

[…]

3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung nicht befristet ist oder deren Laufzeit für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016, erteilt wurde. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 endet, ergibt die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 20/2016 vergangen sind. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden:

2.1. Die Bedenken im Prüfungsbeschluss gingen dahin, dass auf Grund der Regelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 – entgegen der mit LGBl 20/2016 vorgesehenen Regelung, nach der die Landschaftsschutzabgabe als Gesamtabgabe für die abbaubare Kubatur auf die innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegenden Kalendervierteljahre zu verteilen ist – im Fall unbefristeter oder 20 Jahre übersteigender Bewilligungen eine Verteilung auf 80 Kalendervierteljahre zu erfolgen hat, wodurch sich die Teilbeträge für Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehender Anlagen für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Regelung LGBl 20/2016 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung LGBl 35/2018 erhöht hätten und damit in unsachlicher Weise die Rechtslage für die Rechtsunterworfenen zu deren Nachteil verändert worden sei.

2.2. In ihrer Äußerung vertritt die Bgld Landesregierung auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Regelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße: Die Rechtslage LGBl 20/2016 habe hinsichtlich unbefristeter Bewilligungen eine planwidrige Lücke enthalten. Die Regelung sei für unbefristet erteilte Bewilligungen "nicht administrierbar" gewesen, weshalb auch kein Vertrauen in diese Rechtslage enttäuscht werden habe können. Die Errechnung fiktiver Laufzeiten der Bewilligungen anhand des bisherigen Abbaufortschrittes hätte zu unsachlichen Ergebnissen geführt, auch mit Blick auf jene Fälle, in denen mit dem Abbau noch nicht begonnen worden war.

Selbst wenn aber von einer Rückwirkung auszugehen wäre, sei die Neuregelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 sachlich gerechtfertigt, weil durch diese Verfassungswidrigkeiten beseitigt worden wären, die durch das Treffen von Annahmen hinsichtlich des Verteilungszeitraumes bedingt gewesen wären. Nach Auffassung der Bgld Landesregierung hätten sich für Bewilligungen mit einer 20 Jahre übersteigenden Laufzeit die hiedurch eintretenden Erhöhungen der zu entrichtenden Teilbeträge als gerechtfertigt erwiesen, "da die Festsetzung einer Maximalanzahl an berücksichtigten Kalendervierteljahren für das Funktionieren der in Rede stehenden Regelung notwendig war", es bei Einführung von Grenzwerten stets zu gewissen Ungleichbehandlungen komme und sich der Verteilungszeitraum von 20 Jahren an der durchschnittlichen Abbaudauer von 15,5 Jahren orientiere. Abschließend verweist die Bgld Landesregierung "der guten Ordnung halber" darauf, dass das System der Landschaftsschutzabgabe wiederum geändert werden solle und die Abgabe hinkünftig nach dem verwerteten Material erhoben werden soll.

2.3. Damit ist die Bgld Landesregierung im Recht:

2.3.1. Gemäß der mit LGBl 20/2016 geschaffenen Rechtslage war die Abgabe nach der zum Abbau freigegebenen Kubatur zu ermitteln und diese Gesamtabgabe gemäß §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anlagen auf die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit Inkrafttreten des Gesetzes zu verteilen.

2.3.2. Vor diesem Hintergrund hat zwar die mit LGBl 35/2018 novellierte Fassung des §81a Z3 Bgld NG 1990, wonach im Fall unbefristeter Bewilligungen und solcher mit Laufzeiten von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung mehr als 20 Jahren die Höhe der Gesamtabgabe auf 80 Kalendervierteljahre zu verteilen ist, die Rechtsposition der Steuerpflichtigen hinsichtlich der für Kalendervierteljahre, die in den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des LGBl 35/2018 fallen, mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert.

2.3.3. Hiedurch wurden die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung LGBl 20/2016 bestehenden Anlagen mit langfristigen Bewilligungen jedoch nicht im Gleichheitssatz verletzt.

Nach der mit VfSlg 12.186/1989 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führen gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen, dann zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn die Rechtsunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen.

2.3.4. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der durch LGBl 35/2018 erfolgten Novellierung des §81a Z3 Bgld NG 1990 die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändert worden ist. Weiters ist zu beachten, dass die Regelung der bis zum Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkte für die Entrichtung von Teilbeträgen für den Rechtsunterworfenen nicht nachteilig verändert worden ist. Die Verkürzung des Verteilungszeitraumes bedingte eine Erhöhung der Teilbeträge im Sinne einer vorgezogenen Fälligkeit, wobei diese "rückwirkend" lediglich für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren und damit nur für insgesamt neun Fälligkeitszeitpunkte eingetreten ist.

Bei dieser Sachlage ist ein Eingriff von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass – worauf die Bgld Landesregierung zutreffend hinweist – die Regelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 für unbefristete Bewilligungen zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

2.4. Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht zu erkennen.

IV. Ergebnis

1. §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 35/2018 wird daher nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Rückwirkung, Umweltabgaben, Umweltschutz, Abgaben Landes-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G304.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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