RS Vfgh 2020/12/9 G304/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §81a Z3
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit einer Bestimmung des Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG betreffend die Festsetzung der Höhe einer Landschaftsschutzabgabe – geteilt durch 80 für ein Kalendervierteljahr – für den Abbau mineralischer Rohstoffe bei unbefristeter oder 20 Jahre übersteigender Abbaubewilligung; kein Eingriff von erheblichem Gewicht durch eine die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändernde, lediglich den Verteilungszeitraum verkürzende und insoweit "rückwirkende" Änderung der Teilbeträge

Rechtssatz

Keine Aufhebung des §81a Z3 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG (Bgld NG 1990) idF LGBl 35/2018.

Gemäß der mit LGBl 20/2016 geschaffenen Rechtslage war die Abgabe nach der zum Abbau freigegebenen Kubatur zu ermitteln und diese Gesamtabgabe gemäß §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anlagen auf die Anzahl der Kalendervierteljahre, die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, beginnend mit Inkrafttreten des Gesetzes zu verteilen.

Vor diesem Hintergrund hat zwar die mit LGBl 35/2018 novellierte Fassung des §81a Z3 Bgld NG 1990, wonach im Fall unbefristeter Bewilligungen und solcher mit Laufzeiten von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung mehr als 20 Jahren die Höhe der Gesamtabgabe auf 80 Kalendervierteljahre zu verteilen ist, die Rechtsposition der Steuerpflichtigen hinsichtlich der für Kalendervierteljahre, die in den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des LGBl 35/2018 fallen, mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert.

Mit der durch LGBl 35/2018 erfolgten Novellierung des §81a Z3 Bgld NG 1990 ist die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändert worden. Weiters ist zu beachten, dass die Regelung der bis zum Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkte für die Entrichtung von Teilbeträgen für den Rechtsunterworfenen nicht nachteilig verändert worden ist. Die Verkürzung des Verteilungszeitraumes bedingte eine Erhöhung der Teilbeträge im Sinne einer vorgezogenen Fälligkeit, wobei diese "rückwirkend" lediglich für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren und damit nur für insgesamt neun Fälligkeitszeitpunkte eingetreten ist.

Bei dieser Sachlage ist ein Eingriff von erheblichem Gewicht nicht zu erkennen (vgl VfSlg 12186/1989). Hinzu kommt, dass die Regelung des §81a Z3 Bgld NG 1990 idF LGBl 20/2016 für unbefristete Bewilligungen zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

(Anlassfall E1642/2019, E v 9.12.2020, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Rückwirkung, Umweltabgaben, Umweltschutz, Abgaben Landes-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G304.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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