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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Tiroler Landeshauptmanns betreffend das Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen mangels Ermächtigung nach dem COVID-19-MaßnahmenG; EpidemieG 1950 war keine gesetzliche Grundlage der Verordnung des Landeshauptmanns wegen (damaliger) Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Verordnungserlassung; gesetzliche Grundlage der Verordnung seit der Novellierung des EpidemieG 1950 wegen (nunmehriger) Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Verordnungserlassung bei Betroffenheit mehrerer politischer Bezirke gegebenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der §3 und §4 Abs4 der Verordnung des Landeshauptmannes (LH) von Tirol vom 20.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, bis zum Ablauf des 04.04.2020; Gesetzwidrigkeit auch der Abs1, Abs2 und Abs5 des §4 dieser Verordnung. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) auf Aufhebung des §4 Abs3 der Verordnung als unzulässig, weil diese - offensichtlich trennbare - Bestimmung ein selbständiges Abstandsgebot enthält, das keine Voraussetzung der Entscheidung im Anlassfall bildete, und zu dem keine eigenständigen Bedenken vorgebracht werden.
Gemäß §2 Z2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020 war der LH ermächtigt, unter näher bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung das "Betreten von bestimmten Orten" zu untersagen. §3 der angefochtenen Verordnung hat die "Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet" - mit Ausnahmen - verboten. Damit hat er jedoch nicht das Betreten bestimmter Orte, sondern das Überschreiten von Gemeindegrenzen untersagt. Eine solche Verkehrsbeschränkung findet im Wortlaut des §2 COVID-19-MaßnahmenG keine Grundlage. Entsprechendes gilt für §4 Abs4 der angefochtenen Verordnung.
Der Umstand, dass §3 und §4 Abs4 der angefochtenen Verordnung in §2 COVID-19-MaßnahmenG keine Grundlage finden, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnten. Als weitere Rechtsgrundlage käme allerdings lediglich die Verordnungsermächtigung des §24 EpidemieG 1950 in Betracht. Wie aus §43 EpidemieG 1950 in der Fassung vor BGBl I 23/2020 abzuleiten war, stand die Verordnungsermächtigung des §24 EpidemieG 1950 bis zum 05.04.2020 lediglich der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht dem Landeshauptmann zu. §3 und §4 Abs4 der angefochtenen Verordnung konnten daher im durch den Anlassfall bestimmten, maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht durch §24 EpidemieG 1950 gerechtfertigt werden.
Gemäß §43 Abs4a EpidemieG 1950 in der seit dem 05.04.2020 in Geltung stehenden Fassung BGBl I 23/2020 sind Verordnungen, deren Erlassung nach dem EpidemieG 1950 grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt, vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt. Seit dem 05.04.2020 fanden §3 und §4 Abs4 der angefochtenen Verordnung in §24 EpidemieG 1950 eine hinreichende Grundlage.
Da §3 und §4 Abs4 der angefochtenen Verordnung mit Wirkung vom 07.04 2020 aufgehoben worden sind (LGBl 44/2020) und im Übrigen bereits mit Wirkung vom 05.04.2020 auf §24 EpidemieG 1950 gestützt werden konnten, ist daher auszusprechen, dass §3 (Abs1 und die mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehenden Abs2 und 3) und §4 Abs4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-MaßnahmenG, LGBl 35/2020, (bis zum Ablauf des 04.04.2020) gesetzwidrig waren.
Zur Gesetzwidrigkeit des Verbots, den eigenen Wohnsitz ohne triftige Gründe zu verlassen gemäß §4 Abs1, 2 und 5 der angefochtenen Verordnung ist auf die E v 10.12.2020, V 512/2020, zu verweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Konvalidierung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Recht auf FreizügigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V535.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022