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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der P Ges.m.b.H in S, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. September 2018, 405-3/350/1/2-2018, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG) abgewiesen und unter einem die Leistungsfrist zur Beseitigung der gegenständlichen Reklametafel mit sieben Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgesetzt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung, sowie Aufwandsersatz im gesetzlichen Ausmaß.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einer „Ankündigung zu Reklamezwecken“ im Sinne des § 4 OSchG zu verstehen sei. Im vorliegenden Fall sei zu beurteilen, ob es sich um eine Hinweistafel oder eine Ankündigung zu Reklamezwecken handle sowie ob die Tafel in funktionalem Zusammenhang mit einer Eisenbahnanlage stehe. Sowohl die belangte Behörde als auch das LVwG würden sich auf ein unrichtiges, unschlüssiges und unvollständiges Gutachten des Amtssachverständigen stützen. Auch sei der maßgebliche Sachverhalt nicht erhoben worden, so sei die beantragte Parteieneinvernahme unterblieben.
8 Die Revision ist unzulässig:
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, oder auch 17.7.2019, Ra 2019/06/0111, jeweils mwN). Mit der bloßen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das LVwG sei im angefochtenen Erkenntnis von der - nicht näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/06/0124 bis 0126, mwN).
10 Soweit die Revision Verfahrensmängel zum Sachverständigengutachten, der Beweiswürdigung und dem Parteiengehör in Bezug auf die Ausgestaltung der gegenständlichen Tafel geltend macht, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden, die Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hätte (vgl. z.B. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/05/0001, mwN). Außerdem müsste in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. u.a. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/05/0010; 24.11.2015, Ra 2015/05/0075; 4.11.2016, Ra 2016/05/0101). Eine solche Relevanzdarstellung lässt die Revision gänzlich vermissen.
11 Wenn die Revision vorbringt, die gegenständliche Tafel sei keine Ankündigung zu Reklamezwecken im Sinne des OSchG, sondern eine Hinweistafel zur Orientierung für den Verkehr, so steht dem der klare Wortlaut des § 4 Abs. 1 OSchG entgegen, der eindeutig jede Art von privaten Ankündigungen, die im Ortsbild in Erscheinung treten, erfasst. Bereits dieser Einordnung der gegenständlichen Tafel als private Ankündigung aber tritt die Revision unstrittig nicht entgegen, weshalb schon deshalb mit dem dazu erstatteten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird. Soweit die Zulässigkeit der Revision auch auf den behaupteten funktionalen Zusammenhang mit einer Eisenbahnanlage zu stützen versucht wird, ist - abgesehen davon, dass es schon nicht zutrifft, dass die Ankündigungstafel in einem funktionierenden Zusammenhang mit der Eisenbahnanlage stünde - auf die ständige Rechtsprechung zur Erfassung von an Verkehrszeichen angebrachten Werbetafeln unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes zu verweisen (vgl. VwGH 27.10.1997, 96/10/0255, 2.10.2007, 2006/10/0225).
12 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass bei der Frage der Störung des Ortsbildes nach dem Ortsbildschutzgesetz ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Ortsbildes oder Landschaftsbildes zu beurteilen ist (vgl. bereits zur Vorgängerbestimmung im Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1975 VwGH 19.12.1996, 93/06/0229). Die Frage unterliegt somit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. hierzu sinngemäß etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2019/06/0284 oder auch 13.9.2017, Ra 2017/12/0062, jeweils mwN). Es würde sich nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre. Dies wird in der Revision nicht dargetan.
13 Es wird von der Revision somit keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060254.L00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021