TE Vwgh Beschluss 2021/1/13 Ra 2020/14/0226

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2020, W254 2203441-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein äthiopischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 und brachte vor, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Oromo Liberation Front (OLF) im Gefängnis gewesen zu sein. Bei einer Versammlung der Regierungsbeauftragten habe er seine Meinung kundgegeben und dadurch Unruhe hervorgerufen.

2        Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 3019/2020-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Beschluss an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung und führt dazu aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe willkürlich von der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers aus, obwohl nur marginale Abweichungen in seinen Angaben vorlägen. Weiters habe es dem Vorbringen, wonach der Revisionswerber Mitglied der OLF sei, keine Beachtung geschenkt, obwohl ein Bestätigungsschreiben des europäischen Büros des OLF vorgelegt worden sei.

9        Soweit sich die Revision damit gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/14/0390, mwN).

10       Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte - mit dem Vorbringen zu den Gründen seiner Flucht auseinander und gelangte im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass dem Fluchtvorbringen aufgrund zahlreicher, näher dargelegter - nicht bloß (unwesentliche) Details betreffende - Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Wenn in der Revision zur Erklärung von Widersprüchen in den Angaben des Revisionswerbers die Beiziehung eines Dolmetschers in einer „falschen“ Sprache angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass bereits bei der Einvernahme vor dem BFA ein Dolmetscher für die beantragte Sprache (Oromo) beigezogen worden war und sich die in den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Widersprüche auf Divergenzen zwischen der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Verwaltungsgericht beziehen. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben des europäischen Büros des OLF auseinandergesetzt. Es gelingt der Revision nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.

11       Wenn die Revision weiters zur Begründung ihrer Zulässigkeit allgemein auf integrationsbegründe Umstände hinweist und somit die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorgenommene Interessenabwägung anspricht, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Umstände ohnedies berücksichtigt hat. Es ist nicht zu ersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Interessenabwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte oder die Gewichtung der einbezogenen Umstände den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien widerspräche (vgl. dazu VwGH 30.7.2020, Ra 2020/20/0130, mwN).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140226.L00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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