TE Vwgh Beschluss 1997/6/3 97/08/0167

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0398

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des D, gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend gänzliche Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen und Einstellung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13. September bis 7. Oktober 1996, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen habe der Beschwerdeführer am 22. April 1996 beim Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien einen Antrag auf gänzliche Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen (§ 49 Abs. 1 AlVG) gestellt, weil das Arbeitsmarktservice wegen seiner mangelnden Vermittelbarkeit (zu hohes Alter und Krankheit) jegliche Vermittlungstätigkeit (Vermittlungsversuche) eingestellt habe, sodaß auch jegliche Kontrollmeldung sinn- und zwecklos geworden sei. Da die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Erledigung dieses Antrages beharrlich verweigert habe, habe der Beschwerdeführer am 12. November 1996 bei der belangten Behörde (Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien) einen Devolutionsantrag gestellt. Die belangte Behörde weigere sich jedoch, den Nachsichtsantrag zu erledigen.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 sei dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13. September bis 7. Oktober 1996 aberkannt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 12. November 1996 Berufung erhoben. Die belangte Behörde weigere sich auch, diese Berufung zu erledigen.

Der Beschwerdeführer erachte sich dadurch in seinem subjektiven Recht auf Sachentscheidung insofern verletzt, als die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Nachsichtsantrag und seine Berufung entschieden habe.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit an die Voraussetzung geknüpft, daß die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zusteht, daß diese Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 220 wiedergegebene Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall ist die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Dieser wurde nach dem Beschwerdevorbringen noch gar nicht zur Entscheidung angerufen.

Die vorliegende, gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gerichtete Säumnisbeschwerde, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, wobei es sich erübrigt, auf den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe einzugehen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080167.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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