Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI A***** M*****, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), im Verfahren über die Delegierung der Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof zu AZ *****, aufgrund des Ablehnungsantrags der klagenden Partei vom 3. November 2020 gegen die Mitglieder des über den Delegierungsantrag entscheidenden Senats, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs über die beantragte Delegierung des Verfahrens zu AZ ***** vom 22. 9. 2020 ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Er ist unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl RS0045978; 2 Nc 28/19v; 2 Nc 40/19h uva).
[2] Es war daher auch keine Äußerung der abgelehnten Richter erforderlich (RS0111658).
[3] Die Ablehnung ist als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 28/19v, 2 Nc 40/19h uva).
Textnummer
E130454European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00039.20P.1207.000Im RIS seit
10.02.2021Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021