TE OGH 2021/1/19 10ObS163/20y

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*****, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalt GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, 6800 Feldkirch, Marktplatz 11, wegen Zuerkennung vorläufiger Zahlungen, Leistungen und Vorschüssen sowie „Erlassung einer Maßnahme des sofortigen und vorläufigen Rechtsschutzes wegen Anspruchs auf vorläufige Zahlungen, Leistungen und Vorschüsse“ (auf eine Berufsunfähigkeitspension), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. November 2020, GZ 25 Rs 54/20g-17, mit dem der Beschluss dieses Gerichts vom 20. Oktober 2020, GZ 25 Rs 54/20g-15, berichtigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht wies die Klage mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zurück.

[2]       Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 20. 10. 2020 nicht Folge.

[3]       Mit dem nunmehr vom Kläger angefochtenen Beschluss vom 25. 11. 2020 berichtigte das Rekursgericht den Spruch seiner Entscheidung noch vor deren Rechtskraft dahingehend, dass es den im Rekurs gestellten Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückwies.

[4]       Das Rekursgericht entschied nicht über einen Rekurs, sondern funktional als Erstgericht. Sein Beschluss unterliegt nicht den Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 oder § 528 Abs 1 ZPO (5 Ob 68/09z, RIS-Justiz RS0041729 [T2]).

[5]       Der Rekurs ist somit zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[6]       1.1 Eine Entscheidungsberichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung bei einer Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem zulässig (RS0041519 [T2]; RS0041489).

[7]       1.2 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Rekursgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung klargestellt, dass kein Anlass für die vom Kläger begehrte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht. Die Berichtigung des Spruchs um die ausdrückliche Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags setzt nur den vorhanden gewesenen Entscheidungswillen des Gerichts um.

[8]       2. Die übrigen Ausführungen des Klägers wiederholen inhaltlich seinen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 20. 10. 2020, den der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. 12. 2020, AZ 10 ObS 149/20i, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen hat. Die Zulässigkeit der Berichtigung ist dabei kein Thema. Der Oberste Gerichtshof sieht sich schon deshalb nicht zu der (neuerlich) beantragten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens veranlasst. Mangels subjektiven Rechts einer Partei auf Einleitung eines derartigen Verfahrens ist der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen (RS0056514 [T14]; RS0058452 [T12, T14, T21]).

Textnummer

E130601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00163.20Y.0119.000

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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