Norm
ZPO §517 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Rekursbeschränkung des § 517 ZPO gilt auch für Rekurse nach § 332 Abs 2 ZPO (Höhe des Kostenvorschusses), weil keine „Entscheidung über die Prozesskosten“ betroffen ist. Maßgeblich ist der Streitwert in der Hauptsache, nicht die Höhe des Kostenvorschusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000990Im RIS seit
10.02.2021Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021