RS OGH 2021/1/26 33R2/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2021
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Norm

ZPO §517 Abs1 Z5
ZPO 332 Abs2

Rechtssatz

Die Rekursbeschränkung des § 517 ZPO gilt auch für Rekurse nach § 332 Abs 2 ZPO (Höhe des Kostenvorschusses), weil keine „Entscheidung über die Prozesskosten“ betroffen ist. Maßgeblich ist der Streitwert in der Hauptsache, nicht die Höhe des Kostenvorschusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000990

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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