Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
amtswegige PrüfungRechtssatz
Die amtswegige Prüfung einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme ist einzuleiten, wenn auch nur Zweifel daran bestehen, ob die Geschäftsführung rechtmäßig war. Zieht eine Rechtswidrigkeit jedoch keine wesentlichen Folgen nach sich, kann die Aufsichtsbehörde von der Einleitung eines Verfahrens absehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A5.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021