Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Dirimierung von Gesetzes wegen; Abstimmung über AnträgeRechtssatz
Von Gesetzes wegen gilt bei Stimmengleichheit demnach der Beschluss als angenommen, für den die/der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie/er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört. Diese Voraussetzung trifft auf die Vorsitzende des ZA im gegenständlichen Fall zwar zu, doch stand kein Antrag zur Verteilung der Freistellungen in dieser Sitzung zur Debatte und Beschlussfassung an, weshalb die ZA-Vorsitzende die Frage der Freistellungen in der ZA-Sitzung vom 7. Februar 2020 daher einseitig in rechtswidriger Art und Weise entschied und der von ihr auf diese Weise ausgesprochenen Verteilung der Freistellungen keine Geltung zukommt. Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise der ZA-Vorsitzenden, die dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, belastet die ZA-Vorsitzende die Geschäftsführung des ZA als Kollegialorgan insoweit mit Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A5.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021