RS Pvak 2020/4/30 A5-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2020
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §12 Abs1

Schlagworte

Dirimierung von Gesetzes wegen; Abstimmung über Anträge

Rechtssatz

Von Gesetzes wegen gilt bei Stimmengleichheit demnach der Beschluss als angenommen, für den die/der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie/er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört. Diese Voraussetzung trifft auf die Vorsitzende des ZA im gegenständlichen Fall zwar zu, doch stand kein Antrag zur Verteilung der Freistellungen in dieser Sitzung zur Debatte und Beschlussfassung an, weshalb die ZA-Vorsitzende die Frage der Freistellungen in der ZA-Sitzung vom 7. Februar 2020 daher einseitig in rechtswidriger Art und Weise entschied und der von ihr auf diese Weise ausgesprochenen Verteilung der Freistellungen keine Geltung zukommt. Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise der ZA-Vorsitzenden, die dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, belastet die ZA-Vorsitzende die Geschäftsführung des ZA als Kollegialorgan insoweit mit Gesetzwidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A5.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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