RS Pvak 2020/4/30 A5-PVAB/20

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Dirimierung von Gesetzes wegen

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG „ist bei Stimmengleichheit die Meinung angenommen, für die der/die Vorsitzende gestimmt hat, sofern er/sie der stimmenstärksten Wählergruppe angehört“. Daraus folgt klar und ohne jeden rechtlichen Zweifel, dass es sich bei der Dirimierung im Zusammenhang mit Beschlüssen eines PVO nicht um ein Recht der Vorsitzenden handelt, ihre eigene Meinung gesondert und einseitig kundzutun und damit „das Dirimierungsrecht in Anspruch zu nehmen“, sondern § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG eine Dirimierung ex lege zum Inhalt hat (Schragel, PVG, § 22, Rz 44).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A5.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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