Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
AntragslegitimationRechtssatz
Die Antragstellerinnen sind Mitglieder des ZA, fühlen sich durch die einseitige Festlegung der Freistellungen durch die Vorsitzende in der ZA-Sitzung vom 7. Februar 2020 sowie durch das prozentuelle Verhältnis dieser Freistellungen in ihren Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO verletzt und haben der bekämpften Entscheidung der Vorsitzenden, die nicht zur Abstimmung gebracht wurde, nicht zugestimmt. Ihre Antragsberechtigung ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A5.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021