RS Pvak 2020/4/30 A5-PVAB/20

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation

Rechtssatz

Die Antragstellerinnen sind Mitglieder des ZA, fühlen sich durch die einseitige Festlegung der Freistellungen durch die Vorsitzende in der ZA-Sitzung vom 7. Februar 2020 sowie durch das prozentuelle Verhältnis dieser Freistellungen in ihren Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO verletzt und haben der bekämpften Entscheidung der Vorsitzenden, die nicht zur Abstimmung gebracht wurde, nicht zugestimmt. Ihre Antragsberechtigung ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A5.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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