Entscheidungsdatum
21.01.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §114Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 25.06.2020, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist Euro 36,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 09.11.2019 um 20:57 Uhr in Z, Adresse 2; CC, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben es als Inhaber und Betreiber des Lokals „CC“ in Z, Adresse 2, zu verantworten, dass am 09.11.2019 um 20:27 Uhr einer 15 Jahre alten Jugendlichen Alkohol in Form von Glühwein ausgeschenkt wurde, obwohl laut § 114 Gewerbeordnung (GewO) 1194 Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigen Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenke lassen dürfen, wenn diesen Jugendlichen nach dem landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Gemäß § 18 Abs. 3 Tiroler Jugendschutzgesetz (TJschG) dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in Öffentlichkeit konsumieren.
Bericht Polizei:
Im Zuge von Jugendschutzkontrollen wurde von Insp XXX und RevInsp YYY die 15 Jahre alte DD festgestellt, wie sie aus einer Tasse trank. Sie gab an, dass es sich dabei um Glühwein handle und sie diesen im besagten Lokal käuflich erworben habe.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 180,00 (gesetzl. Mindeststrafe)
1,8 Tage
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 18,00
€ 198,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren mangelhaft geblieben sei und unvollständig sei. Hätte die belangte Behörde umfassend und erschöpfend ermittelt, so hätte sie das Verfahren gemäß § 45 VStG einstellen müssen. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Straftat schlichtweg nicht begangen. Es würden im Gastbetrieb regelmäßig und strikt Ausweise kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe ein geeignetes Kontrollsystem dergestalt, dass er selbst von der Öffnungsstunde bis zur Sperrstunde hinter der Theke, wo ausschließlich ausgeschenkt werde, er die eins bis zwei Mitarbeiter permanent kontrolliere und gegebenenfalls auch einschreite. Außerdem werde das mit den Mitarbeitern auch besprochen und kontrollierten sich diese auch wechselseitig, sodass man bei Verdachtsfällen auch Ausweise kontrolliere. Der Beschwerdeführer schenke so gut wie selbst nicht aus, sondern kontrolliere hauptsächlich. Der Spruch des bekämpften Bescheides verstoße gegen § 44a VStG, zumal aus diesem die als erwiesen angenommene Tat nicht eindeutig hervorgehe. § 114 Abs 1 GewO stelle auf alternative Tatbestände ab, wobei im Spruch des Straferkenntnisses festgestellt werden müsse, um welche der insgesamt vier Alternativen es sich im konkreten Fall gehandelt habe. Aus dem Spruch gehe nicht hervor, wer Alkohol in Form von Glühwein ausgeschenkt haben sollte. Weiters wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Geburtsdatum und Adresse der angeblichen Jugendlichen festzustellen. Mittlerweile sei Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG eingetreten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in zwei Verhandlungen der Beschwerdeführer, die beiden einschreitenden Beamten sowie die beiden Zeuginnen EE und DD einvernommen.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 2. Die CC GmbH verfügt über das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 8 GewO 1994 in der Betriebsart „Restaurant“. Am 09.11.2019 wurde um 20:57 Uhr festgestellt, dass der zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alten DD Alkohol in Form eines Glühweines ausgeschenkt wurde. Die Zeugin DD wurde nicht vom Betreiber oder sonstigen Angestellten des Lokales auf ihr Alter hin kontrolliert.
III. Beweiswürdigung:
Feststeht, dass die Zeugin DD, geboren am xx.xx.xxxx, zum Tatzeitpunkt am 09.11.2019 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dass sie nicht vom Betreiber des Lokales oder von Angestellten nach ihrem Ausweis gefragt wurde, ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht. Weiters steht auch fest, dass sie am 09.11.2019 im Lokal „CC“ in Z, Adresse 2, Alkohol in Form eines Glühweines konsumiert hat. Dies ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht als auch aufgrund der Aussagen des Zeugen Inspektor FF von der Polizeiinspektion Y. Das durchgeführte Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass die Zeugin DD offenbar den in Rede stehenden Glühwein entweder selbst oder von einem weiblichen Lokalgast bekommen hat, in dem sie bzw ihre Begleiterinnen diesem weiblichen Lokalgast Euro 20,00 gegeben haben, damit diese für sie den Glühwein kaufe. Andererseits gibt der Zeuge Inspektor FF an, dass die genannte Jugendliche ihm gegenüber angegeben hat, dass sie den Glühwein im Lokal gekauft habe. Sie habe ihm gegenüber dezidiert angegeben, dass sie es drinnen im Lokal gekauft hätte. Dazu ist festzuhalten, dass der Aussage der Zeugin unmittelbar bei Betretung durch Zivilpolizisten eine weitaus höhere Aussage– und damit auch Beweiskraft zukommt als mehr als ein Jahr nach dem gegenständlichen Vorfall im Rahmen ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht. Dass die Zeugin den Glühwein selbst gekauft hat steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel. Sie hat gegenüber dem einschreitenden Beamten in Zivil mehrfach und auch dezidiert angegeben, dass sie den Glühwein dort gekauft habe. Es wäre auch unerfindlich, dass eine dritte Person für die Zeugin einen Glühwein gekauft hätte, waren doch ihre beiden Begleiterinnen beide 16 Jahre alt und hätten den Glühwein ohne weiteres selbst kaufen können. Auch sind die Aussagen der Zeugin D vor dem Landesverwaltungsgericht in sich widersprüchlich, da sie angibt, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was an welchem Tag gewesen sei, andererseits könne sie sich erinnern, dass an diesem Abend eine Frau gekommen sei, die ein paar Glühwein ihnen gebracht habe, während sie sich nicht mehr erinnern kann oder will, ob sie für den Alkoholkonsum eine Verwaltungsstrafe bekommen hat. Gerade eine Verwaltungsstrafe wird einer Jugendlichen wohl länger in Erinnerung bleiben, als dass eine fremde Person ihr an einem konkreten Tag einen Glühwein gekauft hat. Insgesamt wird daher den Angaben der Zeugin D nur teilweise Glauben geschenkt.
Hingegen konnte der einschreitende Polizeibeamte Inspektor FF den Ablauf der Jugendschutzkontrolle im Detail noch im Rahmen seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht wiedergeben.
Letztlich kann es auch dahin gestellt bleiben, ob die Zeugin D den Glühwein selbst gekauft hat oder dieser Glühwein ihr von einer dritten Person weitergegeben worden ist, wie in den Erwägungen noch aufzuzeigen sein wird.
Im Bezug auf die Kontrolle der Jugendschutzbestimmungen bzw das Kontrollsystem konnte die Zeugin EE nur vage Angaben machen. Dass sie die Ausweise von allen Jugendlichen kontrolliere wird durch die Aussage der Zeugin D widerlegt. Dass sie am Tattag zusammen mit dem Chef Glühwein ausgeschenkt hat, ist glaubhaft, dass sie sich nicht erinnern könne, dem Mädchen Glühwein ausgeschenkt zu haben ebenso.
IV. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 112/2018 sowie des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 LGBl Nr 4/1994 idF LGBl Nr 130/2013 lauten:
„Ausschank und Abgabe von Alkohol an JugendlicheGewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.
§ 18Alkoholische Getränke und Zubereitungen(1) An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
a) gebrannte alkoholische Getränke und
b) Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,
weitergegeben werden.
(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen
a) gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und
b) Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“
V. Erwägungen:
Nach § 114 GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eine spezielle Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter des Jugendlichen festzustellen.
§ 114 GewO 1994 ist eine an den Gewerbetreibenden gerichtete spezielle Norm, der vor dem Hintergrund des Doppelbestrafungsverbotes nach Art 4 des 7. ZP EMRK gegenüber den Strafbestimmungen der landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen Vorrang zukommt (vgl VwGH 18.06.2008, 2006/11/0222).
Unter „Ausschank“ ist gemäß § 111 Abs 3 GewO 1994 jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Der Begriff Ausschank ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden. In dieser Bedeutung werden alle Vorkehrungen oder Tätigkeiten des Gewerbetreibenden oder der in seinem Betrieb beschäftigten Personen als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen sein, welche darauf abgestellt sind, dass alkoholische Getränke entgegen landesrechtlicher Jugendschutzbestimmungen von Jugendlichen an Ort und Stelle genossen werden.
Der Tatvorwurf ist somit gemäß § 44a VStG hinreichend bestimmt, um den Täter vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Eine Spruchberichtigung war nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte „Mittelsmänner“ also nicht jugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen und erfüllt das objektive Tatbild des § 367a GewO 1994, wenn Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist (vgl zu all dem VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017).
Ob daher die Zeugin DD den in Rede stehenden Glühwein nun selbst erworben hat oder ihr dieser durch die „unbekannte Dritte“ überlassen wurde, kann sohin dahingestellt bleiben. Es steht jedenfalls fest, dass der zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Zeugin DD Alkohol in Form eines Glühweines in den Betriebsräumlichkeiten des Beschwerdeführers ausgeschenkt wurde.
Der Beschuldigte hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat versucht darzulegen, dass er in seinem Betrieb ein effizientes Kontrollsystem installiert hätte. Dazu ist zu entgegnen, dass seine Ausführungen sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht annähernd ausreichen, um tatsächlich einen Nachweis zu erbringen, dass er sich in ausreichender Art und Weise um die Einhaltung des Alkoholausschankverbotes für Jugendliche gekümmert hätte. Er gibt zwar an, dass er selbst bzw seine Mitarbeiter Ausweise kontrollieren würden. Dem steht jedoch die Aussage der Zeugin DD diametral entgegen, wonach sie nicht nach ihrem Ausweis gefragt worden sei. Auch was das Hintanhalten einer Weitergabe des Alkoholes durch sogenannte Mittelsmänner betrifft, hat der Beschwerdeführer keine Vorkehrungen getroffen. Er gibt im Rahmen seiner Schlussäußerung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass es Usus sei, dass Jugendliche die von Gesetzes wegen keinen Alkohol konsumieren dürften, immer wieder ältere Personen ansprechen würden und darum bitten würden, ihnen Alkohol zu kaufen.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems bereits eine umfassende Judikatur entwickelt. Insbesondere liegt es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 22.06.2011, Zl 2009/04/0152, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl VwGH 31.05.2000, Zl 2000/04/0090).
Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang ein, dass er persönlich in der Betriebsanlage anwesend sei und die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen kontrolliere. Er kontrolliere seine Mitarbeiter und sie würden auch jedes Mal die Ausweise kontrollieren. Auch die Zeugin EE gab an, dass sie von allen Jugendlichen die Ausweise kontrolliere und dass am Tattag nur sie bzw ihr Chef, also der Beschwerdeführer Glühwein ausgeschenkt hätten. Wenn nun die Zeugin DD angibt, dass sie am fraglichen Tattag nicht nach dem Ausweis kontrolliert wurde, so erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er selbst oder das Personal die Ausweise von Jugendlichen kontrollieren würden als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat sohin kein ausreichendes Kontrollsystem installiert, welches ihn von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbinden würde.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, dienen die Bestimmungen zu verbotenem Alkoholausschank an Jugendliche nach der Gewerbeordnung doch der Hintanhaltung von Exzessen durch den Genuss von vor allem auch hochprozentigen Alkoholgetränken durch Jugendliche. Der Beschwerdeführer weist mehrere Übertretungen nach der Gewerbeordnung auf. Dies war erschwerend zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts der verhängten Mindeststrafe von Euro 180,00 war auf die Strafbemessung sohin nicht näher einzugehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Alkoholausschank an JugendlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.40.1554.8Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021