RS Lvwg 2021/1/21 LVwG-2020/40/1554-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.01.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114

Rechtssatz

Vor diesem Hintergrund ist auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner" also nicht jugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an jugendliche Personen weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen und erfüllt das objektive Tatbild des § 367a GewO 1994, wenn Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist (vgl u all dem VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017)

Schlagworte

Alkoholausschank an Jugendliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.40.1554.8

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten