Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.01.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Vor diesem Hintergrund ist auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner" also nicht jugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an jugendliche Personen weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen und erfüllt das objektive Tatbild des § 367a GewO 1994, wenn Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist (vgl u all dem VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017)
Schlagworte
Alkoholausschank an JugendlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.40.1554.8Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021