RS Lvwg 2021/1/28 LVwG-2020/14/1708-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Index

L68507 Waldordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

WaldO Tir §10
BAO §4 Abs1

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde im April 2020 der Beschwerdeführerin Waldaufsichtskosten für das Jahr 2020 vor. Dieser Abgabenanspruch entstand jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2020. Ein noch nicht entstandener Abgabenanspruch kann nicht bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde hätte somit die Waldaufsichtskosten nicht für das laufende, sondern für das vergangene Jahr vorschreiben müssen.

Schlagworte

Waldumlage;
Waldfläche;
Entstehung des Abgabenanspruchs;
falscher Abgabenzeitraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.14.1708.4

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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