Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.01.2021Index
L68507 Waldordnung TirolNorm
WaldO Tir §10Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde im April 2020 der Beschwerdeführerin Waldaufsichtskosten für das Jahr 2020 vor. Dieser Abgabenanspruch entstand jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2020. Ein noch nicht entstandener Abgabenanspruch kann nicht bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde hätte somit die Waldaufsichtskosten nicht für das laufende, sondern für das vergangene Jahr vorschreiben müssen.
Schlagworte
Waldumlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.14.1708.4Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021