Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2021Index
L68507 Waldordnung TirolNorm
WaldO Tir §10Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 7 TWO entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.
Schlagworte
Waldumlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.14.1708.4Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021