Entscheidungsdatum
08.10.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau AK, …, vertreten durch die AF Rechtsanwälte,…, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde X. vom 13.7.2020, Zahl ..., (mitbeteiligte Partei: AB, …)
zu R e c h t:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.5.2019 wies die Gemeindevertretung der Gemeinde X. (im Folgenden: belangte Behörde) die Nachbarberufung der Beschwerdeführerin vom 25.1.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X. (im Folgenden: Bürgermeister) vom 8.1.2019, mit dem der mitbeteiligten Partei (Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Dachgeschoßes beim Objekt AE yy, auf GSt. .../17, KG X., erteilt worden ist, als verspätet eingebracht zurück.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 17.6.2019 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (im Folgenden: Wiedereinsetzungsantrag).
Sie begründete den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihr der Baubescheid vom 8.1.2019 am 11.1.2019 zugestellt worden sei. Die Berufung sei am 25.1.2019 um 07:52 Uhr per E-Mail an die Adresse bauamt@X..at eingebracht worden. Da die Berufung nicht an die in der Kundmachung bekanntgegebene E-Mail-Adresse Gemeinde@X..at oder auch nicht postalisch versandt worden sei und der zuständige Sachbearbeiter bis 28.1.2019 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei, gelte die Berufung erst mit diesem Tag als eingebracht und sei daher verspätet. Mittels Bescheid vom 29.5.2019, zugestellt am 7.6.2019, sei die Berufung als verspätet zurückgewiesen worden.
Tatsächlich sei hier ein Fehler passiert, da der (namentlich genannte) Baudirektor am 3.1.2019 dem zuständigen Rechtsanwalt telefonisch die E-Mail-Adresse bauamt@X..at mitgeteilt habe. In weiterer Folge sei auch die Bevollmächtigungsanzeige an diese Adresse versandt worden. Bei der Anfertigung der Berufungsschrift sei versehentlich der Vordruck der ersten Seite des Schriftsatzes von der Bevollmächtigungsanzeige übernommen und daher auch die E-Mail-Adresse angeführt worden. Normalerweise würden Berufungen per Post übermittelt. Aufgrund des Übertragungsfehlers sei auch eine Postzustellung unterblieben. Dieses Versehen sei auch vom zuständigen Rechtsanwalt nicht erkannt worden, weswegen hier ein Versehen vorliege. Die gegenständliche 14-Tage Frist beginne mit Wegfall des Hindernisses. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin habe mit gegenständlichen Bescheid vom 29.5.2019, zugestellt am 7.6.2019, Kenntnis erlangt, dass die Berufung verspätet eingebracht worden wäre.
Mit Berufungsbescheid vom 19.8.2019 wies die belangte Behörde im Gemeindeinstanzenzug in Bestätigung des Bescheides des Bürgermeisters vom 17.7.2019 den eventual gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.6.2019 als unbegründet ab.
Auch dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 24.9.2019 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein.
Mit unbekämpft gebliebenen Erkenntnis vom 22.1.2020, Zl. 405-3/621/1/7-2020, 405-3/622/1/7-2020, wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 14.1.2020 in Spruchteil I die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 29.5.2019, mit dem die Nachbarberufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid vom 8.1.2019 als verspätet zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. In Spruchteil II gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 19.8.2019, mit dem im Gemeindeinstanzenzug der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, Folge und behob die Wiedereinsetzungsentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, da der Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt wurde.
Mit dem nunmehr (nach Rechtskraft der Zurückweisung der Berufung als verspätet) im Gemeindeinstanzenzug ergangen Berufungsbescheid vom 13.7.2020 wies die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 12.3.2020 den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.6.2019 gegen die Versäumung der Berufungsfrist zum Baubewilligungsbescheid vom 8.1.2019 als unbegründet ab.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 13.8.2020 eine fristgerechte Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Zusammengefasst führte sie aus, dass der einzige ihr anzulastende Irrtum bzw. ihr Versehen darin liege, die Berufung an die falsche E-Mail-Adresse geschickt zu haben. Ihr Rechtsvertreter habe die höchstmögliche zumutbare Aufmerksamkeit an den Tag gelegt und darauf vertraut, dass die Berufung wie in der Kanzlei sonst üblich auch per Post versandt werde. Die Übermittlung gegen den üblichen Brauch nur per E-Mail sei ein unvorhergesehenes Ereignis und stelle die unterlassene Kontrolle der Postaufgabe durch ihren Rechtsvertreter nur ein minderes Versehen iSd § 71 AVG dar. Des Weiteren habe sie bzw. habe ihr Rechtsvertreter vertrauen dürfen, dass die Behörde ihrer Verpflichtung gemäß § 6 AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Adresse nachkomme. Sie beantrage nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ihrer Beschwerde Folge zu geben, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und den angefochtenen Bescheid vom 13.7.2020 aufzuheben.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes .../16, KG X. (Liegenschaft AE zz), das unmittelbar nördlich an das Grundstück der mitbeteiligten Partei .../17 (Liegenschaft AE yy) angrenzt. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 8.1.2019, mit dem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Dachgeschoßes beim Objekt AE yy erteilt wurde, wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 11.1.2019 zugestellt. Auf der ersten Seite des Baubewilligungsbescheides ist als E-Mail Adresse der Behörde Gemeinde@X..at angeführt. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid vom 8.1.2019 (Schriftsatz vom 24.1.2019) wurde von ihrer Rechtsvertretung am 25.1.2019, dem letzten Tag der Berufungsfrist, per E-Mail – entgegen der angegebenen E-Mail Adressangabe am angefochtenen Bescheid und entgegen Punkt 1.e.) der auf der Amtstafel und der Webseite der Gemeinde X. verlautbarten Kundmachung vom 1.6.2018, die als Einbringungsadresse für E-Mail-Anbringen, die eine gesetzliche Frist auslösen, die E-Mail Adresse Gemeinde@X..at festlegt – an die E-Mail-Adresse bauamt@X..at, die nur dem Baudirektor zugeordnet war, übermittelt. Eine gleichzeitige postalische Abfertigung der Berufung an die Postadresse der Behörde erfolgte nicht. Am 25.1.2019 wurde die per E-Mail an der falschen E-Mail Adresse bauamt@X..at eingelangte Berufung (aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Baudirektors an diesem Tag) nicht mehr an die vorgesehene E-Mail-Adresse Gemeinde@X..at weitergeleitet.
Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid vom 8.1.2019 wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22.1.2020 rechtskräftig als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat bei der Kontrolle des von seinen Kanzleimitarbeitern ausgeführten Berufungsschriftsatzes vom 24.1.2020 die falsch angeführte
E-Mail-Adresse für die Einbringung des (fristauslösenden) Anbringens (bauamt@X..at) übersehen und nicht nachgeprüft, ob das am letzten Tag der Berufungsfrist per E-Mail abgefertigte Rechtsmittel auch per Post versandt wurde. Die Zustellverfügung am Berufungsschriftsatz wies keinen Hinweis auf einen gleichzeitig vorgesehenen Postversand auf.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die vorliegende Aktenlage und die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der unbekämpft gebliebenen Beschwerdeentscheidung vom 22.1.2020 zur Zurückweisung der gegenständlichen Berufung als verspätet. Unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die im Berufungsschriftsatz falsch angeführte (E-Mail-)Einbringungsadresse übersehen und auch nicht kontrolliert hat, ob eine Postabfertigung des Berufungsschriftsatzes erfolgt ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft dar (ein vor diesem Zeitpunkt ergangener Verspätungsvorhalt der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig), dass sie erst mit der Zustellung des ihre Berufung zurückweisenden Bescheides der belangten Behörde am 7.6.2019 von der Verspätung ihrer am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per E-Mail übermittelten Berufung Kenntnis erlangte. Der am 17.6.2019 bei der Behörde (eventualiter) eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist daher rechtzeitig.
Die Beschwerdeführerin berief sich darin auf den Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wobei sie als unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis einen Rechtsirrtum („Übertragungsfehler“) bei der E-Mail-Zustellung der Berufung geltend machte. Durch die versehentliche Übernahme der ersten Seite der Bevollmächtigungsanzeige, auf der die (für fristauslösende Anbringen) falsche E-Mail-Adresse angeführt war, auch zur Anfertigung der Berufungsschrift sei auch die Übermittlung des Rechtsmittels durch die Post unterblieben. Sie wertete dies nur als minderes Versehen ihres Rechtsvertreters.
Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Punkt 1.e.) der im Internet auf der Webseite der Gemeinde X. bekanntgemachten Kundmachung vom 1.6.2018, der die rechtswirksame Einbringung von fristauslösenden Anbringen per E-Mail auf eine bestimmte E-Mail-Adresse (Gemeinde@X..at) beschränkt, ist eine solche organisatorische Beschränkung iSd § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG.
Im vorliegenden Sachverhalt sind die Einbringung der Berufung per E-Mail entgegen der im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkung der Gemeinde X. an die falsche E-Mail-Adresse und der Umstand, dass eine fristgemäße Weiterleitung des Rechtsmittels an die richtige Eingabestelle aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgt ist, für die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis. Entgegen ihrer Rechtsansicht trifft ihrem Rechtsvertreter daran aber nicht nur ein minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG.
Ist die Ursache für die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels eine unrichtige rechtliche Beurteilung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle, die in den juristischen Aufgabenbereich des Rechtsvertreters selbst fällt, ist dem Rechtsvertreter im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende rechtliche Beurteilung ein eigenes Verschulden an der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels anzulasten. Kein minderer Grad des Versehens liegt ua vor, wenn der Rechtsvertreter die Beurteilung der Frage, wo die Berufung gegen einen Bescheid einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine Meinung bildet. (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0063; 9.7.2019, Ra 2019/01/0215, mwN).
Unbeschadet der von ihm angeführten telefonischen Bekanntgabe der E-Mail-Adresse des Bauamtes durch den Baudirektor, hätte der Rechtsvertreter im Hinblick auf festgelegte organisatorische Beschränkungen gemäß § 13 Abs 2 AVG und die E-Mail-Adressangabe der Behörde am angefochtenen Bescheid bei der Einbringung der Berufung per E-Mail auf die richtige Einbringungsadresse an die Behörde achten müssen. Dass seine bisherige (nicht fristauslösende) E-Mail-Korrespondenz mit der Baubehörde, die laut Aktenlage nur in seiner Vollmachtsbekanntgabe am 3.1.2020 bestand, an die vom Baudirektor bekanntgegebene abweichende E-Mail-Adresse erfolgte, schließt seine Verpflichtung als berufsmäßiger Parteienvertreter auf Beachtung etwaiger im Internet bekanntgemachter organisatorischer Beschränkungen der Behörde iSd § 13 Abs 2 AVG bei E-Mail-Eingaben, insbesondere bei fristauslösenden Anbringen (wie Berufungen) keinesfalls aus. Auch konnte der Rechtsvertreter nicht von einer sofortigen Weiterleitung der von ihm erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an der falschen E-Mail-Adresse eingebrachten Berufung an die richtige Einbringungsstelle innerhalb der Frist ausgehen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331; 10.11.2015, Ra 2015/19/0222, mwN). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dadurch auffallend sorglos gehandelt und liegt daher an der Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters vor.
Die belangte Behörde hat daher im Gemeindeinstanzenzug zurecht die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch den Bürgermeister bestätigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte trotz des Antrages der Beschwerdeführerin unterbleiben, da vorliegend nur Rechtsfragen zu klären waren und es sich um eine bloß verfahrensrechtliche Angelegenheit (Entscheidung über eine Wiedereinsetzungsantrag) handelt, in der eine mündliche Verhandlung aufgrund des Art 6 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 2.5.2019, Ra 2018/05/0262, mwN).
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben angeführte VwGH Judikatur). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrensrecht, Einbringung fristauslösender Anbringen, Einbringungsadresse, Einbringungsstelle, organisatorische Beschränkungen, berufsmäßige Parteienvertreter, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.745.1.5.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021