Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, ein dem Stand der Technik entsprechendes Projekt einzufordern, sondern dienen „nur“ dazu, Formmängel eines Ansuchens zu verbessern (Verbesserungsauftrag). Es ist unzulässig, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG den Beschwerdeführer zu einer inhaltlichen Modifikation seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Antrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt (VwGH 27.06.2002, 98/07/0147).
Die Vorlage eines dem Stand der Technik entsprechenden Projektes war jedenfalls im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG unzulässig.
Schlagworte
Verfahrensrecht, Wasserrecht, Verbesserungsauftrag, Formmängel, inhaltliche Modifikation, ProjektänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.577.1.2.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021