RS Lvwg 2020/11/9 405-1/567/1/2-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg

Norm

GVG §4

Rechtssatz

Dem vorliegenden Rechtsgeschäft liegt zugrunde, dass von einem als Einheit bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebssubstrat von insgesamt rund 33 ha eine Übergabe unter Zurückbehaltung eines (nicht unwesentlichen) Teiles dessen stattfindet und gleichzeitig diese zurückbehaltenen Liegenschaftsteile nach den gutachtlichen Ausführungen auch keine Basis einer selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsstruktur aufweisen. Die Entkoppelung dieser Teilflächen von der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb wäre damit ermöglicht und widerspricht eine derartige geteilte Übergabe somit den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine grundverkehrsrechtliche Zustimmung zu einem derartigen Rechtsgeschäft. Auch wenn mit dem Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes an der als einheitlicher Betrieb geführten bisherigen Nutzung keine Änderung eintrete, steht dem entgegen, dass hiefür keinerlei rechtliche Gewähr für einen diesbezüglich nachhaltigen Bestand dieser Einheit besteht.

Schlagworte

Landwirtschaft, Grundverkehr, Zurückbehaltung, Liegenschaftsteile, Betriebsstruktur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.567.1.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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