RS Lvwg 2020/11/30 405-3/721/1/33-2020, 405-3/722/1/33-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §5 Abs1 erster Satz

Rechtssatz

Um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses neben der Anführung des objektiven Tatbestandes (des Tatbildes) dort, wo das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (und nicht schon die fahrlässige Begehung für die Strafbarkeit ausreicht, vgl § 5 Abs 1 erster Satz VStG), auch die Anführung der subjektiven Tatbestandselemente, also der Schuldform (vgl VwGH 20.7.1988, 86/01/0258 und 11.6.2014, 2013/08/0096) zu enthalten. Die Angabe der Verschuldensform – hier konkret die „Wissentlichkeit“ (§ 78 Abs 1 Z 4 zweite Variante ROG 2009) -  ist dann notwendig, wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Raumordnung, Spruch, objektiver und subjektiver Tatbestand,
Wissentlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.721.1.33.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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