Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses neben der Anführung des objektiven Tatbestandes (des Tatbildes) dort, wo das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (und nicht schon die fahrlässige Begehung für die Strafbarkeit ausreicht, vgl § 5 Abs 1 erster Satz VStG), auch die Anführung der subjektiven Tatbestandselemente, also der Schuldform (vgl VwGH 20.7.1988, 86/01/0258 und 11.6.2014, 2013/08/0096) zu enthalten. Die Angabe der Verschuldensform – hier konkret die „Wissentlichkeit“ (§ 78 Abs 1 Z 4 zweite Variante ROG 2009) - ist dann notwendig, wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Raumordnung, Spruch, objektiver und subjektiver Tatbestand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.721.1.33.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021