TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/10 97/07/0018

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L65000 Jagd Wild;
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §58 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs2;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1. des Walter S, 2. der Renate S, 3. des Robert B, 4. des Johann W, 5. des Hans H, 6. der Edeltraud H, 7. des Josef W, alle in H, 8. des Christof W in W, 9. des Manfred H in H und

10. des Johann M in H, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. Oktober 1996, Zl. Agrar11-621/10/96, betreffend Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Nachbarschaft L, vertreten durch den Obmann Karl O in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 14.180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (mP) ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft im Sinne des § 48 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979). Bei ihrer Vollversammlung vom 11. Jänner 1992 wurde unter Tagesordnungspunkt 9. "Vorgespräche über die Jagdverpachtung 1993" beschlossen, die beiden agrargemeinschaftlichen Eigenjagden an die Bestbieter innerhalb der Mitglieder der Agrargemeinschaft zu verpachten.

Bei einer außerordentlichen Vollversammlung am 7. November 1992 wurde zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 mehrheitlich beschlossen, den bei der Vollversammlung vom 11. Jänner 1992 zu Tagesordnungspunkt 9 gefaßten Beschluß zu beheben und die Eigenjagden im Wege der freihändigen Vergabe durch die Vollversammlung zu verpachten. Zu Tagesordnungspunkt 5 (Verpachtung der Eigenjagden für die Jagdperiode 1993 bis 2002) wurde ein Antrag, die Eigenjagden an die Bestbieter Johann M und Christof W - die nunmehrigen Acht- und Zehntbeschwerdeführer - zu vergeben, mehrheitlich abgelehnt und dem einzig verbleibenden Anbieter, dem Jagdverein L, der Zuschlag erteilt.

Gegen diese Beschlüsse erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde an die Agrarbezirksbehörde Villach

(ABB).

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1992 wies die ABB diese Beschwerde als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 1993 wurde der Bescheid der ABB vom 29. Dezember 1992 insofern abgeändert, als den Minderheitenbeschwerden stattgegeben und die Beschlußpunkte 3, 4 und 5 der Tagesordnung der außerordentlichen Vollversammlung der mP vom 7. November 1992, soweit diese dem unter Tagesordnungspunkt 9 der Vollversammlung vom 11. Jänner 1992 gefaßten Beschluß widersprachen, ersatzlos behoben wurden.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, 93/07/0122, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies damit, daß die mP grundsätzlich befugt war, ihren Vollversammlungsbeschluß vom 11. Jänner 1992 durch einen neuen Vollversammlungsbeschluß aufzuheben und daß daher die Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses vom 7. November 1992 durch die belangte Behörde allein aus dem Grund des Widerspruches zum Vollversammlungsbeschluß vom 11. Jänner 1992 nicht dem Gesetz entsprach.

Im fortgesetzten Verfahren behob die belangte Behörde zweimal den über die Minderheitenbeschwerde absprechenden Bescheid der ABB.

Mit Bescheid vom 30. Mai 1996 wies die ABB die Minderheitenbeschwerde neuerlich als unbegründet ab.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1996 als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, die mP sei seit 15. Jänner 1903 körperschaftlich eingerichtet. Demzufolge sei sie in ihrer Eigenschaft als selbständiges "Rechtsobjekt" (gemeint: Rechtssubjekt) durchaus in die Lage versetzt, eigenverantwortlich Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen bzw. Verfügungen über ihr gemeinschaftliches Vermögen nach vorausgegangener gemeinschaftlicher Willensbildung zu treffen. Diese "wirtschaftliche Autonomie" der mP, eigenverantwortlich Disposition über ihr Vermögen zu treffen, sei lediglich durch die in § 51 Abs. 1 FLG normierte Aufsichtspflicht der Agrarbehörde beschränkt, deren Aufsichtsrecht sich jedoch darauf reduziere, das satzungsgemäße Zustandekommen von Vollversammlungsbeschlüssen und deren Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Wenn die Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, 90/07/0175, behaupteten, daß jedenfalls begründet hätte werden müssen, warum die Jagd nicht an den Bestbieter vergeben worden sei, so werde zunächst darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof die getroffene Entscheidung in einer Rechtssache gefällt habe, bei welcher der Bestbieter einen "außergewöhnlich hohen Pachtschilling" geboten habe.

Der Jagdverein L habe für die Hochalm und für die Kuhalm einen einheitlichen Jagdpachtschilling von S 151,--/ha geboten. Der Beschwerdeführer Johann M habe für die im Ausmaß kleinere Eigenjagd Hochalm S 219,--/ha und Christof W für die 242,8828 ha große Eigenjagd S 165,--/ha geboten. Vergleiche man nun einerseits das Angebot des Jagdvereins für beide Eigenjagden mit dem Anbot der beiden nicht zum Zuge gelangten Mitbieter, so zeige sich, daß zwischen diesen beiden Anboten eine Preisdifferenz von "lediglich" rund 20 % existiere. Sowohl das Anbot des Jagdvereines L als auch jenes der beiden anderen Bieter lägen über dem durchschnittlich geleisteten Pachtschilling für Eigenjagden im Bezirk H, in welchem die Nachbarschaft L im Gitschtal gelegen sei. Festgestellt werden müsse aber auch, daß keines der Anbote als so "außergewöhnlich hoch" bezeichnet werden könne - weder im Hinblick auf den durchschnittlich geleisteten Pachtschilling noch im Hinblick auf den angebotenen Pachtschilling des Jagdvereines L - daß es weiterer Feststellungen darüber bedurft hätte, warum eine Verpachtung an die (formell) Meistbietenden nicht erfolgt sei. Aus diesem Grunde erscheine es für die belangte Behörde auch gar nicht notwendig, auf den in der Verhandlung vom 28. Oktober 1996 zu Tage getretenen und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Umstand näher einzugehen, daß Christof W zum Zeitpunkt der Anbotslegung und der Abstimmung über sein Anbot über keine gültige Jagdkarte verfügt habe und damit eine Verpachtung an die "Mitbieter" gar nicht Platz habe greifen können.

Da die belangte Behörde beim Vergleich der angebotenen Jagdpachtschillinge einhellig zur Ansicht gelangt sei, daß überhaupt nicht von einem außergewöhnlichen Pachtschilling gesprochen werden könne - und nur bei Vorliegen eines solchen vom Meistbieter angebotenen außerordentlichen Pachtschillings bedürfe es weiterer Erhebungen und Darlegungen über die Persönlichkeit des nicht zum Zuge gekommenen Meistbietenden - sei die getroffene Entscheidung durchaus der wirtschaftlichen Autonomie der mP zuzuordnen. Dies erscheine auch insbesondere deshalb begründet, da in der Verhandlung vor der belangten Behörde erkennbar geworden sei, daß sich die mP bei ihrer Entscheidungsfindung sehr wohl mit der Frage des geringeren Pachtschillings auseinandergesetzt habe. Die mP sei eben in ihrer Entscheidung von der Überlegung getragen gewesen, daß die einheitliche Bejagung des gesamten Eigenjagdgebietes durch einen ihr bereits seit langem bekannten Jagdpächter auch einen Einnahmenentgang im Bereich des Pachtschillings rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes geltend machen, sind sie darauf hinzuweisen, daß zur Entscheidung darüber nicht der Verwaltungsgerichshof, sondern der Verfassungsgerichtshof berufen ist.

Die Beschwerdeführer meinen, die Verpachtung der Eigenjagden für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum Jahr 2002 stelle eine wichtige Veränderung, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden solle, dar und bedürfe nach § 93 Abs. 4 FLG der Zustimmung aller Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde.

Dieser Einwand der Beschwerdeführer geht schon deswegen ins Leere, weil § 93 Abs. 4 FLG nur für Agrargemeinschaften gilt, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind. Die mP aber ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Feilbietung der beiden Eigenjagden am 7. Jänner 1992 (gemeint wohl: am 7. November 1992) sei nicht offen, sondern in der Form erfolgt, daß die Anbotleger ihre Anbote in einem verschlossenen Kuvert dem Obmann der Agrargemeinschaft übergeben hätten. Diese Vorgangsweise könne im Zusammenhang mit der Absicht der Agrargemeinschaft, im Sinne des Vollversammlungsbeschlusses vom 11. Jänner 1992 in Übereinstimmung mit § 1 Z. 2 der Satzungen nur so verstanden werden, daß die Eigenjagden an die bestbietenden Mitglieder vergeben werden sollten.

Nichtmitglieder wie der Jagdverein L seien nicht berechtigt gewesen, an der Vollversammlung teilzunehmen. Johann M und Christof W seien schließlich bestbietende Mitglieder gewesen, und es wäre ihnen aus "vertragsrechtlichen" Gründen der Zuschlag zu erteilen gewesen. Hätte die Agrargemeinschaft eine andere Absicht gehabt, dann hätte sie nicht auf einer "geheimen" Anbotlegung bestanden, sondern klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie von vornherein beabsichtige, die beiden Eigenjagden an den Jagdverein zu vergeben.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Art und Weise, in der die Anbote überreicht werden mußten, darauf geschlossen werden könnte, daß nur an Anbieter, die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind, verpachtet werden dürfe. Ebenso unklar ist, woraus die Beschwerdeführer einen "vertragsrechtlichen" Anspruch auf Vergabe an die Bestbieter ableiten. Ein solcher besteht nicht.

Die Beschwerdeführer machen geltend, Johann M und Christof W seien anteilsmäßig grundbücherliche Miteigentümer der Grundstücke, die das Jagdgebiet der beiden Eigenjagden umfaßten. Zur Nutzung des Gemeinschaftsvermögens gehörten, wie sich aus der Natur der Sache und dem Kärntner Jagdgesetz ergebe, auch das Jagdausübungsrecht. Dieses sei ein aus dem Eigentum an Grund und Boden erfließendes Privatrecht. Johann M und Christof W hätten als Mitglieder der Agrargemeinschaft daher unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 Z. 1 der Satzungen in Verbindung mit Art. 5 StGG ein Recht darauf, daß ihnen als Meistbieter die agrargemeinschaftlichen Jagden verpachtet würden. Dem Gleichheitsgrundsatz und den Satzungen widerspreche es auch, wenn die Jagden einem unterbietenden Nichtmitglied zugesprochen würden.

Nach § 3 Z. 1 der Satzungen der mP sind die Gemeinschaftsmitglieder berechtigt, an den Nutzungen des Gemeinschaftsvermögens und an der Verwaltung der Gemeinschaft gemäß dieser Satzungen teilzunehmen.

Diese Bestimmung räumt einzelnen Mitgliedern der mP keinen Anspruch darauf ein, daß die Jagd an sie verpachtet wird. Auch aus sonstigen Vorschriften ist ein derartiger Anspruch nicht abzuleiten.

Die Beschwerdeführer bringen vor, für die Behauptung des Obmannes der mP, der Bieter Christof W habe zum Zeitpunkt der Anbotlegung und der Abstimmung über sein Anbot über keine gültige Jagdkarte verfügt, sodaß eine Verpachtung an ihn nicht hätte Platz greifen können, fehle es an entsprechenden Beweisen.

Dieser Einwand geht deswegen ins Leere, weil die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erklärt hat, auf die Behauptung des Obmannes der mP nicht näher eingehen zu wollen. Die belangte Behörde hat also diese Behauptung der Begründung ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Schließlich behaupten die Beschwerdeführer, die Verpachtung der Jagd an den Jagdverein L anstatt an die Bestbieter verstoße auch gegen die Satzungen der mP.

Die Satzungen einer Agrargemeinschaft sind ein Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Agrargemeinschaft. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Agrargemeinschaft auch an Hand der Satzungen zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0122).

Nach § 1 Z. 2 der Satzungen der mP bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

An dieser Bestimmung hat sich auch die Verpachtung der Eigenjagden zu orientieren. Aus § 1 Z. 2 der Satzungen läßt sich zwar nicht ableiten, daß die Jagd in jedem Fall an den Bestbieter zu verpachten ist, da neben dem Preis auch andere Umstände für die Erfüllung des Gebotes des § 1 Z. 2 von Bedeutung sein können. Diese Umstände müssen aber offengelegt werden. Keinesfalls reicht eine Berufung auf die "wirtschaftliche Autonomie" der Agrargemeinschaft aus, um zu begründen, warum nicht an den Bestbieter verpachtet wird. Die Autonomie einer Agrargemeinschaft kann nur im Rahmen der Gesetze und der Satzungsbestimmungen zum Tragen kommen. Als Instrument, um eindeutige Satzungsbestimmungen wie jene des § 1 Z. 2 der Satzungen der mP zu umgehen, ist die Gemeinschaftsautonomie nicht geeignet.

Die belangte Behörde ist unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, 90/07/0175, der Auffassung, daß nur dann, wenn vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten wird, weitere Feststellungen darüber erforderlich sind, warum nicht der Bestbieter zum Zug kommt.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Es trifft zwar zu, daß das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 90/07/0175, einen Fall betraf, in welchem vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diesen außergewöhnlich hohen Pachtschilling hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, daß dieser ein Indiz dafür ist, daß die Vergabe an den Bestbieter dem § 1 Z. 2 entsprechen würde; er hat aber nicht ausgesprochen, daß es nur dann, wenn vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten wird, einer Begründung bedarf, warum nicht an den Bestbieter verpachtet wird. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Z. 2 der Satzungen der mP unvereinbar.

Im übrigen liegt auch im Beschwerdefall eine beträchtliche Differenz zwischen dem Anbot der Meistbietenden und jenem des Jagdvereins L vor, sodaß - wenn man die Dauer der Jagdperiode in Rechnung stellt - bei Vergabe der Eigenjagden an den Jagdverein L der mP ein beträchtlicher Einnahmenverlust entstünde.

Die belangte Behörde hat zwar die Meinung vertreten, angesichts der von ihr als gering erachteten Differenz zwischen den Anboten der Meistbieter und jenen des Jagdvereines L bedürfe die Vergabe der Jagd an letzteren keiner weiteren Begründung mehr; sie hat aber dennoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides Umstände erwähnt, die ihrer Meinung nach für die von der mP getätigte Jagdvergabe sprechen. Sie führt an, die Agrargemeinschaft sei in ihrer Entscheidung von der Überlegung getragen gewesen, daß die einheitliche Bejagung des gesamten Eigenjagdgebietes durch einen ihr bereits seit langem bekannten Jagdpächter auch einen Einnahmenentgang im Bereich des Pachtschillings rechtfertige.

Bei diesem Begründungselement handelt es sich um eine bloße Behauptung, die nicht näher begründet wird. Diese Behauptung vermag ohne einsichtige Begründung die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung nicht zu tragen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. An Schriftsatzaufwand gebührt S 12.500,--, an Stempelgebührenersatz S 1.680,--. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien BodenreformBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Eigenjagdrecht der AgrargemeinschaftJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070018.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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