TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/9 LVwG-AV-331/001-2019

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §48

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A gesellschaft m.b.H, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Jänner 2019, Zl. ***, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes hinsichtlich der Baurestmassendeponie in der KG ***, GSt. Nr. ***, *** und ***, gemäß § 48 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 48 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) als unbegründet abgewiesen.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wortfolge „,eingelangt am 3. Juli 2018,“ entfällt und die Abweisung des Antrages auf § 48 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 gestützt wird.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei, die A gesellschaft m.b.H, ***, *** (im Folgenden: beschwerdeführende Partei), ist Konsensinhaberin einer sich auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen Baurestmassendeponie.

Für diese Baurestmassendeponie, für deren Errichtung und Betrieb zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.05.1999, Zl. *** unter Festlegung eines bis zum 31.12.2007 befristeten Einbringungszeitraumes eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war, war das Ende des Einbringungszeitraum zuletzt mit Spruchpunkt D des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, ***, mit 31. Dezember 2018 festgelegt worden.

1.1.2. Mit am 28.06.2018 bei der Poststelle der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 27.06.2018 stellte die beschwerdeführende Partei „das Ansuchen um Verlängerung des Einbringungszeitraumes bei der Baurestmassendeponie in der KG ***, GSt Nr ***, *** und *** bis zum 31.12.2023.“

Weiters stellte die beschwerdeführende Partei in dem genannten Schreiben vom 27.06.2018 „das Ansuchen um Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb der Baurestmassendeponie in der KG ***, GSt Nr ***, *** und *** bis zum 31.12.2023.“

Dem aus einer Seite bestehenden, den Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes und den Antrag auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung enthaltenden Schreiben waren keine sonstigen Antragsunterlagen beigefügt.

1.1.3. Nach Einlangen der Anträge auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes und der naturschutzrechtlichen Bewilligung fanden am 06.07.2018 und am 13.11.2018 Überprüfungen der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie durch das Deponieaufsichtsorgan statt. Eine Befassung von Amtssachverständigen konkret mit dem auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes (und mit dem Antrag auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) erfolgte nicht.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.01.2019, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes hinsichtlich der Baurestmassendeponie in der KG ***, GSt. Nr. ***, *** und *** ab, wobei als Rechtsgrundlage für die Abweisung § 48 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) angeführt wird.

1.2.2. In der Bescheidbegründung wird zunächst unter der Überschrift „A. Sachverhalt“ auf den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 1999, *** (, mit dem die Bewilligung für die gegenständliche Baurestmassendeponie unter Festlegung eines Einbringungszeitraum bis 31. Dezember 2007 und unter Vorschreibung einer Sicherstellung in der Höhe von insgesamt 2 Millionen Schilling erteilt worden war,) auf den Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2011, *** (, mit dem insbesondere die Anzeige der beschwerdeführenden Partei vom 30.06.2008 bzw. vom 26.02.2009, hinsichtlich der Anpassung der in Frage stehenden Baurestmassendeponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 inkl. Abänderung des Deponieausbaus als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen, der Konsens festgestellt, Auflagen vorgeschrieben sowie die bestehende Sicherstellungsverpflichtung für die Baurestmassendeponie in der KG ***, Gst. Nr. ***,*** und ***, angepasst wurde) und auf den Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2012, ***, in dessen Spruch unter anderem der „Auftrag“ festgehalten wurde, dass eine Abfalleinbringung in den Deponieabschnitt BA 03 ist erst dann zulässig sei, wenn der noch ausstehende Bankhaftbrief in der Höhe von € 359.209 der Behörde vorgelegt werde, verwiesen.

Weiters wird in der Bescheidbegründung zum Sachverhalt ausgeführt, bei der Überprüfungsverhandlung am 14.07.2017 sei hinsichtlich der Sicherstellungsleistung für die in Frage stehende Baurestmassendeponie als Voraussetzung für die Schüttfreigabe des Deponieabschnitts 3 festgehalten worden, dass eine Sicherstellung für den Deponieabschnitt 3 in der Höhe von 359.209,-- Euro zuzüglich Indexanpassung nach dem Baukostenindex zu erfolgen habe und dass ein Bankhaftbrief für die Sicherstellung der Nachsorgekosten für die Abschnitte 1, 2 und 4 vorzulegen sei.

Als Grundlage für die Vorlage der in der Verhandlung vom 14.09.2017 angesprochenen, durch die beschwerdeführende Partei vorzulegenden Bankhaftbriefe seien der beschwerdeführenden Partei die der Behörde durch das Deponieaufsichtsorgan am 21.11.2017 übermittelten, aktuellen Berechnungsunterlagen für die Sicherstellung übermittelt worden.

Es liege weiters eine – im in Beschwerde gezogenen Bescheid auszugsweise wiedergegebene – Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik vor, wonach sich angesichts dessen, dass nunmehr nicht nur Abschnitt 3 (und nicht Abschnitt 3 und 4) verfüllt werden solle, die Höhe der erforderlichen Sicherstellung für den Ablagerungs- und Stilllegungszeitraum von 752.009,-- Euro auf 536.859,-- Euro reduziere.

Für den Betrieb der Deponieabschnitte 1 und 2 der Deponie hätten 2 Bankgarantien der Erste Bank vorgelegen, nämlich zum einen die Bankgarantie vom 2. April 2015 in der Höhe von 90 222,72 Euro und zum anderen die Bankgarantie vom 3. April 2015 in der Höhe von 320 308,80 Euro. Diese beiden Sicherstellungen in Form von Bankhaftbriefen, die jeweils eine Laufzeit bis zum 31.12.2018 aufgewiesen hätten, seien entgegen der bescheidmäßigen Festlegungen nicht erneuert worden.

Trotz mehrmaliger Urgenz läge daher keine Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge vor.

Weiters wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid festgehalten, es sei aktenkundig, dass es aufgrund der unmittelbaren Nähe der nächsten Wohnhäuser, die sich nur rund 36 m von der in Frage stehenden Baurestmassendeponie entfernt befänden, seit 2015 wiederholt Nachbarschaftsbeschwerden wegen Staub- und Lärmbelästigungen gegeben habe. Darüber hinaus lägen zahlreiche, datumsmäßig angeführte Sonderberichte des Deponieaufsichtsorganes wegen Nichteinhaltung rechtlicher Bestimmungen und des Standes der Technik vor. Bei nahezu jeder behördlichen Überprüfung der in Frage stehenden Baurestmassendeponie sei es aufgrund von festgestellten Mängeln erforderlich gewesen, vor Ort Maßnahmen zu setzen.

1.2.3. Unter dem Punkt „Rechtliche Ausführung“ wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid nach Darstellung der zugrunde gelegten Rechtslage ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens müsse festgestellt werden, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.

Es läge keine für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge erforderliche Sicherheitsleistung vor.

Eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Boden, Wasser, Luft etc. könne durch den Betrieb der Deponie könne nicht ausgeschlossen werden, was auch durch die zahlreichen Nachbarschaftsbeschwerden und Aufsichtsberichte des Deponieaufsichtsorganes sowie durch die Feststellungen im Zuge behördlicher Überprüfungen vor Ort dokumentiert sei.

Die in Frage stehende Anlage werde nicht dem Stand der Technik entsprechend geführt und erfolge keine fachkundige Betriebsführung.

Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheine auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung nicht sichergestellt. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, seien aufgrund der – im Hinblick darauf, dass die Sicherstellung nicht erbracht werden könne, offenkundigen – finanziellen Probleme der beschwerdeführenden Partei nicht gewährleistet.

Eine Verlängerung des Einbringungszeitraumes sei daher nicht vertretbar.

1.3. Beschwerdevorbringen:

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde dahingehend Folge geben, dass dem Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes stattgegeben werde, in eventu den in Beschwerde gezogenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

1.3.2. Begründend wird in der Beschwerde vorgebracht, der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, es lägen wesentliche Verfahrensmängel vor und sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Der Bescheid beschränke sich auf das Zitieren von verba legalia und verweise dieser lediglich darauf, dass festgestellt werden müsse, dass die Verlängerungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.

1.3.3. Die Erbringung einer Sicherheitsleistung sei für die beschwerdeführende Partei ebenso wie für jede andere Betreiberin einer Abfallbehandlungsanlage mit einem hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Der beschwerdeführenden Partei sei daher (erst dann) zuzumuten, der Behörde eine Sicherheitsleistung vorzulegen, wenn die Behörde die Verlängerung des Einbringungszeitraumes ermögliche. Daher hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf eine mögliche Verlängerung des Einbringungszeitraumes auffordern müssen, eine entsprechende Sicherheitsleistung vorzulegen.

1.3.4. Die im in Beschwerde gezogenen Bescheid enthaltene Behauptung, durch die Verlängerung des Einbringungszeitraumes könne eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und eine Gefährdung von Schutzgütern nicht ausgeschlossen werden, reiche für eine rechtlich korrekte Beurteilung nicht aus. Es reiche nicht aus, auf einzelne Aussagen von Anrainern oder der Deponieaufsicht zu verweisen, ohne den konkreten Sachverhalt und die konkreten Aussagen dazulegen. Durch die fehlenden diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sei es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, das behördliche Handeln zu überprüfen. Die Behörde sei zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet, weshalb die Behörde ihre Annahme, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung des Einbringungszeitraumes nicht vorliegen, auf Basis eines umfassenden Beweisverfahrens und einer nachvollziehbaren Beurteilung der einzelnen Beweisergebnisse aussprechen hätte müsse. Der in Beschwerde gezogene Bescheid biete jedoch weder eine Konkretisierung der behördlichen Entscheidungsgrundlage noch eine Abwägung einzelner Beweisergebnisse. Die belangte Behörde habe somit nicht alle entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen, womit das Verfahren mangelhaft und der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei und auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde die belangte Behörde ersucht, eine Reihe an näher genannten Unterlagen (nämlich insbesondere die im in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführten Bescheide, Deponieberichte, Verhandlungsprotokolle und Berechnungsunterlagen für die Sicherheitsleistung sowie allfällige, im Zuge des Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes eingeholte Gutachten oder fachliche Stellungnahmen von Sachverständigen) vorzulegen und mitzuteilen, ob zwischenzeitig eine Sicherstellung für die in Frage stehende Baurestmassendeponie eingelangt sei.

Auch die beschwerdeführende Partei wurde mit der Ladung für die mündliche Verhandlung aufgefordert, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, falls zwischenzeitig eine Sicherstellung für die in Frage stehende Deponie geleistet worden sein sollte.

1.4.3. Mit Schreiben vom 26.02.2020 wurden durch die belangte Behörde die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form sowie ein ein Leserecht für den die in Frage stehende Baurestmassendeponie betreffenden digitalen Anlagenakt (***) einräumender Link übermittelt. Weiters wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass seit Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine neue Bankgarantie vorgelegt worden sei.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde keine Stellungnahme erstattet.

1.4.4. Am 04.06.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

In Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde insbesondere sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens der beschwerdeführenden Partei auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass auch seit Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die beschwerdeführende Partei keine Sicherstellung für die in Frage stehende Baurestmassendeponie vorgelegt worden sei.

 

2.   Feststellungen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei, die A gesellschaft m.b.H, ***, ***, ist Konsensinhaberin einer sich auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, befindlichen Baurestmassendeponie.

2.2. Für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde zunächst der C GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.05.1999, Zl. ***, eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Als Ende des Einbringungszeitraumes wurde in diesem Bescheid der 31.12.2007 festgesetzt.

In Teil II. dieses Bescheides vom 12.05.1999 wurde die C GmbH gemäß § 31b Abs. 7 WRG 1959 verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 2.000.0000,-- ATS in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes eines Bankinstituts mit entsprechender Bonität mit Sitz in Österreich zu leisten. Die Sicherheitsleistung war gem. Spruchpunkt II. 2b) in fünf Teilbeträgen (jeweils für einen der fünf Verfüllabschnitte) in der Höhe von 400.000,-- Schilling zu leisten, wobei die erste Teilsumme bis spätestens 6 Wochen nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zu leisten war und Spruchpunkt II. 6) vorsah, dass Abfälle vor Einlangen der auf den jeweiligen Deponieabschnitt bezogenen fälligen Sicherheitsleistung nicht eingebracht werden dürfen.

2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.06.2000, Zl. ***, wurde eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verfüllung des nördlichen und des südlichen Teils der bestehenden Schottergrube mit Baurestmassen mit gleichzeitiger Anlage eines Sickerwasserbeckens in der Mitte der Grube erteilt.

2.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.02.2002, Zl. ***, erfolgte eine – in der Folge mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, *** durch Zuordnung der Abfallarten zu Schlüsselnummern präzisierte – Konsensfeststellung (Auflistung der vom Konsens erfassten Abfallarten nach Schlüsselnummern) und wurde eine (zunächst bis zum 31.12.2003, in der Folge mit Bescheid vom 09.09.2003, *** bis zum 31.12.2004 verlängerte,) befristete Bewilligung für eine Grenzwerterhöhung erteilt.

2.5. Mit Bescheid vom 20.01.2003, *** erfolgte die Teilkollaudierung der Deponie-Abschnitte I und II.

2.6. Mit Schreiben vom 29.01.2003 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei, wie in Spruchteil II des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.05.1999, Zl. ***, vorgesehen – als erster Teil der zu leistenden Sicherheitsleistung – eine Bankgarantie in der Höhe von 400.000,-- Schilling (was rund 29.000,-- Euro entspricht) vorgelegt.

2.7. Unter Vorschreibung einer Auflage wurde mit Bescheid vom 10.11.2003, ***, festgestellt, dass die Verfüllabschnitte 1.1 und 2.1 im Wesentlichen entsprechend dem Bewilligungsbescheid und der DVO errichtet worden seien.

2.8. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.10.2004, Zl. ***, wurde ua die Anzeige der beschwerdeführenden Partei (, auf die der Konsens zwischenzeitig übertragen worden war), wonach nunmehr auch Abfälle zur Ablagerung übernommen würden, die den neuen Grenzwerten für Baurestmassendeponien gem. Anlage 1, Tabelle 3 der DVO idF BGBl. II 49/2004 entsprechen, zur Kenntnis genommen.

2.9. Am 10.11.2004 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine Sicherstellung in der Höhe von 29.069,13 Euro in Form eines bis zum 31.10.2010 befristeten Bankhaftbriefes vorgelegt.

2.9. Mit Antrag vom 14.03.2007 beantragte die beschwerdeführende Partei die Verlängerung des im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.05.1999, Zl. ***, mit 31.12.2007 festgesetzten Einbringungszeitraumes bis zum 31.12.2018.

Mit in der Folge abgeänderten und ergänzten Eingaben vom 30.06.2008 und vom 26.02.2009 zeigte die beschwerdeführende Partei die Anpassung der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken betriebenen Baurestmassendeponie an den Stand der Technik der DVO 2008 an und gab die Änderung des Deponieausbaus bekannt.

2.10. In Erledigung sowohl des oben angeführten Antrages vom 14.03.2007 auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes als auch der oben angeführten Anzeigen vom 30.06.2008 bzw. vom 26.02.2009 betreffend die Anpassung an den Stand der Technik und die Änderung des Deponieausbaus, erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung einer Reihe an Sachverständigen der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, ***.

Mit diesem Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2011, ***, wurde (in dessen Spruchteil „A. Anpassung an die DVO 2008“) die Anzeige der beschwerdeführenden Partei vom 30.06.2008 bzw. 26.02.2009 hinsichtlich der Anpassung der Baurestmassendeponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 und die angezeigte Abänderung des Deponieausbaus als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen, der Konsens festgestellt und Auflagen vorgeschrieben.

Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei in Spruchpunkt E. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, *** eine bis zum 31.12.2018 befristete naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt und wurde in Spruchpunkt C. der Tätigkeitsbereich des Deponieaufsichtsorganes angepasst.

In Spruchpunkt D. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, *** wurde „aufgrund des Antrags der A gesellschaft mbH vom 14. März 2007 […] hinsichtlich der Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, der Einbringungszeitraum bis 31. Dezember 2018 verlängert“, wobei ausdrücklich Folgendes festgehalten wird:

„Der Weiterbetrieb hat entsprechend dem mit der Bezugsklausel versehenen Projekt ?Risikobewertung – ergänzte Version?, erstellt von D, GZ ***, datiert mit 6.8.2009, ?Anpassung Abschnitte 3und 4?, erstellt von D, GZ ***, datiert mit 23.11.2009, samt Ergänzungen vom 8.4.2010 und 24.6.2010, zu erfolgen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Auflagen und der nachstehenden Begründung Abänderungen ergeben, auszuführen.“

In Spruchteil „B. Sicherstellung“ des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, *** wurde unter Hinweis auf die in Kraft getretene Deponieverordnung 2008 „die bestehende Sicherstellungsverpflichtung für die Baurestmassendeponie in der KG ***, Gst. Nr. ***,*** und ***“, angepasst und ausdrücklich Folgendes vorgesehen:

„Für die gegenständliche Baurestmassendeponie hat die A gesellschaft mbH unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Bescheidzustellung, für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase sowie Nachsorgephase einen Betrag in der Höhe von € 285.990,- (€ 65.720,-- aus der Altberechnung der Sicherstellung + € 34.524,-- als Erhöhungsbetrag + Nachsorgekosten die durch den Betriebs- und Stilllegungsbetrag noch nicht abgedeckt sind € 185.746,--) in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis Ende Dezember 2048 zu leisten (Ende des Einbringungszeitraumes 31. Dezember 2018 + 30 Jahre Nachsorge). Sollte ein Bankhaftbrief mit dieser Laufzeit nicht vorgelegt werden können, hat dieser eine Laufzeit von zumindest 5 Jahren aufzuweisen, wobei 3 Monate vor Ablauf ein neuer Bankhaftbrief vorzulegen ist. Weiters hat der Bankhaftbrief eine Wertsicherungsklausel zu enthalten (Baukostenindex für den Straßenbau; Basis April 2010: 99,9). Bei einer Wertsteigerung von 5 % ist ein entsprechend wertangepasster Bankhaftbrief vorzulegen.

In weiterer Folge sind folgende Sicherstellungen zu leisten:

Vorlage einer Sicherstellung für die Abschnitte 1 und 2 in der Höhe von € 80.556 (= 70 % von € 115.079) bis 1. April 2012; Vorlage einer Sicherstellung für die Abschnitte 3 und 4 in der Höhe von € 359.209,-- spätestens mit der Kollaudierungsanzeige für den Abschnitt 3. Der Restbetrag in der Höhe von € 392.800 (Gesamtbetrag somit € 752.009) ist bis 1. April 2014 vorzulegen.“

2.11. In der Folge langte bei der belangten Behörde zunächst am 02.09.2011 eine Bankgarantie vom 01.09.2011 über einen Betrag in der Höhe von 285.990,-- Euro für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase sowie für die Nachsorgephase der gegenständlichen Baurestmassendeponie ein.

2.12. Am 14.03.2012 erfolgte die Kollaudierungsanzeige über die Fertigstellung der Oberfläche der Teilabschnitte BA01 und BA02, der Basisabdichtung (Teilabschnitt) BA1.1 sowie der Basisabdichtung (Sohle) des BA03.

2.13. Am 04.12.2012 langte bei der belangten Behörde eine Bankgarantie vom 31.05.2012, über einen Betrag in der Höhe von 80.556,-- Euro als Sicherstellung für die Ablagerungsphase der Abschnitte 1 und 2 der gegenständlichen Baurestmassendeponie ein.

2.14. Mit Bescheid vom 7. August 2012, ***, wurde aufgrund der Kollaudierungsanzeige der beschwerdeführenden Partei vom 14.03.2012 festgestellt, dass die Errichtung der Oberfläche der Teilabschnitte BA01 und BA02, der Basisabdichtung (Teilabschnitt) BA1.1 sowie der Basisabdichtung (Sohle) des BA03 der Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei und wurden weiters Abweichungen genehmigt. Weiters wurde ein „Auftrag“ in den Spruchteil „A. Kollaudierung“ aufgenommen, wonach eine Abfalleinbringung in den Deponieabschnitt BA 03 erst zulässig ist, „wenn der noch ausstehende Bankhaftbrief in der Höhe von € 359.209 der Behörde vorgelegt wurde“.

2.15. Hinsichtlich der in den Pkt. 2.11. und 2.13. angesprochenen, zwei Bankgarantien vom 01.09.2011 bzw. vom 31.05.2012 war eine Wertanpassung gemäß dem Baukostenindex (ab Steigerung von 5%) vorgesehen, aufgrund derer bei Überschreitung einer Indexüberschreitung automatisch ein neuer Haftbrief vorgelegt werden sollte. Da im September 2014 eine Indexüberschreitung von ca. 12% vorlag, wurde die beschwerdeführende Partei seitens der belangten zur Vorlage einer entsprechend erhöhten Sicherstellung in Form eines Bankhaftbriefes aufgefordert.

2.16. In der Folge wurden seitens der beschwerdeführenden Partei zwei neue Bankgarantien jeweils der Erste Bank vorgelegt, nämlich eine Bankgarantie vom 02.04.2015 über einen Betrag in der Höhe von 90.222,72 Euro und eine Bankgarantie vom 03.04.2015 über einen Betrag in der Höhe von 320.308,80 Euro, die jeweils eine Laufzeit bis 31. Dezember 2018 aufwiesen.

Die in Pkt. 2.11. und 2.13. genannten zwei Bankgarantien vom 01.09.2011 bzw. vom 31.05.2012 wurden mit Schreiben vom 11.03.2016 an die beschwerdeführende Partei retourniert.

2.17. Mit Schreiben vom 28.06.2016 wurden Kollaudierungsunterlagen betreffend die Oberflächenabdichtung Plateau (Altablagerungen), Basisabdichtung (Böschung) BA03, Basisabdichtung (Böschung) BA04 und Basisabdichtung (Böschung) BA1.1 der Baurestmassendeponie eingereicht. Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurde die Kollaudierung der Oberfläche Teilabschnitt BA 2.1 Süd der Baurestmassendeponie angezeigt.

2.18. Im Zuge einer Überprüfungs- und Kollaudierungsverhandlung am 14.09.2017 wurde (auf S. 11 Verhandlungsschrift vom 14.09.2017) festgehalten, dass die Abschnitte BA 1, BA 1.1., BA2 und BA 2.1 fertig verfüllt und mit einer Oberflächenabdeckung versehen seien.

2.19. Bei der Überprüfungsverhandlung am 14.09.2017 wurden hinsichtlich der Sicherstellungsleistung für die erwähnte Baurestmassendeponie der A als Voraussetzung für die Schüttfreigabe des Deponieabschnitts 3 durch den Verhandlungsleiter abschließend folgende als erforderlich erachteten weiteren Schritte festgehalten:

„1. Vorlage der Sicherstellung für den Deponieabschnitt 3 in der Höhe von € 359.209,- + zuzüglich Indexanpassung nach dem Baukostenindex.

Die Bankgarantie hat eine Laufzeit von zumindest 2 Jahren aufzuweisen und eine Wertsicherungsklausel gemäß dem Baukostenindex (Straßenbau) zu beinhalten. Bei einer Indexsteigerung von 5% ist ein neuer Bankhaftbrief vorzulegen.

2. Vorlage eines Bankhaftbriefes für die Sicherstellung der Nachsorgekosten für die Abschnitte 1, 2 und 4.

Die Bankgarantie hat eine Laufzeit von zumindest 5 Jahren aufzuweisen und eine Wertsicherungsklausel gemäß dem Baukostenindex (Straßenbau). Bei einer Indexsteigerung von 5% ist ein neuer Bankhaftbrief vorzulegen.

3. Retournierung der beiden vorliegenden Bankgarantien in der Höhe von € 90.222,72 und € 320.308,80 nach Vorlage der beiden unter Punkt 1 und 2 angeführten Bankhaftbriefe“

2.20. Da im Zuge der Überprüfungs- und Kollaudierungsverhandlung am 14.09.2017 festgestellt worden war, dass bei einer Verfüllung des Abschnitts 3 nach den damaligen Plänen keine Zufahrt zum Sickerwasserbecken möglich wäre, wurden seitens der belangten Partei angepasste Deponiepläne mit einer neu situierten Zufahrtsrampe zum Sickerwasserbecken sowie dementsprechend abgeänderte Pläne zu den Deponieabschnitten 03 und 04 übermittelt und das neu berechnete Deponievolumen der Verfüllabschnitte 03 und 04 mitgeteilt.

2.21. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kollaudierungsverhandlung für den Deponieabschnitt 3 und den aktuellen Anlagenzustand wurden durch das Deponieaufsichtsorgan (zunächst mit E-Mail vom 14.09.2017 an die beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, in der Folge im Namen der beschwerdeführenden Partei mit weiterem E-Mail vom 21.11.2017 auch an den zuständigen Bearbeiter der belangten Behörde) aktualisierte, für die Berechnung der Sicherstellung heranzuziehende Berechnungsunterlagen übermittelt und ausgeführt, dass die Höhe der angemessenen Sicherstellung für den Deponieabschnitt 3 aufgrund der durchgeführten Berechnung mit 253.476,-- Euro (zuzüglich Indexierung) und die Höhe der angemessenen Sicherstellung für die Nachsorgephase der Gesamtdeponie 283.283,-- Euro zuzüglich Indexierung) betrage, woraus folge, dass die Ablagerungsphase des Deponieabschnitts 3 sowie die Nachsorgephase der Gesamtanlage mit einer Sicherstellung in der Höhe 536.859,-- Euro (zuzüglich der bescheidmäßig vorgesehenen Indexanpassung), ausreichend besichert wäre.

Auch durch die durch die belangte Behörde beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde unter Berücksichtigung dieser (ihr mit E-Mail des Büros des Deponieaufsichtsorgans vom 14.09.2017 übermittelten) Ausführungen und Unterlagen am 15. September 2017 zur Frage der erforderlichen Höhe der Sicherstellung bei Verfüllung des Deponieabschnitts BA03 wie folgt Stellung genommen:

„Da nun nur der Abschnitt 3 und nicht die Abschnitte 3 und 4 in Betrieb genommen werden, reduziert sich die ausgebaute in Betrieb befindliche Schüttfläche etwa um die Hälfte. Außerdem wurde in der Sicherstellungsberechnung die Reduzierung der gesamten Flächengröße (aufgrund der erforderlichen Zufahrt zum Sickerwasserbecken welche nicht geschüttet wird) mitberücksichtigt. Die Sicherstellung für den Ablagerungs- und Stilllegungszeitraum reduziert sich somit von 752.009€ auf 536.859€ […].“

2.22. In der Folge wurden durch die beschwerdeführende Partei weder die zuletzt vorgelegten, bis zum 31.12.2018 befristeten Bankhaftbriefe vom 02.04.2015 in der Höhe von 90.222,72 Euro bzw. vom 03.04.2015 in der Höhe von 320.308,80 Euro erneuert, noch wurden neue Bankhaftbriefe oder Sicherstellungen in sonstiger Form vorgelegt

2.23. Mit Schreiben vom 30.11.2018 teilte die belangte Behörde der E AG als Ausstellerin der beiden einzigen zu diesem Zeitpunkt zwecks Sicherstellung für die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie vorliegenden Bankhaftbriefe mit Schreiben vom 30.11.2018 mit, dass im Grundverhältnis der Garantiefall eingetreten sei, weshalb die zwei Bankgarantien fällig gestellt würden, woraufhin die in den zwei Bankhaftbriefen genannten Beträge (90.222,72 Euro bzw. 320.308,80 Euro) durch die Erste Bank auf das Landeskonto der belangten Behörde überwiesen wurden.

2.24. Die beschwerdeführende Partei beantragte mit am 28.06.2018 bei der Poststelle der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 27.06.2018 unter anderem die Verlängerung des für die Baurestmassendeponie in der KG ***, GSt. Nr ***, *** und *** zuletzt bis zum 31.12.2018 befristeten Einbringungszeitraumes bis zum 31.12.2023. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde (nur) dieser Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes abgewiesen.

2.25. Eine für die Ablagerungsphase des noch offenen Deponieabschnitts 3 und für die Nachsorgephase der gesamten Deponie ausreichende finanzielle Sicherstellung wurde nicht erbracht.

2.26. Die Überwachung und Betreuung der in Frage stehenden Baurestmassendeponie scheint bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraumes mangels Leistung einer ausreichenden finanziellen Sicherstellung nicht gesichert.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insoweit unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und sind diese als solche weitestgehend unstrittig, wobei folgende Punkte beweiswürdigend hervorzugeheben sind:

3.2. Hinsichtlich der Feststellungen zu den in Zusammenhang mit der in Frage stehenden Baurestmassendeponie erlassenen Bescheiden und deren Inhalt ist auf ebendiese zu verweisen.

3.3. Was das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes betrifft, so ist festzuhalten, dass zwar im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt wird, dass der Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes vom 27.Juni 2018 „eingelangt am 3. Juli 2018,“ abgewiesen werde. Wie sich aus dem auf dem Antrag befindlichen Stempel der Poststelle der belangten Behörde ergibt, ist der Antrag aber bereits am 28.06.2018 bei ebendieser eingelangt.

Dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nur über den Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes abgesprochen wurde, ergibt sich eindeutig auf dem Wortlaut des Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides, in dem ausdrücklich nur der Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes abgewiesen wird und auch nur § 48 Abs. 1 AWG 2002 als Rechtsgrundlage angeführt wird. Darüber hinaus beziehen sich auch die Ausführungen in der Bescheidbegründung ausschließlich auf die das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verlängerung des Einbringungszeitraumes.

3.4. Dass durch die beschwerdeführende Partei weder die zuletzt vorgelegten, eine Laufzeit bis zum 31.12.2018 aufgewiesen habenden Bankhaftbriefe erneuert, noch durch neue Bankhaftbriefe oder in sonstiger Form eine finanzielle Sicherstellung für die Nachsorgephase und für die Verfüllung des Abschnitts 3 der Deponie vorgelegt wurden, wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei als solches nie bestritten.

Die beschwerdeführenden Partei hat zum einen weder der ihr in Spruchteil B. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, *** auferlegten Verpflichtung, drei Monate vor Ablauf des zuletzt zur Sicherstellung für die Nachsorgephase der Gesamtdeponie vorgelegten, bis zum 3.12.2018 befristeten Bankhaftbriefes einen neuen Bankhaftbrief vorzulegen, entsprochen, noch hat sie der ihr ebenfalls in Spruchteil B. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.03.2011, *** auferlegten Verpflichtung spätestens mit der Kollaudierungsanzeige für den Deponieabschnitt 3 (zusätzlich zur Sicherstellung für die Nachsorgephase der Gesamtdeponie) eine Sicherstellung in der Höhe von 359.209,-- Euro vorzulegen, entsprochen.

Zum anderen hat die beschwerdeführende Partei auch keine Sicherheitsleistung in jener – im Vergleich zu den bescheidmäßigen Festlegungen geringeren – Höhe (283.382,-- Euro für die Nachsorgephase der Gesamtdeponie und 253.476,-- für die Ablagerungsphase des Deponieabschnitts 3, insgesamt somit 536.858,-- Euro jeweils zuzüglich Indexanpassung) erbracht, die durch das Deponieaufsichtsorgan und diesem folgend durch die Amtssachverständige für Deponietechnik als für den aktuellen Anlagenzustand angemessen angesehen wurden.

Auch wurden seitens der beschwerdeführenden Partei gar nicht bestritten, dass – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – „keine Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge“ vorliegt.

Somit steht fest, dass die beschwerdeführende Partei keine für die Ablagerungsphase des Deponieabschnitts 3 und die Nachsorgephase der gesamten Deponie ausreichende finanzielle Sicherstellung erbracht hat.

Im Hinblick auf diese nicht erfolgte Leistung einer angemessenen finanziellen Sicherstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraumes die Überwachung und Betreuung der in Frage stehenden Baurestmassendeponie gesichert erscheint.

4.   Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I 24/2020, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43.

(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g)Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

(2a) Die Ablagerung von in Anhang V Teil 2 der EG-POP-V aufgeführten POP-Abfällen bis zu den in diesem Anhang der EG-POP-V angegebenen Konzentrationsgrenzwerten auf einer Deponie für gefährliche Abfälle darf nur genehmigt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Dekontamination der POP-Abfälle nicht durchführbar ist und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehaltes an persistenten organischen Schadstoffen nach dem Stand der Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt; die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den diesbezüglichen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid in Kopie zu übermitteln.

(2b) Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, dürfen nur erteilt werden, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4.Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

[…]

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 48.

(1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

(2c) Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.

[…].“

5.   Erwägungen:

5.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Verlängerung des für die in Frage stehende Baurestmassendeponie zuletzt bis zum 31.12.2018 befristeten Einbringungszeitraum abgewiesen.

Die Bewilligung von Änderungen des der Deponiebewilligung für die in Frage stehende Baurestmassendeponie zugrundeliegenden Projektes oder die Bewilligung von Änderung der der beschwerdeführenden Partei in der Deponiebewilligung auferlegten Auflagen oder Verpflichtungen wurden mit dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht beantragt. Sache sowohl des in den in Beschwerde gezogenen Bescheid gemündet habenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens als auch des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit ausschließlich die Frage, ob unter Zugrundlegung des zuletzt genehmigten Deponie-Projektes und der der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig mit der Deponiebewilligung auferlegten Auflagen und Verpflichtungen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Verlängerung des Einbringungszeitraumes hinsichtlich der in Frage stehenden Deponie vorliegen.

5.2. Gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie nur befristet, längstens für einen Zeitraum von 20 Jahren, bewilligt werden.

Auf entsprechenden und rechtzeitig gestellten Antrag kann der Einbringungszeitraum gemäß § 48 Abs. 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 jedoch verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 43 AWG 2002 mit der Maßgabe des § 76 AWG 2002 vorliegen, wobei bei rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrages und bei Vorliegen der in § 48 Abs. 1 vierter und fünfter Satz AWG 2002 angesprochenen gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes besteht.

Da die Stellung eines Antrages auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes gemäß § 48 Abs. 1 vierter Satz AWG 2002 frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig ist und die Dauer der zulässigen Einbringung von Abfällen für die in Frage stehende Deponie zuletzt bis zum 31.12.2018 befristet worden war, hat die beschwerdeführende Partei mit ihrem am 28.06.2018 eingelangten Schreiben innerhalb des in § 48 Abs. 1 vierter Satz festgelegten Zeitraumes und somit fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes gestellt.

Gemäß § 48 Abs. 1 fünfter Satz AWG 2002 hat die beschwerdeführende Partei somit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 AWG 2002 mit der Maßgabe des § 76 AWG 2002 einen Anspruch auf die von ihr beantragte Verlängerung des Einbringungszeitraumes.

5.3. Da der Bestand einer Deponiegenehmigung selbst durch den Ablauf des Einbringungszeitraumes nicht berührt wird, zumal die Deponiegenehmigung als solche auch nicht befristet ist (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 48 Rz 2 und 4 mwN), bestehen auch nach Ende des Einbringungszeitraumes die sonstigen sich aus der Deponiebewilligung ergebenden Rechte und insbesondere Pflichten (wie insbesondere jene zur Einhaltung der für die Nachsorgephase vorgeschriebenen Auflagen) weiter.

Was die Einbringung von Abfällen in die Deponie betrifft, so wird aber mit der Bewilligung der Verlängerung des Einbringungszeitraumes das Recht begründet, nach Ablauf des ursprünglich festgesetzten Einbringungszeitraumes weiterhin Abfälle auf der Deponie abzulagern.

Es handelt sich somit bei der Verlängerung des Einbringungszeitraumes nicht um eine – § 112 WRG 1959 (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare – bloße Verlängerung einer Frist, vielmehr ist das Konzept des Verlängerungsantrages gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 jenem des § 21 Abs. 3 WRG 1959 (vgl. LVwG Tirol, 08.09.2015, LVwG-2015/37/1890-3) insofern vergleichbar, als mit der Verlängerung des Einbringungszeitraumes ein neues Betriebsrecht im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Betriebsrecht verliehen wird (vgl. Oberleitner/Berger, WRG3 § 21 Rz 10 mwH).

Dementsprechend kommt die Bewilligung einer fristgerecht beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag mit Maßgabe des § 76 AWG 2002 sämtliche in § 43 AWG 2002 normierten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

5.4. Durch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach „[e]ine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Leben und Gesundheit […] durch den Betrieb der Deponie […] nicht ausgeschlossen werden“ könne, werden der Sache nach die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 3 AWG 2002 angesprochen. Demnach darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn das Leben und die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet werden (§ 43 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) und wenn Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden (§ 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002).

Das (Nicht-)Vorliegen dieser Genehmigungsvoraussetzungen würde aufgrund von Sachverständigengutachten zu treffende Feststellungen dazu voraus voraussetzen, welche Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen eine weitere Einbringung von Abfällen in die in Frage stehende Baurestmassendeponie mit sich bringen würden bzw. mit welchen Immissionen welchen Ausmaßes bei einer konsensgemäßen, weiteren Einbringung von Abfällen in die in Frage stehende Baurestmassendeponie bei den Nachbarn zu rechnen wäre.

Dies gilt auch für die mit den Ausführungen der Bescheidbegründung, wonach „eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Boden, Wasser, Luft etc. durch den Betrieb der Deponie […] nicht ausgeschlossen werden“ könne, der Sache nach angesprochenen und durch die Behörde augenscheinlich als nicht erfüllt angesehenen Genehmigungsvoraussetzungen der § 43 Abs. 1 Z 6 iVm § 1 Abs. 3 Z. 2 und 3 AWG 2002 und § 43 Abs. 2 Z 5 AWG 2002.

In Bezug auf diese Genehmigungsvoraussetzungen, die im angefochtenen Bescheid der Sache nach angesprochen und augenscheinlich durch die Behörde verneint wurden, ist dem Beschwerdevorbringen, wonach es zu deren Verneinung nicht ausreiche, auf Nachbarbeschwerden oder nicht näher konkretisierte Berichte des Deponieaufsichtsorgans zu verweisen, nicht entgegenzutreten. Eine ausschließlich auf das Nicht-Vorliegen dieser Genehmigungsvoraussetzungen gestützte Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags würde jedenfalls die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten, auf deren Grundlage in der Folge entsprechende Feststellungen zu treffen wären, voraussetzen, was vorliegend hinsichtlich keiner der genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.

5.5. Da eine Genehmigung der beantragten Verlängerung des Einbringungszeitraumes aber wie oben ausgeführt nur in Betracht kommt, wenn alle in § 43 Abs. 1 und 2 AWG 2002 normierten Voraussetzungen und somit auch die in § 43 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 normierte Genehmigungsvoraussetzung, erfüllt sind, ist ungeachtet dessen, dass zu den sonstigen, im Bescheid angesprochenen und verneinten Erteilungsvoraussetzungen weder ein Ermittlungsverfahren geführt noch Feststellungen getroffen wurde, die erfolgte Abweisung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages aus folgenden Gründen im Ergebnis zu Recht erfolgt:

5.6. § 43 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 sieht vor, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die „Überwachung und Betreuung der Deponie […] auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt [erscheint]“.

Die in § 43 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 normierte Genehmigungsvoraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn eine ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung geleistet wird (vgl. RV zu BGBl. I 102/2002; sowie List/Schmelz AWG 2002 Kommentar³, 301).

Dass die beschwerdeführende Partei keine für die Ablagerungsphase des noch offenen Deponieabschnitts 3 und für die Nachsorgephase der gesamten Deponie ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung erbracht hat, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Soweit von beschwerdeführenden Partei mit Hinweis darauf, dass die Erbringung einer Sicherheitsleistung mit hohem wirtschaftlichem Aufwand verbunden sei, die Ansicht vertreten wird, dass eine Sicherheitsleistung erst dann vorzulegen sei, wenn die Verlängerung des Einbringungszeitraumes durch die Behörde „ermöglicht“ werde, ist festzuhalten, dass zwar § 48 Abs. 2 AWG 2002 ergänzend zu § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 AWG 2002 vorsieht, dass die Verpflichtung zur Leistung der Sicherstellung zugleich mit der Genehmigung aufzuerlegen ist, womit in einem Verfahren, mit dem die Errichtung und der Betrieb einer Deponie erstmalig bewilligt wird, die bescheidmäßige Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Sicherstellun

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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