RS Lvwg 2020/12/9 LVwG-AV-331/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §48

Rechtssatz

Die Genehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 2 Z 3 AWG ist im Lichte des Art 8 der Deponie-RL (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien) auszulegen. Diese sieht in lit a) iv) ausdrücklich vor, dass durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten sichergestellt wird, dass nur dann eine Genehmigung für eine Deponie erteilt wird, wenn gewährleistet ist, dass der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebes angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, im vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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