Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Die Genehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 2 Z 3 AWG ist im Lichte des Art 8 der Deponie-RL (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien) auszulegen. Diese sieht in lit a) iv) ausdrücklich vor, dass durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten sichergestellt wird, dass nur dann eine Genehmigung für eine Deponie erteilt wird, wenn gewährleistet ist, dass der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebes angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, im vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021