Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Im Unterschied zu einem Deponiegenehmigungsverfahren – in dem die Errichtung und der Betrieb einer Deponie erstmalig bewilligt wird – wird in einem Verfahren über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes, die in Frage stehende Deponie bereits betrieben. Es besteht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes bereits eine rechtskräftig bescheidmäßig festgelegte Verpflichtung zur Leistung einer im Hinblick auf den rechtskräftig festgelegten Konsens angemessenen Sicherstellung, die mit Eintritt des Endes des bescheidmäßig festgelegten Einbringungszeitraumes nicht erlischt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021