RS Lvwg 2020/12/9 LVwG-AV-331/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §48

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Verlängerung des Einbringungszeitraumes nicht um eine – § 112 WRG (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare – bloße Verlängerung einer Frist, vielmehr ist das Konzept des Verlängerungsantrages gemäß § 48 Abs 1 AWG jenem des § 21 Abs 3 WRG (vgl LVwG Tirol, LVwG-2015/37/1890-3) insofern vergleichbar, als mit der Verlängerung des Einbringungszeitraumes ein neues Betriebsrecht im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Betriebsrecht verliehen wird (vgl Oberleitner/Berger, WRG3 § 21 Rz 10 mwH).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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