Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Es handelt sich bei der Verlängerung des Einbringungszeitraumes nicht um eine – § 112 WRG (Erstreckung der Baufrist) vergleichbare – bloße Verlängerung einer Frist, vielmehr ist das Konzept des Verlängerungsantrages gemäß § 48 Abs 1 AWG jenem des § 21 Abs 3 WRG (vgl LVwG Tirol, LVwG-2015/37/1890-3) insofern vergleichbar, als mit der Verlängerung des Einbringungszeitraumes ein neues Betriebsrecht im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Betriebsrecht verliehen wird (vgl Oberleitner/Berger, WRG3 § 21 Rz 10 mwH).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021