RS Lvwg 2020/12/9 LVwG-AV-331/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §48

Rechtssatz

Was die Einbringung von Abfällen in die Deponie betrifft, so wird mit der Bewilligung der Verlängerung des Einbringungszeitraumes das Recht begründet, nach Ablauf des ursprünglich festgesetzten Einbringungszeitraumes weiterhin Abfälle auf der Deponie abzulagern.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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