Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Was die Einbringung von Abfällen in die Deponie betrifft, so wird mit der Bewilligung der Verlängerung des Einbringungszeitraumes das Recht begründet, nach Ablauf des ursprünglich festgesetzten Einbringungszeitraumes weiterhin Abfälle auf der Deponie abzulagern.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021