Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AWG 2002 §43Rechtssatz
Da der Bestand einer Deponiegenehmigung selbst durch den Ablauf des Einbringungszeitraumes nicht berührt wird, zumal die Deponiegenehmigung als solche auch nicht befristet ist (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 48 Rz 2 und 4 mwN), bestehen auch nach Ende des Einbringungszeitraumes die sonstigen sich aus der Deponiebewilligung ergebenden Rechte und insbesondere Pflichten (wie insbesondere jene zur Einhaltung der für die Nachsorgephase vorgeschriebenen Auflagen) weiter.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021