RS Lvwg 2020/12/9 LVwG-AV-331/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AWG 2002 §43
AWG 2002 §48

Rechtssatz

Da der Bestand einer Deponiegenehmigung selbst durch den Ablauf des Einbringungszeitraumes nicht berührt wird, zumal die Deponiegenehmigung als solche auch nicht befristet ist (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 48 Rz 2 und 4 mwN), bestehen auch nach Ende des Einbringungszeitraumes die sonstigen sich aus der Deponiebewilligung ergebenden Rechte und insbesondere Pflichten (wie insbesondere jene zur Einhaltung der für die Nachsorgephase vorgeschriebenen Auflagen) weiter.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Baurestmasse; Deponie; Nachsorgephase; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.331.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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