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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der W-GesmbH in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. März 1996, Zl. MA 22-41/95, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 32 Abs. 1 AWG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Wien 23., O-Straße nn. Über ihren Antrag erteilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, mit Bescheid vom 12. März 1993 die Bewilligung zum Abbruch einer Werkshalle.
Zufolge Verständigung durch die Magistratsdirektion, Büro für Sofortmaßnahmen, führte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk (MBA 23), am 23. April 1993 einen Ortsaugenschein durch. Dabei wurde festgestellt, daß im Umkreis auf der freien Fläche in großer Menge Asbestabfälle (schwach gebunden) herumlagen. Der Vertreter des Magistrates der Stadt Wien, MA 22-Umweltschutz, ordnete näher beschriebene Maßnahmen an. Der vom MBA 23 beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 28. April 1993 aus, daß von ihm näher aufgelistete Sofortmaßnahmen und in der Folge weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien. Die angeordneten Sofortmaßnahmen wurden von einem vom MBA 23 beauftragten Unternehmen in der Zeit vom 23. April 1993 bis 15. Juni 1993 durchgeführt. Die Tragung der Kosten dieser Sofortmaßnahmen sind Gegenstand des der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1993 - berichtigt durch den Bescheid vom 17. Juni 1993 - erteilte das MBA 23 gemäß § 32 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 28 Arbeitnehmerschutzgesetz u.a. der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Asbestverunreinigungen der Bau- und Liegenschaftsteile auf der Liegenschaft Wien 23., O-Straße nn, unverzüglich und direkt anschließend an die dort verfügten Sicherungsmaßnahmen in der in 10 Bescheidpunkten detailliert beschriebenen Weise zu sanieren. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Februar 1994 keine Folge gegeben. Mit hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 94/05/0087, wurde die - gegen diesen Bescheid erhobene - Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sah in der Annahme der Verwaltungsbehörden, die Beschwerdeführerin sei Verpflichtete im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG, keine Rechtsverletzung. Die Beschwerdeführerin habe entgegen den Bestimmungen des § 17 AWG die durch den Abbruch ihres Gebäudes entstandenen Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt.
Mit Bescheid vom 24. Februar 1994 faßte das MBA 23 folgenden Bescheidspruch:
"Die (Beschwerdeführerin) ist als Grundeigentümerin und Besitzerin von gefährlichem Abfall auf dem Grundstück Wien 23., O-Straße nn gemäß § 76 Abs. 2, 2. Satz AVG 1991 in Verbindung mit Art. II Abs. 6 lit. 3 EGVG 1991 und § 32 Abs. 1 AWG Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990 verpflichtet, die Kosten der vom Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk als Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten fachgerechten Sicherung von Blauasbest auf diesem Grundstück, entstanden durch unfachgemäßen Abbruch einer mit Blauasbest beschichteten Fabrikshalle, welche in der Zeit vom 23. April 1993 bis 15. Juni 1993 durchgeführt werden mußte, in der Höhe von S 3,502.944,60
(Dreimillionenfünfhundertzweitausendneunhundertvierzig, 60/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab 5. 11. 1993 an die Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltung II, Kto.Nr. 696 200 104 bei der Bank Austria, zu entrichten."
In der Folge wurden die Kosten aufgeschlüsselt.
Mit "Ergänzungsbescheid vom 12. Juni 1995" wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I) "gemäß § 76 Abs. 2,
2. Satz AVG 1991 in Verbindung mit Art. II Abs. 6 lit. e EGVG 1996 und § 32 Abs. 1 AWG" verpflichtet, "die zusätzlichen Kosten" aufgrund der vom Magistratischen Bezirksamt für den
23. Bezirk angeordneten Sicherungsmaßnahmen in der Höhe von
S 153.056,16 "zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab 5.11.1993" an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu entrichten. Diese "zusätzlichen Kosten" resultieren aus Zinsen vom 31. August 1993 bis 10. Juni 1994. Unter Spruchpunkt II) dieses Ergänzungsbescheides wurden weitere Kommissionsgebühren von S 400,-- bestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. März 1996 wurden über Berufung der Beschwerdeführerin diese Bescheide "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ... mit der Maßgabe bestätigt, daß:
1. der Spruch des unter Punkt 1 angeführten Bescheides (d.i. der Bescheid des MBA 23 vom 24. Februar 1994) zu lauten hat wie folgt:
"Die (Beschwerdeführerin) ist als Grundeigentümerin und Besitzerin von gefährlichem Abfall auf dem Grundstück Wien 23., O-Straße nn, gemäß § 32 Abs. 1 AWG (Abfallwirtschaftsgesetz) BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F. zu ungeteilten Handen mit der H.-GesmbH, verpflichtet, die Kosten der vom Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk als Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten fachgerechten Sicherung von Blauasbest auf diesem Grundstück, entstanden durch unfachgemäßen Abbruch einer mit Blauasbest beschichteten Fabrikshalle, welche in der Zeit vom 23. April 1993 bis 15. Juni 1993 durchgeführt werden mußte, in der Höhe von S 3,504.384,60
(Dreimillionenfünfhundertviertausendreihundertvierundachtzig Schilling, sechzig Groschen) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides an das Bundesministerium für Umwelt, Konto Nr. 56 00 003 bei der Österreichischen Postsparkasse zu entrichten.
Die Kosten setzen sich zusammen:
1) Sofort- und Sicherungsmaßnahmen: S 3.048.771,90
2) Überwachung durch Ziviltechniker: 416.572,70
3) Einschreiten der Feuerwehr: 26.400,--
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zusammen S 3.491.744,60
zuzüglich Kommissionsgebühren von 12.640,--
--------------
zusammen S 3.504.384,60
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Die Kommissionsgebühren werden gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 8/1985, Tarif II A, Tarifpost 1. und 2. (104/2 zu S 80,-- 36/2 zu S 120,--) vorgeschrieben.
2. im Spruch des unter Punkt 2 angeführten Bescheides (d.i. der Bescheid des MBA 23 vom 12. Juni 1995) die Wortfolge: "§ 76 Abs. 2, 2. Satz AVG 1991 in Verbindung mit Art. II Abs. 6 lit. e EGVG 1991 und" sowie die Wortfolge: "zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab 5.11.1993" sowie der gesamte Punkt II) zu entfallen haben."
In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Februar 1994 gemäß § 17 AWG als Verpflichtete im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG bezeichnet worden. Insoweit liege eine rechtskräftige Entscheidung vor. Rechtskräftige Akte entfalteten nicht nur Verbindlichkeit gegenüber den Parteien, sondern im Sinne des § 38 AVG auch eine Bindungswirkung, d.h. eine Verbindlichkeit gegenüber Behörden.
Aus der Schlußrechnung der beauftragten Firma, die die Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen in der Zeit vom 23. April 1993 bis 15. Juni 1993 durchgeführt habe, ergebe sich folgende Aufschlüsselung der verrechneten Beträge:
Personalkosten S 2.280.560,--
Gerätekosten 719.079,20
Material- und Werkstatt-
personalkosten 560.916,36
Zukauf Fremdleistungen 554.283,36
______________
4.114.838,92
+ 20 % Mehrwertsteuer 822.967,78
______________
S 4.937.806,70
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Diesen verrechneten Positionen sei eine Personalauflistung, eine Geräteauflistung jeweils anhand eines Bautagebuches, die Gesamtzusammenstellung der Betriebsstunden der eingesetzten Geräte, eine Zusammensetzung der Material- und Werkstattpersonalkosten, eine Zusammenstellung der zugekauften Fremdleistungen mit Kopien über die Einzelverrechnungen beigelegt worden. Die Überprüfung der Notwendigkeit des Sofort- und Sicherungsmaßnahmenprogrammes, die begleitende Bauüberwachung sowie die abschließende Rechnungsprüfung sei von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Asbest durchgeführt worden. Die Prüfung der Preisangemessenheit habe ergeben, daß bei den verrechneten Preisen für Personal, Geräte und Material im Vergleich mit Ausschreibungen bzw. Angeboten in den Jahren 1992 und 1993 von diversen Bietern nicht von überhöhten Preisen gesprochen werden könne. Die Prüfung des Personal- und Geräteeinsatzes habe einige Korrekturen hinsichtlich der verrechneten Arbeitsstunden ergeben, die nicht dem Sofortmaßnahmenprogramm zugerechneten haben werden können. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Korrekturen habe ein Betrag von S 3,048.771,90 als angemessen anerkannt werden können. Die Kosten der örtlichen Bauaufsicht (Überwachung durch Ziviltechniker) seien unter Berücksichtigung der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erlassenen Verordnungen, die Richtwerte für die Tätigkeit eines Zivilingenieurs enthielten, bestimmt worden. Die jeweiligen Kostenaufstellungen seien der Beschwerdeführerin mit Schreiben des MBA 23 vom 29. Dezember 1993 zur Verfügung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen näher auszuführen, bezüglich welcher Positionen der verrechneten Beträge eine unzureichende Aufschlüsselung bestehe und bei welchen Positionen die Höhe oder Angemessenheit bestritten werde.
Die Behörde erster Instanz habe zu Recht "Gefahr im Verzug" gemäß § 32 Abs. 1 AWG bei Durchführung der am 23. April 1993 gegroffenen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen angenommen. Aus der Begründung des der faktischen Amtshandlung vom 23. April 1993 zugrunde gelegten Gutachtens des Amtsarztes ergebe sich eindeutig, daß die ungebundenen Asbestfasern wegen ihrer kanzerogenen Wirkungen (Lungenkrebs), der Möglichkeiten von Bindegewebsveränderungen (Fibrose) und Veränderungen des Blutbildes (z.B. Zersetzung der roten Blutkörperchen) eine hohe Gesundheitsgefährdung darstellten. Da das asbestkontaminierte Material in sehr großen Mengen lose herumgelegen sei, habe die Gefahr bestanden, daß es durch die geringste Windbewegung in die Umgebung gelange und so nicht nur die auf der Baustelle Beschäftigten, sondern auch die Anrainer gefährde. Eine sofortige Beseitigung und Entsorgung dieses Materials sei daher erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, gegen die faktische Amtshandlung Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 67c AVG zu erheben. Auch einer faktischen Amtshandlung sei eine rechtserzeugende Wirkung beizumessen; ihr komme materielle Rechtskraft zu, sie entfalte ebenso wie rechtskräftige Bescheide eine Bindungswirkung. Die belangte Behörde erachte sich daher an die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegen seien, gebunden. Auch in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Gutachten des Univ.-Prof. Dr. N, welches sich lediglich auf das strafrechtliche Delikt der vorsätzlichen Gefährung einer größeren Anzahl von Menschen bezogen habe, werde ausgeführt, daß "dank des raschen Eingreifens des Magistrates" eine Gesundheitsgefährdung einer größeren Zahl von Menschen verhindert habe werden können. Der Spruch der Erstbehörde sei jedoch deshalb zu berichtigen gewesen, weil im Falle der Vorschreibung der Kosten Verzugszinsen nicht begehrt werden könnten.
Im angefochtenen Ergänzungsbescheid vom 12. Juni 1995 seien nachträglich, d.h. nach Erlassung des Bezugsbescheides, geltend gemachte Kosten vorgeschrieben worden. Die Verpflichtung zum Ersatz von Verzugszinsen durch die Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG, wonach vom Verpflichteten bei der Anordnung von Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen sämtliche entstanden Kosten zu ersetzen seien. Die Verpflichtung, vom Beginn des Verzuges an Verzugszinsen zu bezahlen, ergebe sich aus § 1334 ABGB. Hiefür genüge der objektive Verzug. Die gegenständlichen Verzugszinsen seien dem Bundesministerium für Umwelt berechtigterweise in Rechnung gestellt worden und vom Verpflichteten im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG zu ersetzen. Gegen die Vorschreibung einer 20 %igen Umsatzsteuer sowie die Kosten der Feuerwehr bestünden bezüglich der Angemessenheit keine Bedenken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 AWG verpflichtet.
Nach der vorzitierten Gesetzesstelle hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der in diesem Paragraphen näher umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der am 23. April 1993 angeordneten und bis 15. Juni 1993 durchgeführten Maßnahmen im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht selbständig überprüft hat. Die Beschwerdeführerin wäre nicht verpflichtet gewesen, eine Maßnahmenbeschwerde gegen diesen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu erheben; eine solche hätte lediglich nachprüfenden Charakter. Aus der Unterlassung einer solchen Beschwerde könne nicht abgeleitet werden, daß der entsprechende Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "in Rechtskraft" erwachse. Aus der rechtserzeugenden Wirkung eines solchen Aktes könne keine Rechtskraftwirkung abgeleitet werden.
Die tatsächliche Durchführung der im angefochtenen Bescheid festgestellten, vom MBA 23 am 23. April 1993 zur Sicherung von Blauasbest auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin angeordneten und in der Zeit vom 23. April 1993 bis 15. Juni 1993 im behördlichen Auftrag von Dritten ausgeführten Maßnahmen werden von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Mit ihrem Beschwerdevorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin offenkundig das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 AWG in bezug auf die Annahme der belangten Behörde, "Gefahr im Verzug" hätte die unmittelbare Anordnung dieser Maßnahmen erfordert.
Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 67c Abs. 1 leg. cit. sind Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z. 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Ausgehend von dieser Rechtslage, wonach die Verwaltungsvorschriften ein eigenes Administrativverfahren über - fristgebundene - Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsehen, welches im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der Erlassung eines (Feststellungs-)Bescheides endet, ist davon auszugehen, daß ein solcher Verwaltungsakt - bis zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und allenfalls erforderlichen Aufhebung desselben in dem hiefür vorgesehenen Verwaltungsverfahren - als gegenüber einem zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG Befugten nicht in subjektiv-öffentliche Rechte in rechtswidriger Weise eingegriffen hat (vgl. auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungsssenate, 2. Auflage, Seite 165 f). Der Verwaltungsakt ist weiterhin verbindlich.
Die Beschwerdeführerin hat den dem hier angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt innerhalb der hiefür gesetzlich angeordneten sechswöchigen Frist nicht bekämpft, weshalb die belangte Behörde von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen hatte.
Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde vor, daß sie nicht ersatzpflichtig für die angeordneten und im Auftrag der Behörde unverzüglich durchgeführten Maßnahmen sei, weil sie nicht als Verpflichtete im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG angesehen werden könne.
Im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 94/05/0087, wurde näher begründet ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin die Bau- oder Abbruchtätigkeiten, welche auch die hier gegenständlichen behördlichen Maßnahmen ausgelöst haben, veranlaßt hat und die sie gemäß § 17 Abs. 3 AWG treffende Verpflichtung, sich eines zur Sammlung und Behandlung Befugten zu bedienen, nicht erfüllt hat, sodaß gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß behandelt worden sind. Sie sei somit Verpflichtete im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG. Nichts anderes kann für die unmittelbar dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Behandlungsauftrag vorangegangenen Maßnahmen gelten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinreichend die aufgewendeten Kosten nachvollziehbar aufgeschlüsselt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher dargelegt, warum die vom beauftragten Unternehmen in der gelegten Schlußrechnung vom 30. Juli 1993 aufgeschlüsselten Rechnungsbeträge rechnerisch richtig, notwendig und preisangemessen sind. In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, warum die bescheidmäßig bestimmten Kosten nicht richtig sein sollen. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auch ausgeführt, warum die angeordneten Maßnahmen notwendig gewesen sind. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welche der angeordneten Maßnahmen nicht notwendig gewesen sein sollen. Im übrigen kann auch die Frage der Notwendigkeit der behördlich angeordneten Maßnahmen im Beschwerdefall nicht mehr aufgegriffen werden, weil mangels Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat auch insoweit eine Bindungswirkung für die belangte Behörde eingetreten ist.
Die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides enthaltene Beifügung der Verpflichtung "zu ungeteilten Handen" mit der H.-Gesellschaft m.b.H. geht zwar ins Leere (siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/07/0104), dies verletzt jedoch keine subjektiven-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. aus folgenden Gründen als inhaltlich rechtswidrig:
Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird der Ergänzungsbescheid des MBA 23 vom 12. Juni 1995 nur teilweise abgeändert und mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der am 23. April 1993 behördlich angeordneten Maßnahmen auch die Kosten für die Verzugszinsen von 4% für den Zeitraum 31. August 1993 bis 10. Juni 1994, entstanden durch verspätete Zahlung der von der die Ersatzvornahme ausführenden Fa. RAG gelegten Rechnung, zu tragen hat.
Unter "Ersatz der Kosten" im § 32 Abs. 1 AWG fallen die bei Gefahr im Verzug von der Behörde - das Vorliegen der einleitend näher umschriebenen Tatbestandsmerkmale dieser Gesetzesstelle vorausgesetzt - unmittelbar angeordneten "entsprechenden Maßnahmen". Die Kostenersatzpflicht erstreckt sich somit auf den Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1975, Slg. N.F. Nr. 8773/A). Entgegen den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid fallen - mangels gesetzlicher Grundlage - Verzugszinsen für verspätete Bezahlung des rechnungsmäßig geltend gemachten Aufwandes der die behördlich angeordneten Maßnahmen ausführenden Unternehmung nicht unter den Begriff der Kosten des § 32 Abs. 1 AWG, weil sie ihren Grund nicht in der Ausführung der angeordneten "entsprechenden Maßnahmen" haben. Die Mehrkosten, welche der Behörde dadurch entstanden sind, daß sie ihrem Vertragspartner gegenüber in Verzug geraten war, hätten auch im Geltungsbereich der - hier zudem nicht anzuwendenden - Bestimmung des § 11 Abs. 4 VVG und desgleichen auch nach Zivilrecht auf den Ersatzpflichtigen in keinem Fall überwälzt werden können.
Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im übrigen jedoch die Beschwerde als unbegründet gem. § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand insofern, als nur der Aufwandersatz für drei Beschwerdeausfertigungen in der Höhe von S 360,-- und S 120,-- Stempelgebührenaufwand für den vorgelegten Bescheid zuerkannt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070106.X00Im RIS seit
13.06.2001