Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2021Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
In der Grünvorlageverordnung 2020 der BH Baden wird die Frist für die Meldung an das Grünvorlageorgan definiert als unverzüglich nach Schussabgabe, dh bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, „spätestens aber bis zum Ende der gesetzlichen Tagesschusszeit (§ 95 Abs 1 Z 3 NÖ Jagdgesetz)“. Dadurch verkürzt die belangte Behörde mit dieser Bestimmung in der Grünvorlageverordnung 2020 aber die gesetzlich vorgesehene Tagesschusszeit, ohne sich diesbezüglich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen zu können.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Grünvorlageverordnung 2020, BNL2-J-08181/024; Antrag; Wortfolge; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2427.002.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021