Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W116 2185273-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, Zl. 11122982006-200046178, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, stellte am 14.01.2020 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es seit 15.11.2019 Demonstrationen im Iran geben würde und 1500 Personen ermordet worden seien. Seit einem Jahr treffe er sich in Österreich mit einer Gruppe der „Mojahedin Khalg“ (Gegner der Iranischen Regierung) und habe gemeinsam mit Mitgliedern dieser Gruppe am 15.11.2015, 17.11.2019, 24.11.2019, 27.12.2019 und 11.01.2020 in Wien, unter anderem vor der iranischen Botschaft, gegen die Vorgangsweise des iranischen Regimes demonstriert. Dabei seien sie auch von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt und fotografiert worden. Ein namentlich genanntes Fernsehprogramm habe über alles berichtet und er sei dabei deutlich zu sehen gewesen. Auch im Internet seien Fotos veröffentlicht worden, auf welchen er deutlich zu erkennen sei. Der Iranische Geheimdienst habe die Gruppe als terroristisch eingestuft und beobachte diese ständig. Wenn er im Iran erwischt werde, habe er mit der Todesstrafe zu rechnen. Er sei ein gläubiger Christ und nun darüber hinaus auch noch ein politischer Aktivist. Im Falle einer Rückkehr würde bereits am Flughafen festgenommen werden und fürchte deshalb um sein Leben. Zum Beweis seines Vorbringens legte er mehrere Unterlagen, darunter 26 Fotos vor
Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Zudem sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG erlies es gegen den Bescherdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und stellte fest, dass ihm aufgetragen worden sei, ab „25.09.2019“ in einem konkret genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein und stellte darin auch den Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Nachfluchtgründe von den Fluchtgründen im Erstverfahren deutlich unterscheiden würden und zudem mit entsprechenden Beweismittel belegt seien, weshalb hier keine entschiede Sache vorliegen könne und die Behörde inhaltlich entscheiden hätte müssen. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nunmehr öffentlichen politischen und religiösen Tätigkeit im Iran eine staatliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe und somit jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK, drohen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Das ist hier der Fall.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 122 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2185273.2.01Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021