Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W247 2224661-2/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zl. W247 2224661-2/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision – ab der Vorlage der Revision dem Verwaltungsgerichtshof – auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer gerichtlichen
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist amtswegig oder auf Antrag einer Partei erneut zu entscheiden.
Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und den privaten Interessen des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich durchzuführen.
Die Ausweisung würde für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen – wahrscheinlich auch lebensbedrohlichen Nachteil – bedeuten. Der Revisionswerber müsste ausreisen, in seine Heimat zurückkehren, in der er aufgrund falscher Terrorismusvorwürfe gesucht und verfolgt wird. Der Revisionswerber müsste sich überdies von seinen Familienmitgliedern in Österreich trennen, insbesondere sein sehbehinderter Bruder würde unter der Ausweisung des Revisionswerbers leiden.
Die Sicherheitslage für Tschetschenen, die in er Russischen Föderation verfolgt werden, hat sich entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht verbessert. Den Revisionswerber ereilt daher eine Abschiebung in einen Staat, in dem ihm eine asylrelevante Verfolgung und damit eine Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK droht. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Achtung seiner Grundrechtssphäre nach Art. 2 und Art. 3 EMRK liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gut zu machen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzung eines § 30 Abs 2 VwGG für gegeben. Dem entgegenstehende öffentlichen Interessen sind nicht erkennbar, insbesondere geht vom Revisionswerber – trotz der Verurteilungen – keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich aus.
Der Revisionswerber stellt durch seine Rechtsvertretung daher den höflichen antrag das Bundesverwaltungsgericht möge bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, danach möge der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG Folge geben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Der Revisionswerber befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Rückkehrentscheidung ist daher im Hinblick darauf gemäß § 59 Abs. 4 FPG derzeit nicht durchsetzbar. Die Frist des Einreiseverbotes (vgl. § 53 Abs. 4 FPG), für deren Dauer dem Revisionswerber (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten untersagt ist, würde erst mit der Ausreise (Abschiebung) beginnen. Die Rückkehrentscheidung und das Ausreiseverbot können daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass schon deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl. den Beschluss vom VwGH vom 03.08.2020, Ra 020/20/0239-3).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2224661.2.02Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021