TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 L521 2229555-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

AVG §18 Abs3
BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L521 2229555-1/7E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX in XXXX , vertreten durch MGI Radstadt Steuerberatung GmbH, 5500 Radstadt, Salzburger Straße 22, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Salzburg) vom 28.01.2020, Zl. XXXX , betreffend Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er lebt in Portugal, ist jedoch gleichzeitig Miteigentümer einen eines landwirtschaftlichen Betriebes in XXXX .

2. Mit Kontonachricht vom 04.07.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufgrund einer vom zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern im Betrag von EUR 16.910,00 (für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2019) sowie eines Beitragszuschlages im Betrag von EUR 1.326,45 verhalten.

3. Mit E-Mail vom 24.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung ein vom XXXX . ausgestelltes Formular S1 und brachte dazu vor, dass „die Zuständigkeit für Erhebung der gesetzlichen Versicherungsbeiträge bei der portugiesischen Sozialversicherung“ liegen würde.

4. Nachdem der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers telefonisch kommuniziert wurde, dass mit dem Formular S1 die ausschließliche Zuständigkeit eines portugiesischen Sozialversicherungsträgers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht dargetan werde, beantragte der Beschwerdeführer am 19.09.2019 die Erlassung eines Bescheides.

5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Flächenkorrekturen im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geführten landwirtschaftlichen Betrieb übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Beschwerdeführer neuerliche eine auf den 28.10.2019 datierte Kontonachricht, womit der Beschwerdeführer zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern im Betrag von EUR 13.411,56 verhalten wurde.

6. Am 31.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung neuerlich die Ausstellung eines Bescheides.

7. Mit der hier angefochtenen Erledigung vom 28.01.2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Salzburg) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.04.2009 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 6 Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in XXXX und führe diesen Betrieb mit anderen Miteigentümern auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der den Betrieb bildenden Liegenschaften belaufe sich auf gerundet EUR 19.300,00. Unter Berücksichtigung laufender Verpachtungen entfalle auf den Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers ein Einheitswert von EUR 2.226,86. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.04.2009 als Beamter in Pension und übe seither weder eine selbständige, noch eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus.

In rechtlicher Hinsicht erwog die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, der dem Beschwerdeführer zuzurechnende Einheitswert übersteige die für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzbeträge. Der Beschwerdeführer sei in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigt und habe auch kein Formular A1 in Vorlage gebracht, sodass auch nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Zuständigkeit des österreichischen Sozialversicherungsträgers bestehen würde.

8. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und in der Sache vorgebracht wird, dass Art. 14e der VO (EWG) Nr. 1408/71 für Beamte besondere Regelungen vorsehen würde. Ein Beamter im Ruhestand sei immer noch als Beamter anzusehen und verbleibe deshalb im Sonderversicherungssystem für Beamte, weshalb der Beschwerdeführer lediglich in Portugal der Sozialversicherung unterliegen würde.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 13.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Portugiesischen Republik, ist eigenen Angaben zufolge seit dem 01.04.2009 als Beamter der Portugiesischen Republik im Ruhestand und bezieht eine von der portugiesischen XXXX ausbezahlte Pension.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Versetzung in den Ruhestand bei keiner Verwaltungseinheit beschäftigt. Bei welcher Verwaltungseinheit der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung beschäftigt war kann nicht festgestellt werden.

1.2. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 01.04.2009 zu einem Drittel Miteigentümer des aus den Liegenschaften XXXX bestehenden land-/forstwirtschaftlichen Betriebes in XXXX . Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen beträgt – unter Berücksichtigung der Verpachtungen – EUR 6.680,58. Auf den Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers entfällt ein Einheitswert von EUR 2.226,86.

1.3. Während der Zeit als Beamter im aktiven Dienst wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen portugiesischen Sozialversicherungsträger ein Formular A1 (Bescheinigung nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den Inhaber anzuwenden sind) bzw. zuvor ein Formular E101 ausgestellt, weshalb dem Beschwerdeführer in Österreich seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ungeachtet der Führung des in XXXX gelegenen land-/forstwirtschaftlichen Betriebes keine Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben wurden.

1.4. Aufgrund der Ruhestandsversetzung wird dem Beschwerdeführer von der für öffentlich Bedienstete zuständigen portugiesischen Sozialversicherungsanstalt XXXX ., wo er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum krankenversichert war bzw. ist, kein Formular A1 mehr ausgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt anstatt dessen über ein ihm am 24.06.2019 vom XXXX ausgestelltes Formular S1 (Bescheinigung nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 über die Eintragung zwecks Inanspruchnahme des Krankenversicherungs-schutzes).

1.5. Der Beschwerdeführer geht mit Ausnahme der unter Punkt 1.2. dargestellten Führung eines land-/forstwirtschaftlichen Betriebes in XXXX seit seiner Versetzung in den Ruhestand weder in der Republik Portugal, noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach. Er ist in der Portugiesischen Republik wohnhaft.

1.6. Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der Erledigung vom 28.01.2020 trägt keine Unterschrift des Genehmigenden und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters (etwa durch elektronische Genehmigung bzw. Anbringung einer Amtssignatur) genehmigt.

Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der Erledigung vom 28.01.2020 trägt ebenfalls keine Unterschrift des Genehmigenden und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters (etwa durch elektronische Genehmigung bzw. Anbringung einer Amtssignatur) genehmigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie des Inhaltes des gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde und des Inhaltes der im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.3. Dass der Beschwerdeführer zu einem Drittel Miteigentümer eines in XXXX gelegenen land-/forstwirtschaftlichen Betriebes ist, ergibt sich ebenso wie der bezughabende Einheitswert aus den im vorgelegten Verfahrensakt erliegenden Flächenaufstellungen und Berechnungen der belangten Sozialversicherungsanstalt. Die bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen dahingehenden Feststellungen blieben in der Beschwerde unbeanstandet.

2.4. Dass der Beschwerdeführer als Beamter der Portugiesischen Republik seit dem 01.04.2009 im Ruhestand ist, ist zwischen den Parteien des Beschwerdeerfahrens nicht strittig. Der Beschwerdeführer weist im gegebenen Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt den (dienstrechtlichen) Status des Beschwerdeführers als Beamter im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen hat, weshalb von weiteren dahingehenden Nachforschungen – auch mangels Relevanz im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung – Abstand genommen werden konnte. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass zufolge unterbliebener Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, bei welcher Verwaltungseinheit der Beschwerdeführer beschäftigt war. Da er seit dem 01.04.2009 im Ruhestand ist, ist darüber hinaus evident, dass der Beschwerdeführer seit der Versetzung in den Ruhestand mangels Verwendung im aktiven Dienst bei keiner Verwaltungseinheit beschäftig wird bzw. ist.

Darüber hinaus äußerte sich der Beschwerdeführer auch nicht zur Frage, aufgrund welcher portugiesischer Rechtsvorschriften er in Portugal derzeit als Beamter oder einem Beamten gleichgestellte Person anzusehen sei. Der vorgelegten Korrespondenz kann in dieser Hinsicht ganz eindeutig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes als entbehrlich erachtet.

Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich im gegebenen Zusammenhang – auch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2a AVG – nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf seine aktuelle dienstrechtliche Stellung einer Mitwirkung im Beschwerdeverfahren verschlossen hat. Den Anspielungen, über welche Rechtskenntnis das Bundesverwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das portugiesische Beamtendienstrecht verfügten sollte, ist entgegenzuhalten, dass in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz iura novit curia nicht gilt, sodass dieses im Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht (VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094). Eine Mitwirkungspflicht ist schon deshalb anzunehmen, weil sich der Beschwerdeführer darauf beruft, als Beamter der der Portugiesischen Republik von der Anwendung österreichischen Sozialversicherungsrechts ausgenommen zu sein. Ob der Beschwerdeführer nach wie vor Beamter der der Portugiesischen Republik ist oder er einem Sondersystem für Beamte unterliegt, ist indes aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nähere Fragen zu seinem dienstrechtlichen Status gestellt wurden. Eine Beantwortung dieser Fragen erfolgte – wie eingangs dargestellt – nicht. Der Beschwerdeführer verabsäumte damit die Gelegenheit, sein anspruchsbegründendes Vorbringen in der Sache vollständig und schlüssig darzustellen, was im weiteren Verfahren entsprechend einzufordern sein wird.

2.5. Das dem Beschwerdeführer vom XXXX ausgestelltes Formular S1 liegt in Kopie vor. Hinsichtlich des Formulars A1 ergibt sich zunächst aus dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 24.04.2019 dass dem Beschwerdeführer ein solches in der Vorgängerversion E101 ab dem Jahr 1990 vom zuständigen portugiesischen Sozialversicherungsträger ausgestellt wurde. Dass dem Beschwerdeführer nunmehr die Ausstellung eines Formulars A1 vom zuständigen portugiesischen Sozialversicherungsträger verweigert wird, ergibt sich aus den Punkten 2 und 6 der E-Mail des Beschwerdeführers an seinen rechtsfreundlichen Vertreter vom 19.05.2019. Demnach habe er bei seinen Bemühungen, ein Formular A1 zu erhalten, erfahren, dass sein Formular A1 nicht mehr gültig sei. Er könne deshalb kein Formular A1 vorlegen und wolle den österreichischen Behörden vermitteln, dass das von ihm vorgelegte Formular S1 hinreichend sei. Ausgehend davon gebietet sich der Schluss, dass dem Beschwerdeführer vom zuständigen portugiesischen Sozialversicherungsanstalt kein Formular A1 (mehr) ausgestellt wird.

2.6. Dass der Beschwerdeführer (mit Ausnahme der unter Punkt 1.2.festgestellten Führung eines land-/forstwirtschaftlichen Betriebes in XXXX ) in der Republik Portugal oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit der Versetzung in den Ruhestand per 01.04.2009 einer anderweitigen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nachgehen würde wurde nicht vorgebracht und es kamen im Verfahren auch keine amtswegig wahrzunehmenden Hinweise auf eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung hervor.

2.7. Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der Erledigung vom 11.02.2020 weist keine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG auf. Hinweise auf den Einsatz eines technischen Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung können dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

Die Urschrift weist – genauso wie die dem Beschwerdeführer zugestellte und von ihm auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegten Ausfertigung – an der Stelle der Fertigung das nachstehend dargestellte unleserliche Schriftgebilde auf:

Das Schriftgebilde kann nicht als Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG angesehen werden: Eine Unterschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Unterschrift muss zwar nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).

Fallbezogen entspricht das auf der Urschrift der angefochtenen Erledigung angebrachte (unleserliche) Schriftgebilde diesen Erfordernissen nicht, zumal nicht einmal einzelne Buchstaben des unleserlichen Schriftzuges identifizierbar sind. In der Fertigungsklausel wird auch nicht der Name des Genehmigers in Druckschrift angegeben, sodass auch auf diesem Wege kein Rückschluss auf die Person des Genehmigers möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 61/2018, ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Auf das Verfahren der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen (§ 354 ASVG; § 194 GSVG) ist demgemäß das AVG in vollem Umfang anzuwenden (vgl. hiezu 2195 BlgNR XXIV. GP, 5).

Zu den Verwaltungssachen gehört unter anderem die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen – wie etwa dem Antrag auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten nach § 117a GSVG (§ 194 Z. 3 GSVG) – also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 355 ASVG Rz 3 mit Verweis auf VwSlg 15.719/A).

3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.3. § 18 AVG bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass die Identität des Organwalters, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss sohin das genehmigende Organ erkennen lassen (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

3.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070; 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079).

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.6.1. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

3.6.2. Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Gegenteiliges ist nur anzunehmen, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022).

Fallbezogen fehlt der im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt aufliegende Urschrift die Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden (sondern mit einem unleserlichen Schriftgebilde, welches den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt und nicht einmal ansatzweise leserlich ist) versehen ist. Die Identität der/des die angefochtene Erledigung genehmigenden Organwalterin/Organwalters ist demgemäß nicht erkennbar und es somit auch keine wirksame Erlassung eines Bescheides vor.

Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt aufliegende Urschrift wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt. Auch auf diesem Wege kam sohin keine wirksame Genehmigung der angefochtenen Erledigung zustande.

Für die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung – diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht über Aufforderung zur Verfügung gestellt – gelten dieselben Überlegungen.

3.6.3. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).

3.6.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.6.5. Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.6.5.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 105/2020, sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

§ 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG zufolge sind die in § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bezeichneten Personen auch in der Unfallversicherung pflichtversichert, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt gemäß § 6 Abs. 4 BSVG mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

3.6.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Pflichtversicherung der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden (VwGH 04.10.2001, Zl. 97/08/0072 mwN; 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090).

Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001; 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094).

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (VwGH 17.05.2006, Zl. 2004/08/0057).

Darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, kommt es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht an; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (VwGH 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183; 21.02.2007, Zl. 2004/08/0123). Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil sich die Tätigkeit in dem - naturgemäß längeren - Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss (VwGH 23.04.2003, Zl. 2000/08/0135).

3.6.5.3. Der Beschwerdeführer ist zu einem Drittel Miteigentümer des aus den Liegenschaften XXXX bestehenden land-/forstwirtschaftlichen Betriebes in XXXX . Kraft der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass dieser land-/forstwirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers als Miteigentümer (gemeinsam mit den weiteren Miteigentümern) geführt wird und der Beschwerdeführer nach der zitierten Gesetzesstelle in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Dass die Betriebsführung nicht Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers erfolgten würde, wurde im Verfahren nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber ist in Anbetracht des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Portugiesischen Republik festzuhalten, dass es für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant ist, ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt (VwGH 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090).

3.6.5.4. Gemäß § 6 Abs. 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung zwar mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Im Fall von Versicherten nach § 3 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG ist die aufzunehmende versicherungspflichtige Tätigkeit das Führen des Betriebs auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers, sei es auch nicht durch diesen persönlich (VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001). Der Beschwerdeführer ist somit auch in der Unfallversicherung pflichtversichert.

3.6.5.5. Dass der dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers zuzurechnende Einheitswert die in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BSVG festgesetzte Schwellen von EUR 1.500,00 bzw. EUR 150,00 überschreitet, steht zweifelsfrei fest.

3.6.5.6. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, dass er als Beamter der Portugiesischen Republik im Ruhestand österreichischem Sozialversicherungsrecht überhaupt nicht unterliegen würde.

3.6.5.7. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel zunächst darauf, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrem Art. 14e eine Spezialnorm für Beamte enthalte.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich außer Kraft getreten ist und nur für die in Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichneten Zwecke (nämlich in Bezeug auf bestimmte Drittstaatsangehörige nach Maßgabe des Art. 90 Abs. 1 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in Bezug auf Grönland nach Maßgabe des Art. 90 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in Bezug auf diverse Abkommen insbesondere mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Maßgabe des Art. 90 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) weiterhin anzuwenden ist. Der festgestellte Sachverhalt bietet indes keinen Anhaltspunkt für eine mögliche Anknüpfung an einen der in Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichneten Zwecke.

Den Inkrafttretensbestimmungen in Art. 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zufolge gilt die Verordnung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Die bezughabende Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist gemäß deren Art. 97 am 01.05.2010 in Kraft getreten.

Der Übergangsbestimmung in Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zufolge bleiben jedoch für eine Person, für die infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen gelten, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden.

Mit anderen Worten gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dann noch zehn weitere Jahre (somit bis zum 01.05.2020), wenn die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Geltung des Rechts eines anderen Mitgliedsstaates führen würde, als dies unter dem Regime der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Fall war.

Der in diesem Verfahren strittige Zeitraum beginnt mit dem 01.04.2009 und damit noch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sodass ein Übergangsfall vorliegt.

Im fortgesetzten Verfahren wird somit in einem ersten Schritt zu prüfen sein, welches Recht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zumindest im Zeitraum 01.04.2009 bis zum 30.04.2010) gegolten hat. Ausgehend vom Ergebnis wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, ob die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 konstituierte Rechtslage nach Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 noch bis zum 01.05.2020 fortwirkt. Für den Zeitraum danach ist für die Rechtswahl ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich.

3.6.5.8. Die belangte Sozialversicherungsanstalt vertritt im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht, dass aufgrund der unterbliebenen Vorlage eines A1-Dokumentes die Anwendung des portugiesischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen sei. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der unterbliebenen Vorlage eines A1-Dokumentes keine (durch eine solche Bescheinigung bewirkte) bindende Feststellung besteht, dass der Beschwerdeführer dem portugiesischen Sozialversicherungsrecht unterliegt (vgl. dazu VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014). Das Fehlen eines A1-Dokumentes bedeutet allerdings nicht, dass damit zwangsläufig die Anwendung des portugiesischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen ist. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Prüfung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, welchem Staat das Versicherungsrecht zukommt (VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0040 mwN).

Diese Prüfung wird im fortgesetzten Verfahren in der soeben dargestellten Reihenfolge nachvollziehbar durchzuführen sein. Dem angefochtenen Bescheid können in dieser Hinsicht keine eindeutigen Ausführungen entnommen werden, zumal Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit jenen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vermischt werden und schon deshalb keine schlüssige Darstellung der von der belangten Sozialversicherungsanstalt vertretenen Rechtsansicht vorliegt. Im weiteren Verfahren wird sich die belangte Sozialversicherungsanstalt ausführlich zunächst mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auseinanderzusetzen haben. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist – wie vorhin dargestellt – zumindest für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.04.2010 gar nicht anwendbar, sodass zur Begründung, weshalb keine Freistellung von der österreichischen Sozialversicherung vorliegen soll, für diese Zeit auch nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgegriffen werden kann.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Genehmigung behördlicher Erledigungen ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Bescheidqualität landwirtschaftlicher Betrieb Miteigentumsanteile Mitgliedstaat Nichtbescheid Rechtslage Ruhestand Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2229555.1.00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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