Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W222 2121547-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016, W125 2121547-1, abgewiesen.
Am 13.09.2016 wurde der BF durch das BFA einvernommen und füllte ein Formblatt zu Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Botschaft der Republik Indien aus.
Am 07.11.2019 wurde der BF erneut einvernommen, wobei er angab, dass seine Eltern und zwei Brüder weiterhin im Heimatdorf in Indien lebten. Er sei bereits drei oder vier Mal bei der Botschaft gewesen, zuletzt im Oktober 2019. Er habe dort ein Formular ausgefüllt und werde angerufen. Der BF füllte ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats aus.
Am 19.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrmals mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe, ihm aber kein Reisedokument ausgestellt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht habe, mehrmals bei der Botschaft vorgesprochen zu haben. Es sei ihm zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei der Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen.
Gegen diesen Bescheid sowie gegen die vorgeschriebene Entrichtung von Beschwerdegebühren in Höhe von 30,- € wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat und keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihm dies nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes aus Eigenem bemüht hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, stützen sich auf die unbestrittene Aktenlage. Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag stützt sich ebenfalls auf die Aktenlage.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hätte oder dass ihm dies nicht möglich sei. Schriftliche Nachweise seiner Vorsprache bei der indischen Botschaft wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich wäre, seine Familie in Indien zu kontaktieren und auf diesem Weg an Identitätsdokumente zu gelangen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I.) Abweisung der Beschwerde:
2.1. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
...
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
...
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
..."
§ 46 FPG lautet auszugsweise:
„(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
…“
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).
Zugestimmt muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern werden, als dass der Beschwerdeführer nicht die notwendigen eigenen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen einschlägigen Nachweis darüber erbracht, dass er aus eigenem Antrieb zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat oder er sich in sonstiger Art und Weise um ein Identitätsdokument bemüht hat. Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder – wie im Falle des Beschwerdeführers – ist dazu angehalten, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Unter Zugrundelegung der Aktenlage ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, an weitere Dokumente zu gelangen. Angelastet muss dem Beschwerdeführer werden, dass sein Asylverfahren Mitte des Jahres 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, sich um seine Ausreise zu bemühen. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in Indien Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, sich entsprechende Dokumente aus Indien zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er hat offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie, seinen Bekannten und Freunden in Indien Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2.2. Zur Frage der Eingabegebühr:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30,- € an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da der Antrag nur wegen der Untätigkeit der Behörde nötig gewesen sei und in analoger Anwendung des § 70 AsylG 2005 keine Gebühren vorzuschreiben seien. Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wurde in der Beschwerde jedoch nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebensowenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Eingabegebühr überhaupt bezahlt hat.
2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Mitwirkungspflicht ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W222.2121547.2.00Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021