Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
W280 2219032-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX 06.198 XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX .2014 kehrte er unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, wodurch sein Asylverfahren gegenstandslos wurde.
Am XXXX .2014 heiratete der BF eine XXXX Staatsangehörige.
Der BF reiste folglich erneut in das Bundesgebiet ein. Aufgrund seiner Eheschließung wurde ihm über seinen Antrag vom XXXX .10.2015 von der Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, gültig von XXXX .12.2015 bis XXXX .12.2020, ausgestellt.
Am XXXX 05.2017 wurde die Ehe des BF rechtskräftig geschieden. Er verständigte mit Eingabe vom XXXX 06.2017 die Niederlassungsbehörde von seiner Scheidung.
Mit Mitteilung vom XXXX 07.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) von der Niederlassungsbehörde darüber informiert, dass der BF nunmehr die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle.
Mit Schreiben des BFA vom XXXX 11.2018 wurde der BF unter Hinweis auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör eingeräumt. Eine Vorlage der explizit eingeforderten Bescheinigungen und Urkunden erfolgte – ebenso wie ein Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör - nicht.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF am XXXX 04.2019 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt, wurde dieser gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit Schriftsatz vom XXXX 05.2019, beim BFA am XXXX 05.2019 eingebracht, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am XXXX 05.2019 vorgelegt und sind am XXXX 05.2019 beim BVwG eingelangt.
Mit Schreiben vom XXXX 06.2019 wurde der BF im Wege seines Rechtsvertreters vom BVwG aufgefordert, das Scheidungsurteil/den Scheidungsbeschluss, die verfahrenseinleitende Eingabe (Scheidungsklage/Antrag gem. § 55a EheG) sowie die Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe und eine vollständige Reisepasskopie vorzulegen.
Eine Urkundenvorlage durch den BF erfolgte nicht.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 04.03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
Am XXXX 07.2020 wurde das BVwG seitens der belangten Behörde gem. § 30 Abs. 2 BFA-VG vom Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch den BF in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger von Kosovo.
Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .2014 kehrte er unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, wodurch sein Asylverfahren gegenstandslos wurde.
Der BF heiratete am XXXX .2014 die in Österreich lebende XXXX Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX 07.199 XXXX .
Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX 10.2015 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist. Bis XXXX 02.2017 war der BF an der Adresse seiner (nunmehrigen Ex-) Ehegattin gemeldet, die Ehegattin war an dieser Adresse von XXXX 07.2015 bis XXXX 06.2018 gemeldet und ist seitdem an einer anderen Adresse aufrecht gemeldet. Ein gemeinsamer Wohnsitz des BF und seiner (Ex-)Ehegattin lag somit von XXXX 10.2015 bis XXXX 02.2017 vor.
Dem BF wurde über seinen Antrag vom XXXX .10.2015 aufgrund seiner Eheschließung eine Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit von XXXX .12.2015 bis XXXX .12.2020 ausgestellt.
Die Ehe des BF wurde am XXXX 05.2017 rechtskräftig geschieden. Ein Ehebruch seitens der Ex-Ehegattin des BF liegt nicht vor. Die Ehe hat 2 Jahre und 5 Monate gedauert.
Während seines Aufenthaltes in Österreich ging der BF in den Zeiträumen von XXXX 03.2016 bis XXXX 07.2016, von XXXX 08.2016 bis XXXX 12.2016, von XXXX 01.2017 bis XXXX 11.2017, von XXXX 04.2018 bis XXXX 01.2019, von XXXX 02.2019 bis XXXX 03.2020 sowie ab XXXX 03.2020 bis zum Tag der Entscheidungsfindung Erwerbstätigkeiten als Arbeiter bei verschiedenen Bauunternehmen nach.
Der Bezug von Arbeitslosengeld durch den BF konnte für die Zeiträume von XXXX 11.2017 bis XXXX 12.2017, von XXXX 01.2018 bis XXXX 04.2018 und XXXX 03.2020 bis XXXX 04.2020 festgestellt werden.
Der BF ist aufrecht sozialversichert und seit XXXX 03.2020 bei der Fa. XXXX als Arbeiter vollzeitbeschäftigt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Die Familie des BF lebt im Kosovo.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr in den Kosovo reiste.
Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und familiäre Bezugspunkte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Der BF gilt in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und ist in Österreich sozial und beruflich integriert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid.
Die Daten zur Verehelichung respektive Scheidung des BF und zu seiner Ex-Ehefrau ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen betreffend den durchgängigen Aufenthalt des BF in Österreich seit XXXX 10.2015 ergeben sich aus den Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Auskunftsverfahren AJ-WEB (Versicherungsdatenauszug).
Aus dem ZMR ergibt sich auch die Wohnsitzmeldung des BF an der Adresse seiner Ehegattin. Auch zur Ehegattin wurde ein ZMR-Auszug eingeholt. Den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach die Ex-Gattin nur bis zum XXXX 09.2015 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt habe und der BF, ausgehend von seiner Meldung ab XXXX 10.2015 somit zu keiner Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz bzw. Haushalt mit seiner geschiedenen Gattin gehabt habe, kann vom Bundesverwaltungsgericht angesichts der unzweifelhaften, aktuellen Auszüge aus dem Melderegister nicht gefolgt werden.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, wonach sich der BF den ihm erteilten Aufenthaltstitel durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe, können daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Wie festgestellt, bestand durchaus ein gemeinsamer Wohnsitz, dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Auszüge aus dem Melderegister.
Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den BF mit den angegebenen Daten ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Den Ausführungen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, wonach die Ex-Ehegattin des BF aufgrund von Ehebruch das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe und somit das Aufenthaltsrecht des BF infolge Zumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens mit der Ex-Frau nicht verlorengegangen sei, kann das erkennende Gericht nicht folgen. Angesichts des Umstandes, dass der BF bereits im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs explizit zur Vorlage der Scheidungsurkunde aufgefordert wurde und dieser in der Folge eine solche unterließ, ist davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen lediglich um eine (untaugliche) Schutzbehauptung handelt. Diese Annahme korreliert mit dem Umstand, dass der BF in weiterer Folge trotz entsprechender Aufforderung durch das BVwG vom XXXX 06.2019 ebenfalls unterlassen hat, das entsprechende Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss, die verfahrenseinleitende Scheidungsklage bzw. den Antrag gemäß § 55a EheG sowie andere Urkunden vorzulegen. Es ist sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der behauptete Ehebruch von Seiten der Ex-Ehefrau nicht vorliegt.
Die Feststellungen hinsichtlich der vom BF ausgeübten Beschäftigungen und jener Zeiträume, in denen der BF Arbeitslosengeld bezogen hat, gründen im Auskunftsverfahren AJ-WEB, ebenso wie die Feststellungen zu seiner aufrechten Sozialversicherung und der aktuellen Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber.
Da der BF einer Beschäftigung nachgeht und dem Akt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Krankheiten zu entnehmen sind, wird davon ausgegangen, dass der BF arbeitsfähig und gesund ist.
Die Feststellung, dass die Familie des BF im Kosovo lebt, beruht auf dem Akteninhalt bzw. auf der diesbezüglichen Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid. Dass der BF aktuell in Österreich keine Familienangehörige hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Nichtfeststellbarkeit von Reisen des BF in seinen Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt seiner behördlichen Meldung im Bundesgebiet gründet darin, dass der BF der Aufforderung des BVwG zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses nicht nachgekommen ist.
Da der BF keine Deutschkursbestätigungen oder Sprachzertifikate vorgelegt hat, konnten Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nicht festgestellt werden.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich Die Mitteilung der belangten Behörde gem. § 30 Abs. 2 BFA-VG steht dieser Feststellung zum Entscheidungszeitpunkt nicht entgegen.
Dass der BF in Österreich sozial und beruflich integriert ist, hat er in seiner Beschwerde vorgebracht. Dies ist angesichts seines seit Oktober 2015 dauernden Aufenthaltes in Österreich und seiner bisherigen Arbeitstätigkeiten auch glaubhaft und wird nicht angezweifelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg. cit.).
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
„§ 55 Abs. 3 NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen.
Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem – also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde – nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330)“ (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).
Der BF ist Staatsangehöriger von Kosovo und hat am XXXX 12.2014 eine in Österreich lebende XXXX Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe wurde am XXXX 05.2017 rechtskräftig geschieden.
Demzufolge erwarb der BF mit seiner seinerzeitigen Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 iVm. Z 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG-Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt).
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf § 66 FPG gestützt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben oder nach Z 2 leg.cit., wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
§ 54 NAG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(…)
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1.
die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2.
die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3.
ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4.
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5.
ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet:
„(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 fu?hrt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) fu?r Familienangeho?rige eines Unionsbu?rgers, die nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht fu?r die Kinder des Unionsbu?rgers u?bertragen wird oder
c) es aufgrund besonders schwieriger Umsta?nde erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im ha?uslichen Bereich wa?hrend der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder
d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho?rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum perso?nlichen Umgang mit dem minderja?hrigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang — solange er fu?r no?tig erachtet wird — ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.“
§ 55 NAG lautet:
„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Im vorliegenden Fall wurde die zwischen dem BF und seiner Ehegattin, einer freizügigkeitsbeanspruchenden EWR-Bürgerin, bestehende Ehe nach 2 Jahren und 5 Monaten geschieden.
Die Voraussetzungen für den weiteren Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß § 54 Abs. 5 NAG sind – in Ermangelung einer mindestens dreijährigen Dauer der Ehe – nicht erfüllt.
In der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert vorgebracht, aufgrund des Ehebruchs seitens der Ex-Ehegattin des BF sei dem BF ein weiteres Zusammenleben nicht zumutbar gewesen, weshalb das Aufenthaltsrecht des BF nicht verloren gegangen sei. Darauf wurde oben jedoch bereits eingegangen und ausgeführt, dass der BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch über Aufforderung des erkennenden Gerichtes zu belegen vermochte, dass seiner Ex-Ehegattin Ehebruch vorzuwerfen ist. Somit konnte der BF auch nicht belegen, dass ihm ein weiteres Zusammenleben mit der Ex-Ehefrau nicht zumutbar gewesen ist.
Es kann auch nicht von einem besonderen Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG ausgegangen werden. Zudem wird in Art 13 Unterabschnitt 2 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie darauf verwiesen, dass eine Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich. Hinweise, dass beim Beschwerdeführer vergleichbare Umstände vorliegen würden, haben sich im Verfahren weder ergeben noch wurden solche behauptet.
Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige
Ausweisung
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Verfahrensgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF sich seit XXXX 10.2015 – sohin bereits seit ca. 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, erwerbstätig sowie sozialversichert war und ist und sich soziale Kontakte aufgebaut hat. Er ist strafrechtlich unbescholten, verwaltungsrechtliche Verstöße sind nicht bekannt.
Die nahezu durchgehende Erwerbstätigkeit des BF in Österreich von insgesamt 1.4 XXXX Kalendertagen (Stand 21.10.2020), dem der Bezug von Arbeitslosengeld im zeitlichen Ausmaß von 174 Kalendertagen gegenübersteht, zeigt, dass der BF willens ist seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu finanzieren.
Der BF weist kein Familienleben im Bundesgebiet auf. Aufgrund des fünfjährigen Aufenthaltes ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Privatleben vorhanden ist.
Da die Familie des BF im Kosovo lebt, ist von bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort sozialisiert wurde und erst im Jahr 2014, sohin im Alter von XXXX Jahren erstmals im Rahmen seines im Oktober 2014 gestellten Antrages auf Zuerkennung auf internationalen Schutz sich nachweisbar legal in Österreich aufgehalten hat. Ein Abbruch der Beziehungen zu seiner in Kosovo lebenden Familie seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet durch Besuchsreisen konnte mangels der Mitwirkung des BF nicht festgestellt werden.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthaltes in Österreich zwar Integrationsschritte, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht setzen, diese sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. 5 Jahren nicht derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).
Die alleinige Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von gerade 5 Jahren keine außergewöhnliche Integration dar. Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG kommt relativierend hinzu, dass dem BF bewusst sein musste, dass sich sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner geschiedenen Gattin mit XXXX Staatsbürgerschaft ableitet und dessen integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem dieser sich seines unsicheren Aufenthaltsstaus bewusst sein musste (vgl. VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthaltes in Österreich zwar Integrationsschritte setzen, diese sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können.
Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Der Beschwerdeführer erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er eine in Österreich lebende XXXX Staatsangehörige geheiratet hat. Dieser Zweck ist jedenfalls – vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des § 54 Abs. 5 NAG von 3 Jahren – weggefallen.
Demnach ist § 66 FPG erster Satz anwendbar, wonach dem Beschwerdeführer aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG iVm §§ 54 Abs. 5 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Für einen Aufenthaltstitel gibt es keinen Grund mehr.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Durchsetzungsaufschub
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.
die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3.
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Spruchpunkte, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgebracht, noch eine Abänderung der Dauer des Durchsetzungsaufschubes beantragt.
Die vom Bundesamt gesetzte Dauer des Durchsetzungsaufschubes entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde weder behauptet noch ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Anhaltspunkte hierfür. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Eine, wie vom BF beantragte, Befragung der Ex-Gattin oder anderer Zeugen zum Beweisthema des Bestehens eines vormaligen gemeinsamen Familienlebens konnte unterbleiben, da das Bestehen eines solchen vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt wird, für das gegenständliche Verfahren aus den oa. Erwägungen aber nicht entscheidungsrelevant ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung Privatleben Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2219032.1.00Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021