Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W254 2197224-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin
XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, Zl. W254 2197224-1/17E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der RW ist unbescholten und hielt sich bisher mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber in Österreich auf. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maß-nahmen gegen den RW vollzogen werden können.
Eine Abschiebung nach XXXX würde den RW, der in Österreich sehr gut integriert ist, der ein besonders stark verfestigtes Privatleben iSd Art 8 EMRK und auch ein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich aufweist, im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK verletzen.
Hinzu kommt das reale Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK im Fall der Abschiebung des psychisch kranken, mit Hepatitis B infizierten und einem Minderheitenclan angehörigen sowie von einer Verfolgung aus Gründen der Nationalität und aus politischen Gründen bedrohten RW.
Zu vergegenwärtigen ist zum aktuellen Zeitpunkt zusätzlich, dass XXXX in dreifacher Hinsicht unter einer humanitären Katastrophe leidet: Das Land hat nicht nur mit Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu kämpfen, sondern auch mit Auswirkungen einer Flut und einer Heuschreckenplage. Es wird erwartet, dass etwa 3,5 Millionen Menschen gegen Ende des Jahres ohne internationale Hilfe keinen ausreichenden Zugang zu Nahrung haben werden. Das Gesundheitssystem XXXX ist nicht in der Lage, der Pandemie zu begegnen. Aus all dem ergibt sich ein weiteres Risiko des RW, im Fall einer Rückkehr nach XXXX dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu werden.
Beweis: - UNDP, Floods, locusts and COVID-19; XXXX triple threat (Blg ./9)
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Risiko des RW, einer Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt zu werden, somit noch als wesentlich höher einzustufen als zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Laut Strafregisterauszug vom
25.11.2020 scheint bezüglich der revisionswerbenden Partei keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das
der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2197224.1.02Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021