TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 W153 2236526-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


W153 2236526-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Togo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2020, Zl. 1267953103-200796649, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 30.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am 31.08.2020 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 06.10.2020 statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Togo zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Der BF erhob gegen den Bescheid am 29.10.2020 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aus verschiedener Länderberichten hervorgehe, dass Teilnehmern an Demonstrationen der Opposition sowie Unterstützern der Parti Nationale Panafricaine (PNP) in ganz Togo Verfolgung drohe. Der BF werde in ganz Togo aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Der BF legte ein Foto seines Mitgliedsausweises der PNP vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger des Togos und gab an, sein Vater habe der Volksgruppe der Eve und seine Mutter der Volksgruppe der Cotocoli angehört. Der BF selbst ist in der Gruppe der Cotocoli großgezogen worden und gehört dem Clan der Coli an. Er ist Moslem. Seine Muttersprache ist Tem/Cotocoli; er spricht zudem Französisch. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF wurde in XXXX , Region Kara, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester im Eigentumshaus seiner Mutter auf. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter und die Schwester des BF sind weiterhin in Togo aufhältig; die Mutter lebt weiterhin in ihrem Eigentumshaus und hat wieder geheiratet. Der BF besuchte die Grundschule im Togo und war hatte einen eigenen Lebensmittelladen. Der BF gab an, bis kurz vor seiner Einreise nach Österreich Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben. Es ist davon auszugehen, dass der BF weiterhin Kontakt zu seinen Verwandten in Togo pflegt bzw. in der Lage ist, mit diesen leicht einen Kontakt wiederherzustellen.

Der BF reiste im September 2017 legal im Besitz eines togoischen Reisepasses nach Ghana aus. Nach zweimonatigem Aufenthalt in Ghana reiste der BF per Flugzeug in die Türkei und von dort weiter über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 30.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine EURODAC Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 17.01.2019

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF konnte sein Fluchtvorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen einer Oppositionspartei verfolgt zu werden, nicht glaubhaft machen. Insbesondere gibt es aktuell keine glaubwürdigen Hinweise, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglichen Verfolgung ausgesetzt ist.

Der BF war im Togo keinen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er hat Togo weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Togo eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zum (Privat)Leben des BF in Österreich:

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2020 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der BF besuchte in Österreich keine Deutschkurse.

Er lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.

Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er ist weder ehrenamtlich tätig noch hat er gemeinnützige Tätigkeiten geleistet. Er ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Der BF verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder, in Österreich.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten.

Er ist jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Der BF verfügt über eine Schulausbildung und hat in Togo einen Lebensmittelladen betrieben. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der BF in seinem Heimatland nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs oder wenig attraktive Hilfstätigkeiten.

Zudem wohnen in Togo noch Familienangehörige (Mutter und Schwester) des BF, deren Unterstützung er sich erforderlichenfalls bedienen könnte. Festgestellt wird, dass in Togo ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese dem BF auch zugänglich sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Togo für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Togo allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen. Ein bei einer Überstellung des BF nach Togo vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Zur Situation im Togo werden auszugsweise die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.03.2019 zitiert:

Politische Lage

Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) von Präsident Eyadéma.

Der Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005

war mit schweren Unruhen verbunden (GIZ 12.2018a).

Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (Union für die Republik / UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Präsidentschaftswahl verlief ohne größere Zwischenfälle (GIZ 12.2018a).

Mit der Verfassung vom 14.10.1992, am 30.12.2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde. Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden (GIZ 12.2018a). An den Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hatte 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung (AA 10.2018a).

Am 20.12.2018 wurde im ganzen Land das Parlament neu gewählt. In Lomé, wo die Opposition viele Anhänger hat, war die Anspannung vor den Parlamentswahlen 2018 deutlich zu spüren (GIZ 12.2018a). Für diese Wahlen wurde die FOSE eingerichtet, die Force sécurité élection 2018, um die Wahlzentren zu sichern. Mehr als drei Millionen Wähler wurden zu den Wahlen aufgerufen, um 91 Abgeordnete zu wählen (RFI 20.12.2018b). Aus Angst vor einer Niederlage gegen die erstmals verbündete Opposition war die Wahl von der Regierung zunächst auf unbestimmte Zeit verschoben und erst auf Drängen der ECOWAS für Ende des Jahres 2018 angesetzt worden (GIZ 12.2018a).

Die togolesische Oppositionskoalition C14 (bestehend aus 14 politischen Parteien), wichtigstes Oppositionsbündnis unter Jean-Pierre Fabre und Tikpi Achadam, prangerte bereits bei den Vorbereitungen "Unregelmäßigkeiten" an und forderte die Bevölkerung zur Mobilisierung auf (France24 14.12.2018; vgl. France24 25.12.2018).

Für die Koalition C14 wurde ihr Aufruf zum Boykott der Wahl damit umgesetzt (GIZ 12.2018a). Der Wahltag war durch eine sehr geringe Mobilisierung der Wähler in der Hauptstadt gekennzeichnet (RFI 20.12.2018a). Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung im ganzen Land ca. 60% (GIZ 12.2018a; vgl. RFI 20.12.2018a), wobei sie in Lomé nur bei 21% lag (RFI 20.12.2018a). Das Oppositionsbündnis ist nicht mehr im Parlament vertreten (zuvor hatten es insgesamt 25 Sitze) (GIZ 12.2018a; vgl. France24 25.12.2018). Dahingegen hat die Partei von Präsident Faure Gnassingbé, UNIR, bei den Parlamentswahlen 59 der 91 Sitze in der Nationalversammlung gewonnen (France24 25.12.2018).

Die Nichtteilnahme der Oppositionskoalition C14, hat der Regierung quasi zu freiem Einzug ins Parlament verholfen, auch wenn sie ihr Ziel einer Vier-Fünftel-Mehrheit verfehlt hat. Diese ist notwendig, um Änderungen der Verfassung zu beschließen. Präsident Faure Gnassingbé will der Forderung nach einer Begrenzung der Amtszeit auf zwei Mandate nur nachgeben, wenn diese nicht rückwirkend gilt und er noch zweimal, in den Jahren 2020 und 2025, kandidieren kann (ES 2018; vgl. GIZ 12.2018a, LM 24.12.2018, RFI 24.12.2018b).

Am 23.1.2019 wurde die Abgeordnete Yawa Djigbodi Tségan (UNIR, Regierungspartei) zur Präsidentin der Nationalversammlung gewählt. Sie ist die erste Frau, die in dieses Amt gewählt wurde (JA 24.1.2019).

Die seit langem geforderten landesweiten Kommunalwahlen haben bisher nicht stattgefunden (AA 10.2018a).

Die anhaltende politische Krise dauert seit über einem Jahr an (AFAR 17.12.2018; vgl. RFI 20.12.2018b). In den Monaten vor der Parlamentswahl vom Dezember 2018 versuchte die Regierung mit Demonstrationsverboten und hoher Militärpräsenz die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu schwächen (GIZ 12.2018a; vgl. France24 14.12.2018). Trotzdem gab es dutzende Demonstrationen, die organisiert wurden, um den Rücktritt von Präsident Faure Gnassingbé zu fordern (RFI 20.12.2018b). Bereits seit August 2017 kam es zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition (AA 10.2018a). Angeführt von der oppositionellen Koalition C14, haben die Demonstranten wiederholt Wahlreformen aber auch die Wiedereinführung der 1992 per Referendum verabschiedeten Verfassung gefordert (AFAR 17.12.2018). Dabei kam es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 10.2018a). Dutzende von Demonstranten wurden getötet, Massenverhaftungen von Aktivisten durchgeführt und eine quasi-militärische Belagerung in den meisten Städten Togos verhängt. Trotz regionaler Bemühungen um die Vermittlung eines Abkommens hat sich die Kluft zwischen der Regierungspartei und der Mehrheit der Bevölkerung vergrößert (AFAR 17.12.2018).

Eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission zur Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit hat umfassende Empfehlungen zur Reform von Staat und Gesellschaft vorgelegt. Bisher wurden diese aber noch nicht umgesetzt (AA 10.2018a).

Seit Juli 2018 gab es einen von der westafrikanischen Staatengemeinschaft ECOWAS vermittelten Fahrplan, der zu Parlamentswahlen führen sollte (AA 10.2018a; vgl. AFAR 17.12.2018). Die Opposition bestand auf Maßnahmen zur Gewährleistung einer freien und fairen Wahl. Zudem zeigte sie sich besorgt über die anhaltende Inhaftierung politischer Gefangener, die Glaubwürdigkeit der Wählerliste und die Unabhängigkeit der Wahlkommission (CENI) (AFAR 17.12.2018). Regierung und Opposition einigten sich schließlich, dass C14 acht der siebzehn Sitze im CENI einnehmen darf. Die CENI-Beamten der C14 bestanden allerdings darauf, dass der Wahlprozess neu begonnen wird und forderte eine Verschiebung der Wahlen - ohne Erfolg (AFAR 17.12.2018; vgl. France24 25.12.2018). Daraufhin entschloss sich die C14 nicht an den Parlamentswahlen teilzunehmen und rief zum Wahlboykott auf (GIZ 12.2018a; vgl. LM 24.12.2018). Auch die Katholische, die Evangelisch Presbyterianische und die Methodistische Kirche haben sich für eine Verschiebung ausgesprochen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern; sowie muslimische religiöse Autoritäten (AFAR 17.12.2018; vgl. France24 14.12.2018). Wieder kam es zu Ausschreitungen und Gewaltakten (AFAR 17.12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). In Lomé und in Sokodé, der zweitgrößten Stadt des Landes, kam es vom 8. bis 10.12.2018 zu Demonstrationen der politischen Opposition (France24 14.12.2018). Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die Demonstranten. Mindestens 4 Menschen wurden getötet (GIZ 12.2018a; vgl. AFAR 17.12.2018).

Die Wahl selbst verliefen ohne große Ausschreitungen, was vor allem an der hohen Präsenz von Militär und Sicherheitskräften lag (GIZ 12.2018a; vgl. RFI 20.2.2018b). Insgesamt waren rund 8.000 Polizisten im Einsatz, um Unruhen zu verhindern (GIZ 12.2018a; vgl. ES 2018). Die Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten ECOWAS erkärten, dass die Wahl zu ihrer Zufriedenheit umgesetzt wurde und sie den Boykott der Opposition bedauern (vgl. LM 24.12.2018).

Nach den offiziellen Ergebnissen, die vom Verfassungsgericht am 31. Dezember 2018 bestätigt wurden, erhielt die Regierungspartei UNIR 59 der 91 Sitze im Parlament (ES 2018; vgl. GIZ 12.2018a, LM 24.12.2018, RFI 24.12.2018) danach folgt die Koalitionspartei UFC (Union des Forces de Changement), von Gilchrist Olympio, die sich dem Boykott der C14 nicht angeschlossen hatte und auch nicht der Koalition C14 angehört, mit 6 Sitzen (France24 25.12.2018; vgl. GIZ 12.2018a, LM 24.12.2018, RFI 24.12.2018). Außerdem schafften vier weitgehend unbedeutende Parteien erstmals den Einzug ins Parlament: le Mouvement patriotique pour la démocratie et le développement (MPDD) des ehemaligen Premierministers Gabriel Agbéyomé Kodjo und le Nouvel engagement togolais (NET) mit jeweils drei Sitzen, Le Parti démocratique panafricain (PDP) und le Mouvement des républicains centristes (MRC) mit jeweils einem Sitz. Die restlichen Sitze gehen an unabhängige Kandidaten, die sich zusätzlich zu den insgesamt 12 angetretenen Parteien aufgestellt haben (ES 2018; vgl. GIZ 12.2018a, RFI 24.12.2018).

Sicherheitslage

Das österreichische Außenministerium nennt für ganz Togo ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 26.2.2019). Auch nach den Parlamentswahlen vom 20.12.2018 bestehen politische Spannungen (EDA 26.2.2019). Im ganzen Land und in größeren Städten kann es jederzeit zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (BMEIA 26.2.2019; vgl. EDA 26.2.2019). Gewaltsame Ausschreitungen sowie Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen vor. Bereits im August 2017 wurden bei Demonstrationen in Sokodé mehrere Personen verletzt oder getötet. Seit Mitte Oktober 2017 haben die sozialen Spannungen und Ausschreitungen weiter zugenommen und erneut Verletzte und Todesopfer gefordert. Eine weitere Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 26.2.2019).

In Lomé und in Sokodé kam es vom 8. bis 10.12.2018 zu Demonstrationen der politischen Opposition (France24 14.12.2018). Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die Demonstranten. Mindestens 4 Menschen wurden getötet (AFAR 17.12.2018; vgl. GIZ 12.2018a).

Sicherheitsbehörden

Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane: die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums. Das Militär, die Forces Armées Togolaises - FAT, hatte in der Vergangenheit keine Gefahren von außen abzuwehren, wurde aber wiederholt zur "Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit" vom Regime des früheren Präsidenten, Gnassingbé Eyadéma, eingesetzt. Der etwa 8.500 Mann umfassende Militärapparat wird von Kabyé dominiert und die ranghöheren Offiziere und Entscheidungsträger stammen zum großen Teil aus Pya, dem Heimatort von Gnassingbé Eyadéma.

Das Heer besteht aus ca. 8.100 Mann, die Marine aus 200 Personen und die Luftwaffe zählt etwa 250 Mann. Dazu kommen paramilitärische Verbände, wie die etwa 750 Mann starke Gendarmerie und Milizen, die sich aus Soldaten und Zivilpersonen zusammensetzen. Im Januar 2008 verabschiedete der „Conseil des ministres“ mehrere Dekrete zu einer Reform der Armee und der Gendarmerie. Nach dem versuchten Putsch auf den Präsidenten wurden innerhalb der Führungsspitze der Armee mehrere Personen ausgetauscht oder degradiert. Der Präsident Faure Gnassingbé möchte auch die Polizei neu strukturieren und traf sich mit den Verantwortlichen, um diese Pläne vorzustellen (GIZ 12.2018a). Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht. Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit. Das Verteidigungsministerium, das direkt an den Präsidenten berichtet, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018).

Korruption und Ineffizienz innerhalb der Polizei sind endemisch und Straflosigkeit stellt ein Problem dar. Nur in seltenen Fällen kommt es bei Vergehen von Sicherheitskräften zu Untersuchungen, Disziplinarmaßnahmen oder Strafverfolgung. Es gab Schulungen, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 12.2018a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Im Jahresbericht von 2016/2017 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Zivilbevölkerung kritisiert (GIZ 12.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Seit August 2017 kommt es zu Protesten und Demonstrationen der

togolesischen Opposition. Es kam mitunter zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 10.2018a). Im August und im September 2017 erschossen Polizisten in Sokode und Mango drei Demonstranten (AI 22.2.2018. Im Zuge der von der C14 angeführten Proteste wurden Dutzende von Demonstranten getötet, Massenverhaftungen von Aktivisten durchgeführt und eine quasi-militärische Belagerung in den meisten Städte Togos verhängt (AFAR 17.12.2018). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen gibt es weiterhin (AI 22.2.2018).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören die willkürlichen Festnahmen und die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, wie auch der Einfluss der Exekutive auf die Justiz (USDOS 20.4.2018). Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (GIZ 12.2018a).

Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. In der Nationalversammlung gibt es einen Menschenrechtsausschuss, der jedoch keine wichtige politische Rolle einnimmt und auch kein unabhängiges Urteil fällt. Die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) ist die Regierungsbehörde, die mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beauftragt ist. CNDH-Vertreter besuchen Gefängnisse, dokumentieren Haftbedingungen und setzen sich für Gefangene ein, insbesondere für diejenigen, die medizinische Hilfe im Krankenhaus benötigen (USDOS 20.4.2018).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und im Allgemeinen respektiert die Regierung diese. Organisatoren von Demonstrationen müssen allerdings eine Erlaubnis des Ministeriums für territoriale Angelegenheiten einholen (USDOS 20.4.2018). Die Behörden schränken das Recht auf Versammlungsfreiheit bei Massendemonstrationen, die von Oppositionsgruppen organisiert werden, weiter ein. Die Sicherheitskräfte wenden übermäßige Gewalt gegen Demonstranten an, wobei mehrere Menschen getötet wurden (AI 22.2.2018; vgl. GIZ 12.2018a).

Die togolesische Oppositionskoalition C14, prangerte bereits bei den Vorbereitungen zur Parlamentswahl "Unregelmäßigkeiten" an, boykottierte diese und forderte die Bevölkerung zur Mobilisierung auf (France24 14.12.2018; vgl. France24 25.12.2018). Wie erwartet ist das Oppositionsbündnis nicht mehr im Parlament vertreten (zuvor hatten sie insgesamt 25 Sitze) (GIZ 12.2018a). Für Tikpi Achadam und seine PNP – Parti National Panafricaine, wäre es die erste Teilnahme an einer Wahl gewesen und ein sicherer Einzug ins Parlament. Tikpi Achadam, der sich aus Sicherheitsgründen meistens im Ausland aufhalten muss, hätte als Abgeordneter seinen Kampf gegen die Regierung in der Öffentlichkeit und im Parlament führen können, weil die Bevölkerung mehrheitlich hinter ihm und der PNP steht (GIZ 12.2018a).

Die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) ist mit 62 Sitzen im Parlament vertreten. Die ehemals stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement (UFC) stellt drei Minister. Das Comité d’Action pour le Renouveau (CAR) war lange Zeit die zweitstärkste Oppositionspartei (GIZ 12.2018a).

Die UNIR dominiert die Politik und übt feste Kontrolle über alle Ebenen der Regierung aus. Eine UNIRMitgliedschaft verschafft Vorteile wie z.B. einen besseren Zugang zum Staatsdienst (USDOS 20.4.2018).

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überfüllung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung. Im Gegensatz zu 2016 gab es 2017 keine Berichte, dass Gefängnisbeamte den Gefangenen medizinische Behandlung vorenthalten haben. In Haftanstalten kam es im Jahr 2017 zu 25 Todesfällen. Medizinische und sanitäre Einrichtungen, Lebensmittel, Belüftung und Beleuchtung bleiben unzureichend oder sind erst gar nicht vorhanden. Die Gefangenen haben keinen Zugang zu Trinkwasser, und Krankheiten sind stark verbreitet (USDOS 20.4.2018).

Es gibt auch keinen Ombudsmann. Obwohl die Behörden den Gefangenen und Häftlingen erlauben, ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einzureichen und die Untersuchung von glaubwürdigen Behauptungen über unmenschliche Zustände zu verlangen, kam es nur selten dazu. Die Regierung überwacht und untersucht nur selten Vorwürfe unmenschlicher Haftbedingungen. Vertreter lokaler Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die vom Justizministerium akkreditiert wurden, besuchen Gefängnisse. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und weiter internationale Menschenrechtsorganisationen haben durch Abkommen mit der Regierung Zugang zu Haftanstalten. Die Regierung veranstaltet jährlich eine "Woche des Häftlings", in der alle Gefängnisse für die Öffentlichkeit zugänglich sind und die Besucher die harten, manchmal bedauerlichen Realitäten des Gefängnislebens miterleben können (USDOS 20.4.2018).

Religionsfreiheit

Von den über 8,2 Millionen (Juli 2018) Togolesen sind 29% Christen, 20% Muslime und 51% gehören indigenen Glaubensrichtungen an (CIA 8.2.2019).

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren. Es kommt gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen religiösen Gruppen. Mitglieder verschiedener religiöser Gruppen nehmen häufig an den Zeremonien der anderen teil, und interreligiöse Ehen sind üblich (USDOS 29.5.2018).

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus mehr als 40 verschiedenen Ethnien zusammen, mit z. T. sehr unterschiedlichen Lebensgewohnheiten, Glaubensbekenntnissen und Sprachen (GIZ 12.2018c). Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten (AI 22.2.2018). So bleiben Mitglieder der ethnischen Gruppen aus dem Süden sowohl in der Regierung als auch im Militär unterrepräsentiert (USDOS 20.4.2018). Durch die unterschiedlichen Entwicklungen in Südtogo und in Nordtogo resultiert ein Konfliktpotenzial, das sowohl die Kolonialregierungen wie auch die des unabhängigen Togo für ihre Politik nutzten. Von Bürgerkriegen und größeren interethnischen Konflikten, wie in manchen Staaten Westafrikas, ist Togo verschont geblieben (GIZ 12.2018c).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 12.2018a).

Schon seit der Kolonialzeit gibt es Migrationsbewegungen innerhalb Togos. Es gibt eine beträchtliche temporäre Migration nach Ghana, wo unter anderem Saisonarbeiter in den Kakao-Plantagen Arbeit finden. Ferner emigrieren Togolesen auf Suche nach Arbeit auch in die Elfenbeinküste, Nigeria, Gabun, Libyen, in den Libanon und nach Israel. Größter Magnet für die Landflucht ist die Hauptstadt Lomé, daneben auch die anderen größeren Städte Togos. Vor allem die junge Landbevölkerung, die in der Landwirtschaft keine Perspektive mehr sieht, lässt sich im Ballungsraum von Lomé nieder, in der Hoffnung Arbeit zu finden (GIZ 12.2018c).

Grundversorgung

Togo hatte unter Präsident Faure Gnassingbé in den letzten 10 Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index befindet sich Togo auf Platz 166 von 188 Ländern. Trotz stabiler wirtschaftlicher Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togolesische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im Doing-Business-Report 2018 der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang 156. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) und landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (AA 10.2018b).

Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 63,7% der Erwachsenen (2015, geschätzt) sind Analphabeten (GIZ 12.2018c). Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser ist in vielen ländlichen Regionen immer noch nicht gewährleistet und ist zugleich die Ursache für einige Krankheiten. Das jährliche Pro-Kopf Einkommen lag 2017 bei 1600 US-Dollar. Mehr als die Hälfte (55,1%) (2015) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft. Der Kleinhandel ist in Togo einer der wichtigsten Wirtschaftssektoren und wird überwiegend von Frauen dominiert. Laut einer Studie des Internationalen Währungsfonds (IWF) macht der informelle Sektor noch ca. 20-30% des BIP in Togo aus (GIZ 12.2018b).

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden (AA 21.2.2019). Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 12.2018c). Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA 21.2.2019). Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar (GIZ 12.2018c).

Zu den großen Problemen im Gesundheitsbereich zählen immer noch Krankheiten wie Tuberkulose und Malaria. Besorgniserregend ist auch die Verbreitung von Gelbfieber. Im Norden Togos sind zwei Fälle von Lassa-Fieber aufgetreten. Es wird auch traditionelle chinesische Medizin in Togo angeboten. Zudem wurde ein Gesundheitszentrum mit Schwerpunkt auf der Malariabehandlung gegründet (GIZ 12.2018c). Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besteht ein Krankenversicherungsplan. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, medizinische Dienstleistungen für ihre Mitarbeiter zu erbringen, und große Unternehmen versuchen in der Regel, die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, wogegen kleinere Unternehmen diese häufig nicht einhalten (USDOS 20.4.2018).

Rückkehr

Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018).

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 16.11.2020 207.798 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 1.741 Todesfälle; in Togo wurden zu diesem Zeitpunkt 2.605 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 60 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.

Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Togo, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF bei der belangten Behörde (AS 113) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:

Die belangte Behörde hat zu Recht festgehalten, dass der BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. So hat die belangte Behörde das Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt:

„…

Sie behaupteten im August 2017 an einer Demonstration gegen die Regierung bzw. den Präsidenten des Togo teilgenommen zu haben. In Folge wären Sie kurzzeitig inhaftiert worden und wenig später, im September 2017, wären Sie, in Folge von Informationsveranstaltungen, in Ihrem Heimatdorf vom Militär aufgesucht und anschließend verfolgt worden. Ihre Ausführungen waren aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig und kann daraus vor allem keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung abgeleitet werden.

Dazu ist eingangs anzumerken, dass die von Ihnen ins Treffen geführten Ausschreitungen im Zuge von Demonstrationen gegen den Präsidenten im Spätsommer und Herbst 2017 zwar stattgefunden haben, sich aus einer Teilnahme daran und auch den Übergriffen durch die Sicherheitskräfte allein noch keine Verfolgung ableiten lässt. Auch wenn Übergriffe von Sicherheitsorganen mit Tränengas und Schlagstöcken auch vom Bundesamt nicht gutzuheißen sind, kommen solche Szenarien in vielen Ländern weltweit, so auch in europäischen Demokratien vor. Wenn diese Übergriffe allerdings auf Demonstrationen während der Versammlungen beschränkt bleiben, sollten sich daraus durchaus straf- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen für die Sicherheitsorgane ergeben, richtet sich diese Gewaltanwendung allerdings nicht gegen Sie persönlich, sondern gegen eine Masse an Demonstranten. An sich ist die Demonstrationsfreiheit im Togo auch gegeben, was allein noch nicht bedeutet, dass einzelne Demonstrationen nicht durch Sicherheitskräfte aufgelöst werden. Dass es im Togo immer wieder vorkommt, wie auch im Herbst 2017, dass Demonstrationen und Versammlungen der Opposition gewaltsam aufgelöst werden ist bekannt und auch den Länderfeststellungen zu entnehmen. Allerdings bedeutet genau dieser Umstand, nämlich die allgemeine Bekanntheit dieser Umstände, auch in internationalen Medien, dass Informationen darüber noch nicht bedeuten, dass Sie daran beteiligt waren. Da Vorbringen wie dieses, nach solchen Übergriffen bzw. politischen Vorfällen, immer wieder zur Begründung von Asylanträgen missbräuchlich verwendet werden, kann aus der einfachen Behauptung Teil der Opposition gewesen zu sein, noch keine Glaubwürdigkeit ableiten. Denn, wie Sie im Zuge der Einvernahme, allein die Namen der führenden Politiker, konkret den Präsidenten des Togo, sowie den Präsidenten des PNP (Parti National Panafricaine) und einige weitere Personen in Führungspositionen, nannten, beweist noch lange nicht, dass Sie politisch aktiv waren. Um Ihr Vorbringen glaubwürdig wirken zu lassen reichen allgemein bekannte Umstände vorzubringen als Beweis nicht aus. Wenn Sie, wie behauptet, in Ihrer Region für den PNP politisch aktiv gewesen wären, wenn auch nicht als aktives Mitglied, sondern als aktiver Unterstützer, müssten Sie auch in der Lage sein, Namen der regional aktiven Mitglieder oder Politiker dieser Partei angeben zu können. Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage. Ihnen würden die Namen nicht einfallen bzw. würden Sie diese nicht nennen können. Aus Sicht des Bundesamtes wäre jedoch genau dies ein Nachweis dafür, dass Sie tatsächlich politisch aktiv gewesen wären. Würde nun vergleichsweise jemand behaupten in einem bestimmten Wiener Gemeindebezirk für eine politische Partei engagiert gewesen zu sein und könnte lediglich den Namen des Wiener Bürgermeisters nennen, nicht jedoch, den der weitaus weniger bekannten Bezirksräte, würde dies ebenfalls unglaubwürdig wirken. Ebenso verhält es sich in Ihrem Fall. Sie wollen sich aktiv engagiert haben, sind jedoch nicht in der Lage die Namen von Regionalpolitikern anzugeben. Weiters war es Ihnen nicht möglich, Details zu den politischen Vorfällen im Herbst 2017 anzuführen und auch nicht zu den Vorkommnissen nach Ihrer Ausreise. Wären Sie jedoch tatsächlich politisch aktiv und derart engagiert gewesen, dass Sie Ihre Existenz und sogar Ihr Leben aufs Spiel gesetzt hätten, wäre zu erwarten, dass Sie die Geschehnisse auch nach Ihrer Ausreise weiterverfolgt hätten. So bildete die togolesische Opposition im Herbst 2017 die Oppositionskoalition genannt C14, weil diese aus dem Zusammenschluss von 14 Oppositionsparteien entstanden ist. Darüber hatten Sie jedoch keine Kenntnisse und behaupteten, dass die Demonstrationen lediglich vom PNP organisiert wurden. Dass Sie sich nicht in einem Nachbarland des Togo niedergelassen haben um die politische Weiterentwicklung zu beobachten, zeigt weiters, dass der Grund für Ihre Ausreise augenscheinlich im Wunsch nach wirtschaftlicher Verbesserung Ihrer Lage begründet ist und nicht in politischer Verfolgung. Denn politisch aktive Personen versuchen die Lage im eigenen Staat nachhaltig zu verändern und verlassen diesen nicht, weil sie einmal für zwei Tage inhaftiert wurden. Dass ein weiteres Interesse an der politischen Situation in Ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben ist zeigt der Umstand, dass Sie sich mit der aktuellen Situation nicht mehr beschäftigen. Somit ist eine Ausreise nicht nachvollziehbar, denn um den Repressalien der Sicherheitsbehörden zu entgehen hätten Sie sich auch im Togo der Oppositionsarbeit entziehen und eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen können. Denn entgegen einer Verfolgung aus ethnischen Gründen, deren Ursprung Sie nicht ändern können, könnten Sie Ihr politischen Engagement sehr wohl beenden, wie Sie es ja auch nach der Ausreise getan haben. Dies zeigt, dass Ihr Interesse an der togolesischen Politik und der Wunsch nach Veränderung enden wollend ist. Da es sich bei Ihnen auch um keinen bekannten Oppositionspolitiker, sondern lediglich eine Privatperson handelt, welche zwei Mal an politischen Protesten teilgenommen hat, wäre auch nicht zu erwarten, dass die Behörden im Togo stetig nach Ihnen fahnden.

Auch Ihre Angaben zu den Festnahmeversuchen des Militärs nach einer Versammlung an welcher sie mit anderen Mitgliedern des PNP Passanten über die bevorstehenden Demonstrationen informiert haben wollen, waren unglaubwürdig. Dabei ist anzumerken, dass eine politische Verfolgung, welche zur Zuerkennung des internationalen Schutzstatus führen würde, nicht einfach nur durch Polizeikontrollen oder eine einmalig zweitägige Inhaftierung begründet werden kann. Um einen Verfolgungstatbestand zu erfüllen, muss dabei schon eine hohe Intensität staatlicher Repressionen glaubhaft vorliegen, welche für Sie persönlich eine erhebliche und dauerhafte Gefahr darstellt. Diese muss mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vorliegen und eine innerstaatliche Fluchtalternative muss ausgeschlossen werden können. In Ihrem Fall hätten Sie sich durch einen Umzug in eine andere Region Ihres Herkunftsstaats leicht den Sicherheitsorganen entziehen können. Aus Sicht des Bundesamtes ist Ihrem Vorbringen jedoch ohnehin keine Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Denn während der erwähnten Versammlungen vom 24.09.2020 wurden Sie persönlich nicht kontrolliert oder befragt und soll die Polizei auch keine Daten aufgenommen haben. Dass das Militär im Anschluss daran ausgerechnet nach Ihnen gesucht hätte, nur, weil ein Mädchen in einem roten T-Shirt Ihren Namen genannt hätte ist nicht plausibel. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, welches Interesse das Militär ausgerechnet an Ihrer Person gehabt haben sollte. Vor allem wäre es unverständlich, dass das Militär oder die Sicherheitsbehörden zuerst alle Teilnehmer der Versammlung gehen lässt, diese auch nicht kontrolliert, sondern nur mit einer Person spricht und im Anschluss alle Dörfer nach potenziellen Demonstranten und Oppositionellen mühsam durchsucht.

Insgesamt gesehen war Ihren Schilderungen die Glaubwürdigkeit nicht zuzusprechen und würden diese auch nicht ausreichen um eine nachhaltige, maßgeblich wahrscheinliche und auch aktuelle Verfolgungsgefahr für Ihre Person zu begründen.

…“

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Der BF konnte eine aktuell, ihn individuell betreffende Verfolgung in Togo nicht glaubhaft machen.

Zunächst ist auszuführen, dass der BF laut seinen eigenen Angaben legal im Besitz seines Reisepasses im September 2017 aus Togo ausreiste (AS 51). Eine Verfolgung des BF durch seinen Herkunftsstaat ist schon aus dem Umstand, dass der BF ohne Probleme legal ausreisen konnte, nicht glaubhaft.

Wie das BFA zutreffend ausführte, kann aus der Teilnahme des BF an Demonstrationen und der Auflösung der Demonstration durch die Sicherheitskräfte allein noch keine Verfolgung des BF iSd GFK abgeleitet werden. Der BF gab selbst an, dass an den Versammlungen rund 500 Mitglieder teilgenommen hätten (AS 123) bzw., dass am 19.08.2017 sein ganzes Dorf in die Stadt XXXX gekommen sei, um an der Demonstration teilzunehmen (AS 119). Auch dem Umstand, dass der BF bei der Auflösung der Demonstration am 19.08.2017 festgenommen wurde, lediglich zwei Tage eingesperrt war und nach seiner Freilassung rund einen Monat ohne Probleme in seinem Heimatdorf leben konnte (AS 121), spricht gegen eine asylrelevante, direkt die Person des BF betreffende Verfolgung.

Der BF gab weiters an, er habe am 24.09.2017 mit einer Gruppe von rund 50 Personen (AS 125) auf der Straße Informationen betreffend eine geplante Demonstration am 27.09.2017 und 28.09.2017 verbreitet (AS 121). Im Zuge dieser Informationskampagne seien sie von der Polizei angehalten und befragt worden und hätten dann weitergehen können (AS 121). Der BF selbst habe nicht mit der Polizei gesprochen, sei nicht persönlich kontrolliert worden und seien auch nicht seine Daten aufgenommen worden. Die Polizei habe lediglich die Verantwortlichen/Anführer befragt (AS 125). Auch mit diesen Angaben konnte der BF eine konkret ihn betreffende Verfolgung iSd GFK nicht dartun. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb gerade der BF, der sich selbst nicht als offizielles Mitglied der PNP und auch nicht als einen Verantwortlichen/Anführer der Parteivertretung bezeichnete (AS 119, 125), in das Visier seines Herkunftsstaates geraten soll.

Der BF führte weiters aus, er sei nach der Informationskampagne nach Hause gegangen. Rund eine Stunde später sei das Militär in sein Heimatdorf gekommen und habe all jene, die an der Informationskampagne teilgenommen hätten, verhaften wollen (AS 121ff). Das Militär sei nicht wegen des BF persönlich gekommen (AS 127). Der BF sei in den Busch geflohen. Die Soldaten hätten im Heimatdorf des BF ein Kind mit einem roten T-Shirt befragt und dieses habe den Soldaten den Namen des BF genannt (AS 121).

Wie bereits vom BFA zutreffend ausgeführt, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Polizei die Gruppe zunächst während ihrer Informationskampagne aufhalten, keine Daten der Teilnehmer aufnehmen und wieder gehen lassen würde, wenn beabsichtigt gewesen wäre, alle Teilnehmer zu verhaften. Überdies ist das Vorbringen des BF, ein Kind in einem roten T-Shirt habe den Soldaten den Namen des BF genannt, nicht glaubwürdig. Auch ist nicht ersichtlich, woher der BF diese Information erhalten hat, da er sich seinen Angaben zu Folge im Busch versteckte. Aus den Angaben des BF kann keine speziell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung iSd GFK abgeleitet werden. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar weshalb gerade der BF vom Militär verfolgt werden solle. Er hat laut seinen Angaben in einer Gruppe von rund 50 Personen Informationen betreffend eine bevorstehende Demonstration verbreitet, war dabei nicht im direkten Kontakt mit Polizei und hatte keine hohe Position wie des eines Verantwortlichen/Anführers inne.

Überdies konnte der BF – wie vom BFA zutreffend ausgeführt – keine Namen der regional aktiven Mitglieder der PNP nennen. Der BF konnte nur den Präsidenten und Vize-Präsidenten sowie weitere international bekannte Mitglieder der PNP aufzählen (AS 125). Der BF gab an, dass die Demonstrationen in der Stadt XXXX , welche rund sechs Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei, stattgefunden hätten. Die PNP habe in XXXX eine Zentrale. Der BF konnte jedoch weder die genaue Adresse noch den Vertreter der Partei in der Stadt XXXX , sondern lediglich den Verantwortlichen seines Dorfes nennen (AS 123ff). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF den Namen des Parteivertreters in XXXX bzw. den Namen der Vertreter anderer Dörfer nicht nennen habe können, da er mit diesen nichts zu tun hatte (AS 216), ist auszuführen, dass die Demonstrationen in der Stadt XXXX (Anm.: eine Kleinstadt mit rund 20.000 Einwohnern) stattgefunden haben. Es kann somit angenommen werden, dass der BF bei einer tatsächlichen Unterstützung der Partei, in der Lage gewesen hätte sein müssen neben den Parteivertreter seines Dorfes zumindest auch den Parteivertreter in der nächstgelegenen Kleinstadt nennen zu können.

Wie das BFA zutreffend festhielt, hat sich der BF augenscheinlich nach seiner Ausreise aus dem Togo nicht mit der politischen Lage in seinem Herkunftsstaat auseinandergesetzt. So konnte er keine genauen Informationen betreffend die im Herbst 2017 geformte Koalition der Oppositionsparteien – an welcher auch die PNP beteiligt ist – der „C14“ nennen (AS 131).

Der BF legte zudem mit seiner Beschwerde nachträglich ein Foto eines Mitgliedsausweises der PNP vor, welches sein Fluchtvorbringen bestätige. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF vor dem BFA explizit angab, kein offizielles Mitglied des PNP gewesen zu sein (AS 119). Der BF führte in seiner Beschwerde diesbezüglich aus, dass er keine offiziellen Funktionen in der Partei ausgeübt habe und sich selbst deshalb nicht als offizielles Mitglied der Partei wahrgenommen und dies so vor dem BFA angegeben habe. Hierzu ist auszuführen, dass die Ausstellung eines Mitgliedsausweises jedoch eine offizielle Bestätigung einer Mitgliedschaft darstellt. Warum der BF das Dokument erst mit seiner Beschwerde vorgelegt hat, konnte er nicht plausibel darlegen. Überdies wurde lediglich ein Foto des Mitgliedsausweises vorgelegt.

Der BF führte in seiner Beschwerde weiters aus, dass er das Foto zuvor nicht vorgelegt habe, da er vom BFA nicht danach gefragt worden sei (AS 215). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF durch das BFA ausdrücklich über seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG und § 13 BFA-VG belehrt und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist (vgl. auszugsweise AS 115 „Die wahrheitsgemäße Angabe aller Umstände zu Ihrem Asylantrag und die Vorlage vorhandener Dokumente, Beweismittel sind Teil Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren.“). Auch gab der BF explizit an, diese Informationen des BFA verstanden zu haben und sich seiner damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst zu sein (AS 115). Der BF kam seinen Mitwirkungspflichten demnach nicht nach und hat es unterlassen, durch sofortige Vorlage aller Dokumente zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Darüber hinaus vermag die nachträgliche Vorlage dieses Beweismittels die schlüssige Beweiswürdigung der Behörde und somit die Richtigkeit der Entscheidung nicht zu erschüttern.

Das Vorbringen des BF erscheint in einer Gesamtschau widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Dem BF ist es insoweit nicht gelungen, eine schlüssige und nachvollziehbare konkrete Verfolgungssituation zu schildern. Es konnte - wie bereits oben ausgeführt - aus den dargelegten Erwägungen nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Togo einer solchen ausgesetzt wäre.

Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen fehlenden Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner (fehlenden) Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des BF.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Togo ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort und zu den Eigentumsverhältnissen sowie zum Kontakt zu seiner Mutter ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA (AS 117, 129). Finanzielle Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen wurden vom BF nicht vorgebracht. Die Mutter des BF besitzt weiterhin ein Eigentumshaus im Herkunftsdorf des BF (AS 117), sodass diese ihn zumindest anfänglich finanziell unterstützen könnte.

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er bereits in Togo seinen Lebensunterhalt als Lebensmittelverkäufer bestreiten konnte. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen.

Da der BF jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, lagen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF in Togo nicht in der Lage sein sollte, seine Grundbedürfnisse durch die Aufnahme einer Tätigkeit zu decken. Dem BF kann als jungem, gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann zugemutet werden, im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der BF hat nach eigenen Angaben in Togo als Selbstständiger einen Lebensmittelladen betrieben. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit kommt dem BF auch im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, in welchem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte, wieder zugute. Zudem ist es dem BF unbenommen, zur Überwindung von allfälligen Anfangsschwierigkeiten Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann der BF sich – wie bereits ausgeführt – der Unterstützung seiner in Togo lebenden Familienangehörigen (Mutter, Schwester) bedienen. Seine Familie verfügt über ein Eigentumshaus im Heimatdorf des BF, in welchem der BF bis zu seiner Ausreise lebte und in welchem er nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder Unterkunft nehmen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten in wieder im Togo niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

Der BF ist gesund und 30 Jahre alt. Er fällt damit im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen.

Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.

Den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichten wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums – insbesondere in Bezug auf die COVID-19 Pandemie – für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html, https://covid19-dashboard.ages.at/, https://orf.at/corona/daten/oesterreich, https://covid19.who.int/region/afro/country/tg, https://coronavirus.jhu.edu/map.html (abgefragt am 17.11.2020).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, kommt dem BF hinsichtlich seines Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Togo keine Gefahr durch seinen Herkunftsstaat aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen. Es liegt beim BF keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

Zudem kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Cotocoli angehört und Moslem ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.

Im Ergebnis droht dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Her

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten