Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
AVG §34 Abs3Spruch
W228 2236165-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) vom 28.09.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte B) und D) zu Recht erkannt und hinsichtlich der Spruchpunkte A), C) und D) beschlossen:
A)
Der Antrag auf Rückzahlung der Unfallversicherung wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
C)
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG wird über den Beschwerdeführer XXXX , VSNR: XXXX , eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben in der Höhe von € 400 verhängt.
D)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 28.09.2020, VSNR: XXXX , hat die SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) gemäß §§ 409 und 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass der Antrag auf Rückzahlung des Beitragszuschlages gem. § 35 Abs. 6 GSVG abgewiesen wird.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der ESt Bescheid für 2018 am 20.03.2019 erlassen wurde und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von 9.783,77 € ausweise. Eine Beschwerdevorentscheidung sei am 24.04.2019 ergangen, die der Beschwerdeführer am 07.05.2019 (oder am 10.05.2019) zugestellt erhalten habe. Die Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Finanzamtes ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Übermittlung an die SVS erfolgte gem. § 229a GSVG am 26.06.2019. Am gleichen Tag erfolgte die Versendung des Formulars Versicherungserklärung. Am 04.07.2019 führte der Beschwerdeführer ein Telefonat mit der SVS und versandete ein Mail an Letztgenannte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, Zl. W198 2224905-3, wurde die Pflichtversicherung [gemeint: in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG] im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 rechtskräftig entschieden. Die Vorschreibung der Beiträge für 2018 erfolgte mit der Vorschreibung des vierten Quartals 2019. Die Höhe des Beitragszuschlags beträgt 237,96 €. Dieser wurde am 20.11.2019 bezahlt. Die Höhe des Beitragszuschlags wurde nicht bestritten. Der Bescheid enthält darüber hinaus nach der Fertigungsklausel den Text, dass die AUVA für die Feststellung der Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der Unfallversicherung zuständig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom „24.10.2020“ fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt: „Dem Beschwerdeführer wurde am 30. September 2020 mittels RSb der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden SVS, belangte Behörde) vom 28.9.2020, VSNR XXXX zugestellt. Innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen zitierten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften und einseitiger, nicht objektiver Verfahrensführung, teilweiser Missachtung des Urteils des BVwG vom 3.7.2020, Zahl W198 22249-05-3/6E die zur Verkennung der Rechtslage und der Rechte des Beschwerdeführers führten. Überdies wurde dem Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung seines schriftlichen Antrages vom 9.7.2020 hinsichtlich der vorgeschriebenen und von der SVS einkassierten Unfallversicherung vorenthalten. Weiters droht die belangte Behörde mit Verzugszinsen, obwohl sie das Geld (rechtswidrig) bereits besitzt und die Zurückzahlung mittels Bescheid hinsichtlich des zu Unrecht einkassierten Geldes verweigert. In der RECHTSMITTELBELEHRUNG des bekämpften Bescheides der belangten Behörde schwingt damit eine Nötigung mit. In der „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde" vom 28.8.2020 stellt die SVS auf der Vorderseite ihres behördlichen Schreibens eine Frage an den Beschwerdeführer und beantwortet sie auf der Rückseite desselben Schreibens selbst und schädigt damit den Beschwerdeführer (kein Bescheid hinsichtlich Zurückzahlung der Unfallversicherung). Die SVS ist nun gar nicht zuständig; hat das Geld dafür aber kassiert. Durch ihr Verschulden ist die Unfallversicherung daher bereits in Rechtskraft erwachsen — laut „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 28.8.2020 — zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit den gleichberechtigten Journalisten (Autor) zum Ende seiner aktiven Dienstzeit das Buch „Brennpunkt Traiskirchen" geschrieben und am 24.3.2017 veröffentlicht. Während seiner gesamten Dienstzeit war er bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) pflichtversichert. Dies ist er auch im Ruhestand.
Die SVS (früher SVA) hat ihm mittels Bescheid das Bezahlen der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben und gleichzeitig einen „Säumnisaufschlag" (Beitragszuschlag) hinzugerechnet. Siehe hierzu „Erklärungen zum Kontoauszug vom 26.0ktober 2019" des „Kontoauszugs vom 26.0ktober 2019" der SVA. Den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in Höhe von € 2.911,56 hat der Beschwerdeführer am 19.11.2019 überwiesen.
Urteil durch BVwG
Der Beschwerdeführer rief gegen den Bescheid der SVS (damals SVA) das BVwG mit Beschwerde vom 24.10.2019 an. Darüber erging mit 3.7.2020 unter GZ W198 2224905-3/6E das Urteil, dass die Beschwerde als „unbegründet abgewiesen" wurde. Das Urteil basierte hauptsächlich auf dem Umstand, dass im Einkommenssteuerbescheid 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufscheinen. Im Urteil angeführt waren ausschließlich die Kranken- und Pensionsversicherung als „Recht" der SVA. Als unstrittig wurde im Urteil festgestellt, dass der 10.6.2019 als Datum gilt, an dem der Einkommenssteuerbescheid 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
Rückforderung zu Unrecht einkassierter Geldbeträge
Auf Grund des nunmehr vorliegenden BVwG Urteils forderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.7.2020 von der SVS die zu Unrecht von ihr eingehobenen Geldleistungen hinsichtlich der Unfallversicherung und des Beitragszuschlags zurück. Widrigenfalls forderte er einen gesetzeskonformen Bescheid.
Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme
Mit Schreiben vom 28.8.2020, VSNR/Abt.: XXXX , zugestellt' erhalten am 10.9.2020 mittels RSb, verständigte die SVS den Beschwerdeführer vom „Ergebnis der Beweisaufnahme" und stellte gleichzeitig 2 Fragen, von denen sie 1 gleich selbst beantwortete. Nachdem sich die Behörde — ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer— die Antwort selbst gegeben hat, wurde dem Beschwerdeführer das Äußerungsrecht genommen.
Behördenkorruption?
Es stellt sich die Frage, was die SVS als unzuständige Behörde mit dem Geld des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unfallversicherung gemacht hat? Liegt hier „Behördenkorruption“ vor?
Abgehobenheit der SVS
Durch das Abhandeln der Unfallversicherung durch die unzuständige SVS ist diese — laut SVS — bereits rechtskräftig und somit dem Beschwerdeführer das Recht genommen, um sein Recht zu kämpfen. Erinnern darf der Beschwerdeführer, dass die SVS — als österreichische Behörde — sich wenig bis gar nichts um andere österreichische Behörden pfeift (Dienstbehörde des Beschwerdeführers „BM.I“ und Pensionsbehörde des Beschwerdeführers „BVA“, die von ihm nachweislich gefragt wurden, ob in der der Sache „Buch" allenfalls noch andere Behörden eine Zuständigkeit hätten, von der er nichts wisse, verbunden mit der Bitte, dies dorthin weiterzuleiten). Daher ist in die SVS als Behörde nicht der geringste Funke eines Vertrauens vorhanden.
Einkommenssteuerbescheid oder —erklärung als Basis des Beitragsaufschlags.
Die belangte Behörde argumentiert mit dem Einlangen der Einkommenssteuererklärung für 2018 mit 18.7.2019 bei ihr und sieht ihr Recht auf Einhebung eines Beitragszuschlags mit dem Ausstellungsdatum des Einkommenssteuerbescheids für 2018, konkret 24.4.2019. Bisher (im Erstverfahren) hat die SVS dieses Datum stets ignoriert und blieb trotz verschiedenster Hinweise und schriftlicher Vorlagen beim unbeeinspruchten Einkommenssteuerbescheid 2018 mit 20.3.2018.
Das AVG als nutzloses Papier hinsichtlich Rechtsmittelfristen und Rechtskraft?
Dass selbst vom BVwG das Datum der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2018 mit 10.6.2019 als unstrittig festgestellt wurde interessiert die SVS nicht. Sie bleibt beim „Ausstellungsdatum“, obwohl dem Beschwerdeführer bis zur Eintritt der Rechtskraft noch ein Rechtsmittel zugestanden war („Schutzfrist"). Das AVG und wohl auch alle anderen Verfahrensgesetze in Österreich kennen als Basis behördlicher Handlungen (ausgenommen „Gefahr im Verzug“) ausschließlich die Rechtskraft nach Ende der Rechtsmittelfrist.
Ausstellungsdatum als Rechtsanspruch der SVS
Die SVS argumentiert mit dem „Ausstellungsdatum". In keinem Gesetz ist normiert, wie lange oder wie kurz eine Behörde zwischen „Ausstellungsdatum" und Zustellung als Basis von Rechtsmittelfristen und „Rechtskraft" Zeit vergehen lassen darf oder muss. Ein Ausstellungsdatum ist keine objektive Grundlage, auf das man bauen kann. Daher auch keine Grundfeste, auf die ein Recht oder Rechtsanspruch gebaut werden kann. Es ist rechtens, stellt eine Behörde einen Bescheid aus und lässt bis zum Versenden/Absenden/zur Post bringen/etc einen Zeitraum von 10 Tagen, 10 Wochen oder 20 Wochen vergehen. Sie handelt trotzdem korrekt, wenn sie ihren Bescheid (in der Regel) innerhalb der 6-Monatefrist erteilt. In der Diktion der SVS wäre bereits eine Säumnis und somit ein Beitragszuschlag eingetreten bzw fällig, ließe sich eine Behörde, ZB das Finanzamt nach dem Ausstellen eines Einkommenssteuerbescheides ZB 10 Wochen bis zum Versenden/Zustellen/zur Post bringen, etc, Zeit. Seitens des Finanzamtes läge keine Fehlhandlung vor. Für die SVS wäre dies eine willkommene Einnahmsquelle.
Korrekte (fristgerechte) Mitteilung an die belangte Behörde
Mit dem Datum der (unstrittigen) Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2018, nämlich dem 10.6.2019, liegt die Mitteilung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde innerhalb der 8 Wochen-Frist und somit außerhalb des Rechts der SVS einen Beitragszuschlag einzuheben. Der Beschwerdeführer machte die Mittelung am 4.7.2019.
Ob so ein Rechtsstaat funktionieren kann? Die SVS zweifellos schon!
Neues Buch?
Den Beschwerdeführer beschäftigt zurzeit ein Projekt mit dem Arbeitstitel „Parasiten unter uns“ Die österreichische Behörde SVS.
Sonstiges
Der Beschwerdeführer erhebt alle in seinen Stellungnahmen gemachten Angaben zum Gegenstand seiner Beschwerde.
Der Beschwerdeführer stellt daher die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, nicht objektiver Verfahrensführung, Ignorieren von Verfahrensvorschriften und Verkennen der Rechtslage aufheben und die Zurückzahlung ungerechtfertigt eingehobener Geldleistungen verfügen.
Desgleichen möge das BVwG die belangte Behörde wegen Unterlassung einer Bescheidausstellung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Bescheides (Rückzahlung der Unfallversicherung) verurteilen, da sie ihn in seinem Recht auf Bescheid verletzt hat.
Außerdem möge das BVwG die belangte Behörde, die als unzuständige Behörde die „Unfallversicherung" durch aktives Agieren zum Nachteil des Beschwerdeführers in Rechtskraft hat erwachsen lassen, verurteilen und prüfen, ob seitens SVS „Behördenkorruption" vorliegt.
Hinweis: Um sicher zu stellen, dass dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Beilagen vorgelegt werden, ergeht die Beschwerde gegen die belangte Behörde auch im direkten Weg. Das Verhalten der SVA während des „Verfahrens" zwingt zu dieser Vorsicht/Sicherheitsmaßnahme.“.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben wurde darauf verwiesen, dass die Weiterleitung an die AUVA auf Grund der Beschwerde nunmehr erfolgt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.10.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der SVS vom 19.10.2020 übermittelt.
Am 27.10.2020 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein: „Zur Aufforderung vom 20.10.2020, zugestellt erhalten (behoben) am 23.10.2020, GZ W228 22361651/3Z, darf ich jene Unterlagen in Kopie und Markierung übermitteln, die die beiden Beschwerdepunkte betreffen und mich für die Möglichkeit bedanken, dies in „übersichtlich, geordneter Form" machen zu dürfen.
l) Beschwerdepunkt: „Beitragsaufschlag" wegen „verspäteter" Versicherungserklärung durch Freiberufler.
Beilage 1:
Die „Versicherungserklärung für Freiberufler" wurde am 4.7.2019, um 22.00 Uhr an die SVS (damals SVA) mittels Mail versendet.
Anhang zu Beilage 1: die Versicherungserklärung in Kopie.
Beilage 2:
Die SVS (vormals SVA) bestätigt in ihrem per Post zugestellten Schreiben vom 10.7.2019, VSNR/Abt: XXXX , dass sie die Mail am 4.7.2019 erhalten hat (und forderte weitere Unterlagen; wie die Einkommenssteuererklärung für 2018).
Beilage 3:
Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Neunkirchen — Wr. Neustadt vom 24.4.2019 und zwar die „Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO", zugestellt erhalten am 10.5.2019. Es war dies eine „normale" Postzustellung; kein RSa, b, etc.
Beilage 4:
Bescheid der SVS (damals SVA) vom 8.10.2019. Mit diesem Bescheid wurde die Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben. Im Spruch findet sich kein Hinweis auf die Unfallversicherung und auch kein Hinweis auf einen „Beitragsaufschlag".
Im Bescheidteil „Begründung" auf Seite 2: „Eine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG liegt für die Einnahmen aus dem Buchverkauf 2018 nicht vor. Informativ darf mitgeteilt werden, dass der gegenständliche Buchverkauf im Jahre 2017 und nicht 2018 erfolgte.“
Beilage 5:
Kontoauszug der SVS (damals SVA) vom 26.10.2019, wonach Vorschreibungen für das 4. Quartal 2019 in Höhe von € 2.673,60 (Zusammensetzung aus Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung) sowie der sonstigen Buchung in Höhe von € 237,96 (Beitragszuschlag) somit insgesamt € 2.911,56 offen und zu bezahlen seien.
Seite 2 dieses Kontoauszuges detailliert die Beträge.
Seite 3 enthält die Aufforderung zur Bezahlung innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit. Widrigenfalls Verzugszinsen, etc angedroht werden. Der Betrag wurde zwar nicht anerkannt, jedoch am 19.11.2019 mittels „Sofabanking" (NachweisNr XXXX der BAWAG-PSK) überwiesen.
Anhang zu Beilage 5: Schreiben an das BVwG vom 8.11.2019: ua, dass der Betrag von € 2.911,56 zwar fristgerecht bezahlt, nicht aber anerkannt wird, zumal die Beschwerde bei diesem Gericht anhängig war.
Beilage 6:
Urteil des BVwG vom 3.7.2020, GZ W198 2224905-3/6E mit dem die Beschwerde hinsichtlich nicht selbständiger Tätigkeit als unbegründet abgewiesen worden ist.
Seite 8 dieses Urteils bestimmt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 „unstrittig" mit 10.6.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
Somit sieht der Beschwerdeführer seine Mitteilung an die SVS (damals SVA) mit 4.7.2019 als fristgerecht erstattet, sodass ein „Beitragszuschlag" als Willkürentscheidung der SVS zu werten ist. Die SVS hat ihn daher zurück zu erstatten.
Auf Seite 8 dieses Urteils teilt das BVwG mit, dass die Vorschreibungen der SVS nicht Gegenstand des Verfahrens sind und
Dass der Beschwerdeführer der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt.
Von der durch die Behörde SVS vorgeschriebenen Unfallversicherung steht im Urteil nichts.
Beilage 7:
Der Beschwerdeführer fordert mit 9.7.2020 von der SVS die Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Beträge für die „Unfallversicherung" und den „Beitragszuschlag", der nichts als ein „Säumniszuschlag" eigener behördlicher Gnaden ist. Widrigenfalls wird ein gesetzeskonformer Bescheid gefordert.
Beilage 8:
Bescheid der SVS vom 28.9.2020, VSNR XXXX mit dem lediglich der „Beitragszuschlag" erledigt wird. Der beantragte Bescheid hinsichtlich „Unfallversicherung" wird nicht erledigt;
Der Beschwerdeführer ist ein weiteres Mal Opfer dieser Behörde.
Il) Beschwerdepunkt „Kein Bescheid hinsichtlich Unfallversicherung"
Siehe hierzu die Kopien der Beilagepunkte 7 und 8. Sollte hier — wie von der SVS mitgeteilt — eine Rechtskraft eingetreten sein, hat sie (die SVS) dies zu verantworten. Die Aufforderung zur Rückzahlung besteht, auch wenn sie die Bescheiderledigung verweigert.
Ich hoffe, den wesentlichen Sachverhalt durch die Ordnung und Bezeichnung (Markierungen) der Beilagen klarer verständlich gemacht zu haben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 20.03.2019 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von 9.783,77 € aus. Am 03.04.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers gegen diesen Einkommenssteuerbescheid Beschwerde erhoben. Das Steuerverfahren ist durch Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig abgeschlossen.
Die Übermittlung an die SVS erfolgte gem. § 229a GSVG am 26.06.2019. Am gleichen Tag erfolgte die Versendung des Formulars Versicherungserklärung.
Am 04.07.2019 und versandte der Beschwerdeführer ein Mail mit ausgefülltem Versicherungserklärungsformular an die SVS.
Die Vorschreibung der Beiträge für 2018 erfolgte mit der Vorschreibung des vierten Quartals 2019. Der Betrag wurde am 19.11.2019 überwiesen.
Mit Bescheid vom 28.09.2020, VSNR: XXXX , hat die SVS gemäß §§ 409 und 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass der Antrag auf Rückzahlung des Beitragszuschlages gem. § 35 Abs. 6 GSVG abgewiesen wird. Er enthält darüber hinaus nach der Fertigungsklausel den Text, dass die AUVA für die Feststellung der Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der Unfallversicherung zuständig ist.
Die Beschwerde vom „24.10.2020“ [gemeint ist wohl ein früheres Datum] richtet sich formell an das Bundesverwaltungsgericht und inhaltlich auf Rückzahlung des Beitragszuschlages und auf Rückzahlung der Unfallversicherungsbeiträge. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus: „[…] In der RECHTSMITTELBELEHRUNG des bekämpften Bescheides der belangten Behörde schwingt damit eine Nötigung mit. […] Neues Buch? Den Beschwerdeführer beschäftigt zurzeit ein Projekt mit dem Arbeitstitel „Parasiten unter uns“ Die österreichische Behörde SVS. […]“
Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers ist das Bundesministerium für Inneres (BMI) und die Pensionsbehörde des Beschwerdeführers ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).
2. Beweiswürdigung:
Das Datum des Einkommensteuerbescheids sowie das Datum der Beschwerdeeinbringung gegen denselben ergeben sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.07.2019 an die SVS und ist unstrittig. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von 9.783,77 € sind rechtskräftig festgesellt, da gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes kein Rechtsmittel eingebracht wurde. Der Übermittlungszeitpunkt nach § 229a GSVG und der Zeitpunkt der Versendung des Formulars durch die SVS ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden nicht bestritten.
Der Versendungszeitpunkt der Versicherungserklärung wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und ergibt sich aus dem Mail des Beschwerdeführers vom 04.07.2019.
Der Zeitpunkt der Vorschreibung der Beiträge für 2018 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten. Die Angaben zur Überweisung ergeben sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.10.2020 und sind unstrittig.
Der Bescheidinhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 28.09.2020 ergibt sich aus demselbigen im Verfahrensakt.
Der Adressat und die Themenbereiche der Beschwerde ergeben sich aus derselbigen und ergänzend aus dem Schreiben vom 27.10.2020. Die auszugsweise zitierten Passagen ergeben sich aus der Beschwerde. Das Beschwerdedatum wurde nur unter Anführungszeichen mit 24.10.2020, da das Einschreibekuvert mit Poststempel auf den 12.10.2020 datiert.
Die Feststellung zur Dienst- und Pensionsbehörde ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom „24.10.2020“.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Rückzahlung der Unfallversicherung:
Zum Verfahrensgegenstand:
Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Zl. Ra 2019/08/0114, aus: „Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).“
Der verfahrensgegenständliche Bescheid hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung des Beitragszuschlages gem. § 35 Abs. 6 GSVG abgewiesen. Dieser Spruch bildet daher die Sache des Verfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom „24.10.2020“ vermeint, dass „durch ihr Verschulden […] die Unfallversicherung daher bereits in Rechtskraft erwachsen“ sei, sind diese Ausführungen rechtlich nicht nachvollziehbar. Einerseits bildet der Antrag über die Rückzahlung der Unfallversicherungsbeiträge gerade nicht den Spruchgegenstand und ist somit nicht darüber entschieden. Andererseits ergibt sich aus der Positionierung des Texts nach der Fertigungsklausel, dass es sich um einen Hinweis handelt.
„Die Entscheidungspflicht trifft im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde“ (VwGH vom 12.12.2019, Zl. Ra 2019/01/0249).
„Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht“ (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).
Letztlich ergibt sich aus der Zusammenschau des Hinweises am Ende des Bescheids sowie aus dem Beschwerdevorlageschreiben der SVS ans Bundesverwaltungsgericht, dass die SVS den Antrag gem. § 6 AVG an die aus ihrer Sicht zuständige Behörde weitergeleitet hat. Somit liegt derzeit keine Zuständigkeit bei der SVS und ist die AUVA zur bescheidmäßigen Entscheidungsfindung berufen.
Soweit der Beschwerdeführer daher begehrt, „das BVwG möge die belangte Behörde wegen Unterlassung einer Bescheidausstellung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Bescheides (Rückzahlung der Unfallversicherung) verurteilen, da sie ihn in seinem Recht auf Bescheid verletzt hat“, ist daher dieses Vorbringen mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
Ergänzend ist hier noch auszuführen: der Beschwerdeführer wirft die Frage eines Verdachts bezüglich Behördenkorruption betreffend Einhebung des Unfallversicherungsbeitrages auf. Nicht einmal ein Ansatz eines Verdachts auf das Vorliegen einer solchen Behördenkorruption ergeben sich beim erkennenden Richter und zwar aus folgenden Gründen:
Die Einhebung des Unfallversicherungsbeitrags betraf das Jahr 2018. Zu diesem Zeitpunkt stand § 250 GSVG in der Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996, in Geltung. Dieser normierte:
„Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbständig Erwerbstätiger
§ 250. (1) Der Versicherungsträger hat den Unfallversicherungsbeitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.
(2) Der Versicherungsträger erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung entstehen, eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festzusetzen hat.“
Zur Zuständigkeit war § 28 ASVG in der Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 maßgeblich:
„Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung
§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) für […]
3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für […]“
Das Auseinanderfallen der Zuständigkeit zur Einhebung von Beiträgen zur Unfallversicherung durch die SVS und der Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Versicherungs- und Beitragspflicht durch die AUVA ergab sich somit aus dem Gesetz. Aufgrund der Zeitraumbezogenheit von Versicherungspflicht- und Beitragsbescheiden ist die geltende Fassung 2018 anzuwenden gewesen (siehe VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0295; VwGH vom 19.02.1991, 89/08/0210).
Zu B) Abweisung der Beschwerde:
Zur Sache:
§ 35 Abs. 6 GSVG lautet: „Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.“
Der Einkommenssteuerbescheid datiert auf den 20.03.2019. Mit Ablauf des 15.05.2019 hätte der Beschwerdeführer den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung melden müssen. Die Meldung erfolgte jedoch erst am 04.07.2019, somit, dem Gesetzeswortlaut nach, verspätet.
Soweit sich die Beschwerde und der Schriftsatz vom „24.10.2020“ gegen den Wortlaut der Bestimmung „ab Ausstellung“ richtet und argumentiert wird, dass „ein Ausstellungsdatum […] keine objektive Grundlage [ist], auf das man bauen kann“, so verkennt der Beschwerdeführer nicht nur den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 6 GSVG. Gleichgelagerte Regelungen, welche Rechtsfolgen auf Grund des Ausstellungsdatums ableiten, finden sich beispielsweise auch in § 23 Abs. 3 AlVG (siehe dazu VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/08/0039).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass „das AVG und wohl auch alle anderen Verfahrensgesetze in Österreich […] als Basis behördlicher Handlungen (ausgenommen „Gefahr im Verzug“) ausschließlich die Rechtskraft nach Ende der Rechtsmittelfrist kennen“, ist somit zu entgegnen, dass seine Annahme im vorigen Absatz widerlegt wurde.
Betreffend die Forderung des Beschwerdeführers mit 09.07.2020 an die SVS zwecks „Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Beträge für […] den „Beitragszuschlag", der nichts als ein „Säumniszuschlag" eigener behördlicher Gnaden ist“, ist auf die ständige Judikatur der beiden Höchstgerichte zu verweisen, dass es sich beim „Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine - wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung - sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung“ (siehe dazu VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2016/08/0032 sowie VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016 ua).
Der Beschwerdeführer hatte spätestens seit 03.04.2019 Kenntnis über den Inhalt des ersten Einkommenssteuerbescheids der Finanz. Durch die Nichtmeldung seitens des Beschwerdeführers bis zum Ablauf des 15.05.2019 und den entstandenen Verwaltungsaufwand ab 26.06.2019 ist der Beitragszuschlag gerechtfertigt.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz darauf beruft, dass die „Dienstbehörde des Beschwerdeführers „BM.I“ und Pensionsbehörde des Beschwerdeführers „BVA“, die von ihm nachweislich gefragt wurden, ob in der der Sache „Buch" allenfalls noch andere Behörden eine Zuständigkeit hätten, von der er nichts wisse, verbunden mit der Bitte, dies dorthin weiterzuleiten“ ist auf Folgendes zu verweisen: Erstens, stellt eine Frage, ob andere Behörden eine Zuständigkeit hätten, von der er nichts wisse, kein Anbringen dar, das nach § 6 AVG der Weiterleitung unterliege. Zweitens würde eine solche Frage, selbst wenn diese ein weiterleitungsfähiges Anbringen wäre, auf Gefahr des Einschreiters weitergeleitet (siehe dazu VwGH vom 21.03.2016, Ra 2015/08/0180). Zuletzt ist eine allfällig erteilte unrichtige Rechtsauskunft seitens BMI oder BVAEB auch nicht von der zuständigen Behörde ergangen, und kann sich der Beschwerdeführer somit auch nicht auf diese berufen (vgl. VwGH vom 01.10.2019, Ra 2019/17/0078 zu § 5 VStG).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu C) Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben:
Der VwGH führte in der Entscheidung vom 25.09.2019, Ra 2018/09/0129, aus: „Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).“
Die gegenständliche Beschwerde vom „24.10.2020“ [gemeint ist wohl ein früheres Datum] ist ein schriftliches Anbringen und richtet sich formell an das Bundesverwaltungsgericht und ist daher das Bundesverwaltungsgericht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständig.
Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde sind die beiden folgende Entscheidungen des VwGH maßgeblich:
1.) VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320: „Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (Hinweis E 4. 10. 1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen.“
2.) VwGH vom 10.03.1998, 97/08/0110: „Eine Beschimpfung (hier: Idiot, vertrottelter Idiot) ist kein diskutables Werturteil iSd Art 10 Abs 1 MRK sondern vergiftet nur die Atmosphäre im Verfahren. Es liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art 10 Abs 2 MRK), der Behinderung von behördlichen Verfahren durch Beschimpfungen entgegenzuwirken, wofür sich eine angemessene Ordnungsstrafe als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt (Hinweis E 4.9.1995, 94/10/0099).“
Soweit der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der SVS eine Nötigung im Sinne eines „Mitschwingens“ unterstellt, so wird dieses Anbringen als allgemein gehaltener, unsachlicher Vorwurf im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320, gewertet.
Insofern der Beschwerdeführer im Anbringen ausführt, sich zurzeit mit einem neuen Buch bzw. Projekt mit dem Arbeitstitel „‚Parasiten unter uns‘ die österreichische Behörde SVS“ zu beschäftigen, so wird dies als unsachliche Beschimpfung im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 10.03.1998, 97/08/0110, gewertet.
Beide zitierten Stellen sind auch deshalb unsachlich, da diese für das gegenständliche Verfahren nicht notwendig oder zweckmäßig sind.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auf den Schlussteil des Rechtssatzes 2 zur Entscheidung des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344, zu verweisen: „[…] Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren.“
Neben der zweifachen und somit wiederholten beleidigenden Schreibweise kommt beim Beschwerdeführer weiters hinzu, dass er, wie aus der Angabe der Dienst- und Pensionsbehörde unschwer gefolgert werden kann, öffentlich Bediensteter ist. Somit stellt jedoch der Umgang mit Behörden für den Beschwerdeführer keine einmalige, emotional besonders belastende Situation dar, die die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher gering erscheinen lässt.
In Anbetracht der Beharrlichkeit durch die zweifache beleidigende Schreibweise im selben Anbringen seitens des Beschwerdeführers und in Anbetracht der Wiederholungsgefahr beim zukünftigen Behördenkontakt aufgrund seiner Stellung als öffentlich Bediensteter erscheint eine Ordnungsstrafe über der Hälfte des Maximalwerts von 726 € gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer von einer Wiederholung bei zukünftigen Behördenanbringen spezialpräventiv abzuhalten.
Die Ordnungsstrafe war daher mit 400 € festzusetzen.
Zu D) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidungen des VwGH vom 06.05.2020, Zl. Ra 2019/08/0114; VwGH vom 12.12.2019, Zl. Ra 2019/01/0249; VwGH vom 17.02.2015, Ra 2015/01/0022, mwN; VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0295; VwGH vom 19.02.1991, 89/08/0210; VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/08/0039; VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2016/08/0032; VwGH vom 21.03.2016, Ra 2015/08/0180; VwGH vom 01.10.2019, Ra 2019/17/0078; VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344; VwGH vom 19.12.1996, 96/11/0211; VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320; VwGH vom 10.03.1998, 97/08/0110 und zuletzt VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 verwertet und weicht die Entscheidung nicht von diesen Entscheidungen des VwGH ab.
Schlagworte
Beitragszuschlag Beleidigung Einkommenssteuerbescheid Meldeverstoß Ordnungsstrafe Rückzahlungsantrag selbstständig Erwerbstätiger Unfallversicherung Unzuständigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2236165.1.00Im RIS seit
09.02.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021