TE Bvwg Beschluss 2020/12/2 W167 2207011-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

ASVG §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W167 2207011-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von XXXX (Einschreiterin) gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , betreffend Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von XXXX (Dienstnehmer) aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX (KG) für die angeführten Zeiten, beschlossen:

A)

Die Eingabe wird mangels Beschwerdelegitimation der Einschreiterin als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG sowie § 1 Absatz 1 lit. a AlVG) der genannten Person als Dienstnehmer aufgrund der Beschäftigung bei der KG als Dienstgeberin fest.

2. Die Einschreiterin erhob eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe. Die KG und der Dienstnehmer erhoben keine Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Eingabe samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Parteien des Bescheides der belangten Behörde waren die KG und der Dienstnehmer, welchen der Bescheid auch zugestellt wurde.

Die Einschreiterin war im Zeitpunkt der Einbringung der als Beschwerde bezeichneten Eingabe unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG.

Die Einschreiterin hat die Eingabe in eigenem Namen und nicht für die KG eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Eingabe. Insbesondere hat die Einschreiterin für die Eingabe kein Briefpapier der KG (wie beispielsweise bei der als Widerspruch bezeichneten Eingabe bei der belangten Behörde, VwAkt ON 11) verwendet und lediglich ihren eigenen Namen – und nicht den der KG – sowohl als Absenderin, als auch als Beschwerdeführerin, als auch bei der Unterschrift angegeben. Die Eingabe enthält auch keinerlei sonstigen Hinweis darauf, dass die Einschreiterin als Vertreterin der KG auftritt. Somit steht zweifelsfrei fest, dass die Einschreiterin die als Beschwerde bezeichnete Eingabe im eigenen Namen und nicht für die KG eingebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vergleiche zuletzt VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).

Die Einschreiterin war im Zeitpunkt der Einbringung der als Beschwerde bezeichneten Eingabe unbeschränkt haftende Gesellschafterin der KG. Sie war allerdings persönlich nicht Partei im Verfahren der belangten Behörde, daher auch nicht Bescheidadressatin und somit nicht zur Beschwerde legitimiert.

Die Einschreiterin hat die als Beschwerde bezeichnete Eingabe dem klaren Wortlaut nach in eigenem Namen und nicht für die KG eingebracht.

Aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe bestehen daher keine Zweifel, dass diese der Einschreiterin und nicht der KG zuzurechnen ist.

Daher war die Eingabe ohne weitere Ermittlungen im Sinn von § 37 AVG bzw. ohne Verbesserungsverfahren nach § 13 Absatz 3 AVG sofort mangels Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Einschreiterin als unzulässig zurückzuweisen (vergleiche VwGH 28.03.2006, 2002/03/0015 unter Verweis auf Judikatur des VwGH).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur des VwGH ist in der Entscheidung zitiert.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Parteistellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2207011.1.00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten