TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/3 W198 2233522-2

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

BSVG §23
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W198 2233522-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch STIXENBERGER Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 02.03.2020, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2020, Ordnungsbegriff: XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
(im Folgenden: SVS) festgestellt, dass für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern eine monatliche Beitragsgrundlage von € 4.995,96 der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist. Für seine alleinige Betriebsführung betreffend den Betrieb mit der AMA-Nummer XXXX ist in der Unfallversicherung eine monatliche Beitragsgrundlage von € 3.497,78 der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen.

In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen detailliert dargelegt.

2. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.06.2020 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 02.03.2020 gestellt.

3. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2020 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Beitragsgrundlagen richte. Die monatliche Beitragsgrundlage sei aufgrund des vorliegenden Einkommenssteuerbescheides 2017 ermittelt worden. Diesen Einkünften seien die im Jahr 2017 vorgeschriebenen Beiträge zur Vorauszahlung an Kranken- und Pensionsversicherung hinzugerechnet worden. Die im Jahr 2017 erfolgten Gutschriften an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen aus Vorjahren in Höhe von € 24.507,96, die die Einkünfte des Jahres 2017 in diesem Ausmaß erhöhten, seien aber von der Beitragsgrundlage nicht abgezogen worden, sodass es in Höhe dieser Beiträge zu einer Doppelbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen komme, da diese ja bereits bei der ursprünglichen Zahlung ebenfalls zur Beitragsgrundlage hinzugerechnet wurden. Wenn die belangte Behörde auf § 23 Abs. 4 BSVG verweise, so sei es nicht nachvollziehbar, warum eine Gutschrift von Beiträgen nicht als „vorgeschriebene Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung“ zählen solle, auch wenn diese letztlich zu negativen Betriebsausgaben führt. Die Nichtberücksichtigung dieser tatsächlich vorgeschriebenen Gutschriften widerspreche jeglichem gesunden Rechtsempfinden. Es werde daher beantragt, aus der Bemessungsgrundlage des Jahres 2017 die gutgeschriebenen Beiträge der Vorjahre herauszurechnen.

4. Mit Bescheid der SVS vom 22.07.2020 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 04.09.2020 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet auf alleinige Gefahr und Rechnung einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der AMS-Betriebsnummer XXXX an der Anschrift XXXX . Für diesen Betrieb wurde am 27.04.2016 ab 01.01.2015 eine Beitragsgrundlagenoption beantragt.

Weiters führt der Beschwerdeführer auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Ehegattin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der AMS-Betriebsnummer XXXX . Für diesen Betrieb wurde keine Beitragsgrundlagenoption beantragt.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß des Betriebes mit der AMS-Betriebsnummer XXXX beträgt im Jahr 2017 22,7858 ha Eigengrund. Der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt € 15.200,20 bezogen auf den Eigengrund.

Für den Betrieb mit der Ehegattin ( XXXX ) sind Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit „Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte“ im Jahr 2017 in Höhe von € 12.249,80 zu berücksichtigen.

Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 weist Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 42.456,09 aus. Hiervon betreffen laut Einkommenssteuererklärung des Beschwerdeführers € 37.622,69 den alleinigen Betrieb. Zudem ist eine Beitragsgutschrift in Höhe von € 24.705.96 aus der Einarbeitung von Einkommenssteuerbescheiden aus den Vorjahren enthalten.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden auf Basis der alleinigen Betriebsführung
€ 4.350,63 an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche im Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und werden daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Sachverhalt ist daher in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch
Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Für den vom Beschwerdeführer alleine geführten Betrieb wurde eine Beitragsgrundlagenoption im Sinne des § 23 Abs. 1a BSVG beantragt. Aus diesem Grund ergibt sich gemäß § 23 Abs. 4 BSVG die endgültige Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung aus den auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung begründet, wobei hier die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz 1988 maßgeblich sind. Der so ermittelte Betrag ist um die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu erhöhen und um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG 1988 zu vermindern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 23 Abs. 4 BSVG eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern bzw. erhöhen. Der Abzug rückerstatteter Beiträge von den Einkünften ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen (VwGH vom 31.01.2007, GZ 2005/08/0143). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die im Jahr 2017 erfolgten Gutschriften an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen aus Vorjahren in Höhe von € 24.507,96 von der Beitragsgrundlage abgezogen worden müssten, geht daher ins Leere. Die Entscheidung des VwGH vom 31.01.2007, GZ 2005/08/0143, wurde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gefällt. Das bedeutet, dass der VwGH die Rechtsfrage als besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt betrachtet. Aus diesem Umstand geht eindeutig hervor, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug rückerstatteter Beiträge nicht zu erfolgen hat.

Zu der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach es bei der gewerblichen Sozialversicherung immer schon übliche Praxis gewesen sei, solche Gutschriften beitragsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen, ist auszuführen, dass trotz Zusammenlegung von SVA und SVB zur SVS weiterhin für die beiden betroffenen Versicherungsgruppen unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen bleiben.

Die Beitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den alleine geführten Betrieb ergibt sich also aus den Einkünften laut Einkommensteuerbescheid, die auf diesen Betrieb entfallen (EUR 37.622,69) zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge (EUR 4.350,63), aufgeteilt auf die Monate der Ausübung der Erwerbstätigkeit (EUR 37.622,69 + EUR 4.350,63 dividiert durch 12), somit monatlich EUR 3.497,78.

Gemäß § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG ergibt sich die Beitragsgrundlage für Betriebe, die auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt werden, aus der Hälfte des Versicherungswertes, der für diesen Betrieb mit Hilfe der Einkommensfaktoren gemäß
§ 23 Abs. 2 BSVG zu ermitteln ist. Werden auch Nebentätigkeiten ausgeübt, so sind gemäß
§ 23 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4b BSVG 30% der Einnahmen aus dieser Tätigkeit abzüglich eines allfälligen Freibetrages ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Einheitswert von rund EUR 16.800 für den gemeinsam mit der Gattin bewirtschafteten Betrieb ergibt im Jahr 2017 einen Versicherungswert von EUR 2.782,60. Von den gemeldeten Einnahmen aus „Be- und Verarbeitung" (EUR 12.249,80) ist ein Freibetrag von EUR 3.700,00 in Abzug zu bringen. Auf den restlichen Teil (EUR 8.549,80) wird ein Ausgabepauschale von 70% berücksichtigt, sodass EUR 2.564,94 verbleiben. Die Summe aus Versicherungswert und monatlicher Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeit ergeben die Beitragsgrundlage des Betriebes (EUR 2.996,35). Hiervon ist beim Beschwerdeführer für die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ebenfalls die Hälfte zu berücksichtigen (EUR 1.498, 18).

Die Gesamtbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ergibt sich aus der Summe der Beitragsgrundlage aus der alleinigen Betriebsführung (EUR 3.497,78) und der halben Beitragsgrundlage aus der gemeinsamen Betriebsführung (EUR 3.497,78).

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 02.03.2020 durchgeführte Berechnung der Beitragsgrundlagen ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Betriebsführung Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2233522.2.00

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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