TE Bvwg Beschluss 2020/12/21 G302 2237646-1

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §41
VwGVG §34 Abs3

Spruch


G302 2237646-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Klein Wuntschek & Partner RAe GmbH, in 8020 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX vom XXXX , VSNR: XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichthof anhängigen Verfahren zu Zl. Ra 2020/08/0155 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von XXXX bis XXXX entrichteten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung des XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in Höhe von Euro XXXX an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen waren.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass angeordnet werde, dem BF das Guthaben in der Höhe von Euro XXXX zu entrichten.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:

§ 34 Abs. 3: Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der Frage auseinander zu setzen, ob die seit 01.07.2017 gültige Norm des § 41 GSVG auch für rückwirkende Zeiträume anzuwenden ist.

Über die Rechtsfrage zur Anwendung des § 41 GSVG für bereits abgelaufene Zeiträume, für die nachträglich eine Umqualifizierung einer zuvor selbständigen Tätigkeit in ein unselbständiges Dienstverhältnis erfolgte, sind zahlreiche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht laufend.

Am 02.10.2020 wurde im Verfahren G308 2230998-1, welches zu dem hier anhängigen Verfahren gleichgelagert ist und über die Rechtsfrage zur Anwendung des § 41 GSVG für bereits abgelaufene Zeiträume, für die nachträglich eine Umqualifizierung einer zuvor selbständigen Tätigkeit in ein unselbständiges Dienstverhältnis erfolgte, entschieden. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. Ra 2020/08/0155 erhoben.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 34 VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim VwGH geführten Verfahrens ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung Rechtsfrage VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2237646.1.00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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