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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mangels Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer telefonisch erfolgten Konversion in einem AsylverfahrenRechtssatz
Hängt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylgrundes wesentlich von der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in Bezug auf seine innere Einstellung, insbesondere etwa in Bezug auf seine religiöse Überzeugung ab, für deren Beurteilung der persönliche Eindruck maßgeblich ist, verlangt Art47 Abs2 GRC grundsätzlich, dass sich das erkennende Gericht selbst unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung diesen Eindruck verschafft. Im vorliegenden Fall kann dem Bundesverwaltungsgericht im Lichte dieser Anforderungen aber nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der behauptetermaßen fernmündlich erfolgten Konversion des Beschwerdeführers der persönliche Eindruck nicht maßgeblich ist, womit das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch in dieser Hinsicht keine Bedenken im Hinblick auf Art47 Abs2 GRC aufwirft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, ReligionsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3436.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021