RS Vfgh 2019/2/28 E3436/2018

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BGA-VG §21 Abs7
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde mangels Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer telefonisch erfolgten Konversion in einem Asylverfahren

Rechtssatz

Hängt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylgrundes wesentlich von der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in Bezug auf seine innere Einstellung, insbesondere etwa in Bezug auf seine religiöse Überzeugung ab, für deren Beurteilung der persönliche Eindruck maßgeblich ist, verlangt Art47 Abs2 GRC grundsätzlich, dass sich das erkennende Gericht selbst unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung diesen Eindruck verschafft. Im vorliegenden Fall kann dem Bundesverwaltungsgericht im Lichte dieser Anforderungen aber nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der behauptetermaßen fernmündlich erfolgten Konversion des Beschwerdeführers der persönliche Eindruck nicht maßgeblich ist, womit das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch in dieser Hinsicht keine Bedenken im Hinblick auf Art47 Abs2 GRC aufwirft.

Entscheidungstexte

  • E3436/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2019 E3436/2018

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Religionsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3436.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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