TE Vfgh Beschluss 2020/10/7 E2741/2020

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §30
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der von einem Erwachsenenvertreter verfassten Beschwerde und eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Bestellung des Erwachsenenvertreters zur Vertretung gegenüber Gerichten

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende, beim Verfassungsgerichtshof zu E2741/2020 protokollierte, durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerde gem. Art144 B-VG richtet sich gegen das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien. In der Beschwerde beruft sich der Vertreter auf seine Bestellung als gerichtlicher Erwachsenenvertreter.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ********** vom 20. September 2018 (Zahl ***************) wurde der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters unter anderem dahingehend eingeschränkt, dass er nunmehr die Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern zu besorgen hat. Die Vertretung gegenüber Gerichten ist explizit nicht genannt.

2. Mit Verfügung vom 7. September 2020 forderte der Verfassungsgerichtshof den gerichtlichen Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, auf welcher Grundlage er im verfassungsgerichtlichen Verfahren einschreite.

3. Am 9. September 2020 teilte der gerichtliche Erwachsenenvertreter mit, dass er als Erwachsenenvertreter für die Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern bei Geschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen, bestellt worden sei. Für das Verfahren würden diese Voraussetzungen vorliegen und der Instanzenzug sei ausgeschöpft, weshalb er berechtigt sei, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

4. Da der gerichtliche Erwachsenenvertreter nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber Gerichten bestellt ist, fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl zB VfGH 20.11.2015, E1570/2015). Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Erwachsenenvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2741.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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