RS Vfgh 2020/10/7 E2741/2020

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §30
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der von einem Erwachsenenvertreter verfassten Beschwerde und eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Bestellung des Erwachsenenvertreters zur Vertretung gegenüber Gerichten

Rechtssatz

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.09.2018 wurde der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters unter anderem dahingehend eingeschränkt, dass er nunmehr die Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern zu besorgen hat. Die Vertretung gegenüber Gerichten ist explizit nicht genannt. Da der gerichtliche Erwachsenenvertreter nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber Gerichten bestellt ist, fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation.

Entscheidungstexte

  • E2741/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2020 E2741/2020

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Erwachsenenvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2741.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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