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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §30Leitsatz
Zurückweisung der von einem Erwachsenenvertreter verfassten Beschwerde und eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Bestellung des Erwachsenenvertreters zur Vertretung gegenüber GerichtenRechtssatz
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.09.2018 wurde der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters unter anderem dahingehend eingeschränkt, dass er nunmehr die Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern zu besorgen hat. Die Vertretung gegenüber Gerichten ist explizit nicht genannt. Da der gerichtliche Erwachsenenvertreter nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber Gerichten bestellt ist, fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, ErwachsenenvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2741.2020Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021